Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

4  Herkommen.!  in  Gemeindesachen:

der  obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen),  und
der  Art.-  XIV.  desselben  bestimmt,  daß  Beschwerden
in  Sachen  der  Gemeindeumlagen,  sonach  auch  Differenzen
  zwischen  den  Gemeindegliedern  und  der  Gemeindeverwaltung,
  oder  zwischen  den  Gemeindegliedern,
  oder  verschiedenen  Kategorieen  derselben  unter
sich,  welche  Gemeindeumlagen  betreffen,  iberhaupt
als  Gegenstände  der  Polizei  und  Kommunal-Kuratel
behandelt  und  hienach  im  administrativen  Wege
unter  Anwendung  des  Gemeindeediktes  vom  17.  Mai
1818  und  nach  den  Bestimmungen  des  Umlagengesetzes
  beschieden  werden  sollen.  »  «-Auch

  über  den  Maaßstab,  nach  welchein  Gemeindeumlagen
  zu  erheben  sind,  enthält  das  Gesetz  vom
22.  Juli  1819  Bestimmungen;  es  schreibt  in  Art.  VI
vor,  daß  dieselben  in  der  Regel  nach  dem  Steuerfuße
  zu  repartiren  seien,  und  daß,  wenn  eine  Gemeinde
  einen  anderen  Maaßstab  wählen  zwolle,  sie
hlerüber  einen  förmlichen,  der..  Kuratelgenehmigung
unterliegenden  Gemeindebeschluß  zu  fassen  habe,  und
wenn  daher,  wie  in  dem  vorliegenden  Falle,  darübor
zwischen  den  Gemeindegliedern  Differenzen  entstehen“
nach  welchem  Maaßstabe  eine  Umlage  erhoben  wotden
  solle,  ob  nach  dem  Steuerfuße,  oder  nach  einem
anderen,  angeblich  herkömmlichen  und  durch  Vertrag#
festgestellten  Maaßstabe,  so  sind  zur  Entscheidung'
hierliber  nur  die  Verwaltungsbehörden  und  Stellen
zuständig.

Durch  den  Umstand,  daß  in  dem  vorliegenden.
Falle  der  von  den  Klägern  in  Anspruch  genommene
Vertheilungömaaßstab  auf  Herkommen  und  Vertrag
beruhen  soll,  wird  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs--stellen
  aus  einem  zwelfachen  Grunde  nicht  ausgeschlossen,
  elnestheils  weil  die  Bestimmung  des  allege
Art.  XIV  .  ganz  allgemein  lautet,  weil  das  Gesetz
einen  Vorbehalt  der  Kompetenz  der  Gerichte  für  den
Fall,  wenn  ein  von  den  Bestinmungen  des  Art.  VI