Freiwilliger
Eintritt als
Reviergehülfen
und Unter—
förster.
Anstellungs-
prüfung.
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17. Jeder Verwalter eines Staatsforstreviers ist verpflichtet, der Ausbildung
von Forstaccessisten auf Anordnung des Oberforstmeisters sich zu unterziehen, kann aber,
wenn er ausreichende Gründe dagegen zu haben glaubt, auf Entscheidung des Finanz-
ministeriums antragen.
Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nur auf die Ausbildung Eines Forstacces-
sisten. Zur gleichzeitigen Annahme mehrerer bedarf es in jedem einzelnen Falle der
Genehmigung des Oberforstmeisters.
Die Oberförster haben sich der bei ihnen eingetretenen oder ihnen zugewiesenen
Forstaccessisten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anzunehmen, sie zweckmäßig zu be-
schäftigen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich in allen Zweigen der Forstverwaltung
practisch auszubilden. Daß dieß gehörig erfolge, darüber hat der Oberforstmeister
Aufsicht zu führen, und nach Befinden sowohl die Accessisten, als die Reviervorstände
zu Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Auch ist dem Accessisten der Zutritt zu den
Bezirksforstversammlungen zu gestatten.
Ebenso wird Denjenigen, die das dritte Jahr ihres Accesses bei der Forsteinricht-
ungsanstalt sich beschäftigen wollen, auf Ansuchen und nach Beibringung guter Zeugnisse
sowohl über die academischen Studien, als über das fernere Verhalten, von dem Finanz-
ministerium, soweit es der Zahl nach thunlich, der Eintritt bei derselben gestattet und
Gelegenheit gegeben werden, sich in den vorkommenden Arbeiten zu unterrichten.
*18. Die von einem Oberförster zur Ausbildung angenommenen Forstaccessisten
dürfen von demselben vor Beendigung der im § 15 unter Nr. 5 vorgeschriebenen Aus-
bildungszeit ohne Vorwissen und Genehmigung des Oberforstmeisters nicht entlassen
werden, auch selbst ihren Platz nicht willkührlich und ohne eine solche Genehmigung ver-
lassen. Sind die Gründe der Entlassung von der Art, daß sie die gänzliche Zurück-
weisung des Forstaccessisten vom Staatsforstdienste als angemessen erscheinen lassen, so
hat der Oberforstmeister deshalb an das Finanzministerium zu berichten.
8 19. Forstaccessisten können nach hierzu erlangter Genehmigung des Finanz-
ministeriums freiwillig als Reviergehülfen eintreten, auch auf Ansuchen und, wenn sie
bereits die § 15 unter Nr. 5 vorgeschriebene Anzahl Jahre sich practisch fortgebildet
haben, nach Befinden als Unterförster, jedoch ohne Beilegung der Staatsdienereigen-
schaft, mit verwendet werden, behalten aber in beiden Fällen die ihre wissenschaftliche
Vorbildung beurkundende Bezeichnung als Forstaccessisten bei.
620. Zu der Anstellung im höheren Staatsforstdienste ist ebenfalls das vorgängige
Bestehen einer für alle Dienststellen ganz gleichmäßigen Anstellungsprüfung erforderlich.
Sie hat den Zweck, darüber Nachweis zu geben, inwieweit der zu Prüfende die erforder-
liche practische Ausbildung erlangt habe.