IX. Buch. Volkeschulen. 65
breitere Schultern, sodann durch unmittelbare Gewährung von Ergänzungszuschüssen im
Anschluß an die Verfassungsbestimmung. ODen ersteren Weg hat der Staat zuerst einge-
schlagen im Ruhegehaltskassengesetz von 1895. Für die Schulverbände jedes Regierungs--
bezirkes wurde eine gemeinsame Ruhegehaltskasse errichtet, die die Zahlung aller Ruhe-
gehälter übernahm und ihren Bedarf auf die einzelnen Schulverbände, nicht nach der Zahl
der aus jedem Schulverbande Ruhegehaltsberechtigten, sondern nach der Zahressumme des
nicht durch Staatsbeiträge gedeckten ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens der Lehr-
personen jedes Schulverbandes verteilte. Damit wurde ein von der Staatsregierung
seit 1842 verfolgter Plan verwirklicht. Den kleinen Gemeinden, die zufällig Ruhelehrer
zu unterhalten hatten, wurde eine drückende Last abgenommen, und es wurden die bisher
in Pensionierungsfällen plötzlich eintretenden Steigerungen des Schulhaushaltsetats in
allen kleineren Gemeinden durch die erwünschte Stetigkeit der Ausgaben für Nuhegehälter
ersetzt. Auf der gleichen Grundlage der Versicherung auf Gegenseitigkeit, wie die Ruhe-
gehaltskassen beruhen die Alterszulagekassen. Sie wurden durch das erste Lehrerbesol--
dungsgesetz von 1897 eingeführt und 1909 ausgestaltet. Die Alterszulagekasse übernimmt
für alle ihr angeschlossenen Stellen die Zahlung der fälligen Alterszulagen und verteilt
unter Anrechnung der gesetzlichen Staatszuschüsse den Bedarf wieder nicht nach den in
jeder Gemeinde fälligen Alterszulagen, sondern lediglich nach der Anzahl der vorhandenen
Stellen. Die Zahlung der Grundgehälter, der Amts- und Ortszulagen, der Mietent-
schädigungen und die sächlichen Unterhaltungskosten einschließlich der Stellung der Dienst-
wohnungen ist den einzelnen Schulverbänden verblieben. Die Vereinigung der Schul-
verbände auch zur Tragung der ihnen noch verbliebenen persönlichen Ausgaben wird
von den Verfechtern der Lehrerbesoldungskassen angestrebt, von den dabei beteiligten
Lehrerkreisen mit dem Ziele der gehaltlichen Gleichstellung aller Lehrer nach oben;
sie wäre beinahe schon gleichbedeutend mit der Verstaatlichung der Volksschule. Die
Staatsregierung hat dem, gestützt auf den soeben erst im Volksschulunterhaltungsgesetz
aufrecht erhaltenen Verfassungsgrundsatz, entschieden widersprochen.
Staatszuschüsse. So oft der Staat den Gemeinden auf gesetzlichem Wege Mehr-
leistungen für die Volksschule auferlegt hat, hat er auch Vorsorge
getroffen, daß den unvermögenden Gemeinden Ergänzungszuschüsse aus der
Staatskasse gewährt wurden. Es ist bisher aber nicht gelungen, einen objektiven Maßstab für
die Feststellung des Unvermögens eines Schulverbandes aufzustellen. Die gegenwärtig
geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Staatsleistungen für die Volksschule gehen
dabin, alle Schulverbände, bis auf wenige, deren Leistungsfähigkeit das Gesetz nach objektiven
Merkmalen feststellt, soweit als unvermögend anzusehen, daß ihnen die gesetzlichen Staats-
beiträge und Staatszuschüsse zur Alterszulagenkasse für alle Schulstellen bis zur Höchstzahl
von 25 gewährt werden. Oie Schulverbände mit nicht mehr als 7 Schulstellen sind durch
Gewährung weiterer Staatsbeiträge noch besonders begünstigt. Außer diesen gesetzlich
festgestellten Staatsbeiträgen sind der Staatsregierung noch bedeutende Fonds zur Ge-
währung von Ergänzungszuschüssen zur Verfügung gestellt, deren Verteilung ihr zusteht,
wobei die Bewilligung an die Schulverbände mit 25 oder weniger Schulstellen durch
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