Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)

  
32 Handelshochschulen. IX. Buch. 
  
Hauptfach ist stets die Privatwirtschaftslehre (Handelswissenschaften); Aebenfach ist 
stets die Pädagogik. · 
Als zweites Hauptfach können gewählt werden: 
1. Volkswirtschaftslehre mit Einschluß der Finanzwissenschaft, 
2. Rechtswissenschaft, 
3. Geographie mit besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsgeographie, 
4. Englisch, 
5. Französisch. 
Als zweites und drittes Nebenfach können gewählt werden: 
1. die als Hauptfach wählbaren Fächer, 
2. Chemie mit besonderer Berücksichtigung der Technologie, 
S. Phpsik (angewandte Physik und mechanische Technologie), 
4. Versicherungslehre, 
5. Spanisch oder Russisch oder #talienisch. 
Wird als zweites Hauptfach weder Volkswirtschaftslehre noch Rechtswissenschaft, 
noch Geographie gewählt, so muß eines dieser Fächer als Nebenfach gewählt werden. 
Durch Beschluß der Prüfungskommission kann mit Zustimmung der Mlesten der 
Kaufmannschaft von Berlin und mit Genehmigung des Ministers für Handel und Ge- 
werbe weiteren Fächern die Wählbarkeit als Hauptfach verliehen, sowie die Liste der 
nur als Nebenfach wählbaren Fächer erweitert oder beschränkt werden. 
Auf Wunsch des Kandidaten kann sich die Prüfung über die fünf ordentlichen Prü- 
fungsfächer hinaus auf ein außerordentliches Prüfungsfach erweitert werden. Dieses 
kann je nach dem Wunsche des Kandidaten im Umfang eines Nebenfachs oder auch, 
wenn es ein als Hauptfach wählbares Fach ist, im Umfange eines Hauptfaches geprüft 
werden. 
Als außerordentliches Prüfungsfach kann jedes Fach gewählt werden, das regel- 
mäßig in angemessenem Umfang gelehrt wird. 
Die Prüfung kann bis auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer beschränkt werden, 
wenn der Kandidat an einer Hochschule oder vor einer staatlichen Prüfungsbehörde 
eine Prüfung in einem oder mehreren der ordentlichen Prüfungsfächer bestanden hat. 
Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Die Prüfungsleistungen müssen im allgemeinen unmittelbar aufeinanderfolgen. 
ODoch können einem Kandidaten, der die Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission 
ohne sein Verschulden hat abbrechen müssen, die vollbrachten Prüfungsleistungen noch 
nach längstens zwei Semestern angerechnet werden. 
Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Leistungen: 
1. In einem Fach des Kandidaten eine freie wissenschaftliche Arbeit über einen 
von ihm gewählten, von einem Mitgliede der Prüfungskommission gebilligten Gegen- 
stand. Die Arbeit kann bereits vor der Meldung zur Prüfung angefertigt werden. Der 
Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsmittel beizufügen, 
mit der Versicherung, daß er sie selbständig und ohne Benutzung anderer als der an- 
gegebenen Hilfemittel angefertigt hat. 
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