4 Herkommen.! in Gemeindesachen:
der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen), und
der Art.- XIV. desselben bestimmt, daß Beschwerden
in Sachen der Gemeindeumlagen, sonach auch Differenzen
zwischen den Gemeindegliedern und der Gemeindeverwaltung,
oder zwischen den Gemeindegliedern,
oder verschiedenen Kategorieen derselben unter
sich, welche Gemeindeumlagen betreffen, iberhaupt
als Gegenstände der Polizei und Kommunal-Kuratel
behandelt und hienach im administrativen Wege
unter Anwendung des Gemeindeediktes vom 17. Mai
1818 und nach den Bestimmungen des Umlagengesetzes
beschieden werden sollen. » «-Auch
über den Maaßstab, nach welchein Gemeindeumlagen
zu erheben sind, enthält das Gesetz vom
22. Juli 1819 Bestimmungen; es schreibt in Art. VI
vor, daß dieselben in der Regel nach dem Steuerfuße
zu repartiren seien, und daß, wenn eine Gemeinde
einen anderen Maaßstab wählen zwolle, sie
hlerüber einen förmlichen, der.. Kuratelgenehmigung
unterliegenden Gemeindebeschluß zu fassen habe, und
wenn daher, wie in dem vorliegenden Falle, darübor
zwischen den Gemeindegliedern Differenzen entstehen“
nach welchem Maaßstabe eine Umlage erhoben wotden
solle, ob nach dem Steuerfuße, oder nach einem
anderen, angeblich herkömmlichen und durch Vertrag#
festgestellten Maaßstabe, so sind zur Entscheidung'
hierliber nur die Verwaltungsbehörden und Stellen
zuständig.
Durch den Umstand, daß in dem vorliegenden.
Falle der von den Klägern in Anspruch genommene
Vertheilungömaaßstab auf Herkommen und Vertrag
beruhen soll, wird die Zuständigkeit der Verwaltungs--stellen
aus einem zwelfachen Grunde nicht ausgeschlossen,
elnestheils weil die Bestimmung des allege
Art. XIV . ganz allgemein lautet, weil das Gesetz
einen Vorbehalt der Kompetenz der Gerichte für den
Fall, wenn ein von den Bestinmungen des Art. VI