Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
3. aus Mischungen der unter 1. und 2. genannten Spinnstoffe
mit einem Zusatz von Kunstwolle. pinnsioffe ohne oder
C. Setliche Strickgarne (Hand= und Maschinenstrickgarne aus Kam
garn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt) gleiem-.
aus welchem der unter B genannten Spinnstoffe diese Garne hergesten-
sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder anderen eur
lichen Spinnstoffen. r
Gruppe 2
A. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (einschliep.
lich Stripse und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen (Wolle
Kunstwolle usw.) gemischt, sowie Kunstbaumwolle, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind.
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlagnahme
und Meldepflicht von Linters an die Kriegs Chemikalien Ntiengesellschaft,
Berlin, Köthenerstr. 1—4, bleiben bestehen.
B. Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden u. dgl.), die
aus den unter A genannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen
Zusatz von Baumwollspinnstoffen enthalten.
Gruppe 3:
4A. Bastfaserrohstoffe im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen
gebrochen, gehechelt und als Werg oder beschlagnahmter s aaschwungen,
machung Nr. W. III. 1500/4. 16. K. R. A.) Abfall.
B. Garne, Webzwirne und Seilfäden ganz oder teilweise aus Bastfasern
hergestellt.
Gruppe 4:
A. Rohe und unversponnene Bourette Seide (Seidenabfälle).
B. Rohe Bourette Webgarne.
Zu a und bi:
Meldepflichtig sind nicht nur die che erworbenen, sondern auch die von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugewie-
senen Bestände.
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden, bereits beschlagnahmt
worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Melde-
schein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.
Wolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht
zu melden. .
Für Bastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte
einer meldepflichtigen Person mindestens 100 kg betragen. ·
Bei den übrigen Spinnstoffen und Garnen besteht eine Meldepflicht für jede
Menge ohne Rücksicht aufs indestvorräte. "
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen nur für in Ver-
arbeitung befindlichen Mengen und für Bastfaserstroh zulässig, bei allen anderen
Spinnstoffen und bei Garnen nur in Ausnahmefüälen und mit Genehmigung des
Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich
um eine Schätzung handelt. #
a chüuch im Spinn,, Zwirn= oder Veredelungsprozeß befindliche Garne sind melde-
Ppflichtig: ·
Dagegensindnichtmeldepflichtig:
1. Im Stuhl liegende Ketten. »
2. Der Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der
im Stuhl liegenden Kette.
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