318 Ifriks. (Februar—Mai 12.)
Deutschland und Großbritannien treffen ein Abkommen über die
Einführung eines einheitlichen Zollsystems für Togo und das Gebiet der
Goldküste östlich vom Volta. Spirituosen, Pulver und Gewehre sollen
höher besteuert werden, der Tabakzoll soll erhöht werden, der Salzzoll weg-
fallen. Der Vertrag tritt am 1. Juni in Kraft. (Publiziert wird es am
26. Mai.)
Februar. (Kongostaat.) Die Truppen des Kongostaates
schlagen den Araberhäuptling Rumaliza.
18. März. (Kongostaat.) Mahdisten.
Die Mahdisten greifen die befestigte Stellung Mundu nahe der
Wasserscheide des Nil an und werden von den Kongotruppen unter Delanghe
geschlagen.
18. März. Kamerunvertrag zwischen Deutschland und
Frankreich.
Deutschland verzichtet auf das seit 1885 noch strittige Hinterland
seiner Kolonie und auf die Verbindung mit dem Zentralsudan. Es erhält
einen Zugang zum Sanga und einen Teil des Oberlaufs des Schari. (Den
Text des Abkommens s. Staats-Archiv Bd. 57.)
5. Mai. (Aden.) Abkommen zwischen England und Italien
zur Abgrenzung der italienischen und der englischen Einflußsphäre
in den Regionen des Golfs von Aden. Frankreichs Einspruch wird
von Italien zurückgewiesen.
12. Mai. Vertrag zwischen England und dem Kongo-
staat.
Der erste Artikel lautet: „A. Es wird ausgemacht, daß die Ein-
flußsphäre des Unabhängigen Kongostaates begrenzt wird im Norden der
deutschen Sphäre, in Ostafrika, durch eine Linie, welche dem 30. Meridian
von Greenwich folgt bis an dessen Durchschnitt mit der Wasserscheide des
Nil und des Kongo und dieser Scheide in der Richtung nach Norden und
Nord-Westen. B. Die Grenze zwischen dem Unabhängigen Kongostaat und
der britischen Sphäre im Norden des Sambesi wird eine Linie folgen, welche
direkt von der äußersten Spitze des Kap Akalunga, am nördlichsten Punkte
der Cameronbucht des Tanganyikasees ausgeht, dann ungefähr dem 8. Gr.
südl. Br., am rechten Ufer des Luapula, wo dieser Fluß aus dem See
Moêro austritt, folgt. Die Linie wird dann direkt bis zur Mündung dieses
Flusses am See verlängert, doch muß sie nach dem Süden des Sees so ge-
zogen werden, daß sie die Insel Kilwa Großbritannien beläßt. Dann folgt
sie dem Thalweg des Luapula bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß aus
dem See Bangwelo tritt. Sie wird dann südlich dem durch diesen Punkt
gehenden Meridian bis zur Wasserscheide des Kongo und Sambesi und
dieser Scheide bis zur portugiesischen Grenze folgen.“
In den folgenden Artikeln geben sich England und der Kongo-
staat gegenseitig Gebiete in Pacht.
Der dritte Artikel, gegen den Deutschland protestiert, lautet: „Der
Unabhängige Kongostaat gibt Großbritannien in Pacht zur Verwaltung,
sobald es ihn besetzt, unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen und
für die bestimmte Zeit einen 25 Kilometer breiten Landstrich, der sich vom
nördlichen Hafen am Tanganyika, einschließlich dieses Hafens, bis zu dem