Metadata: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
3. aus Mischungen der unter 1. und 2. genannten Spinnstoffe 
mit einem Zusatz von Kunstwolle. pinnsioffe ohne oder 
C. Setliche Strickgarne (Hand= und Maschinenstrickgarne aus Kam 
garn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt) gleiem-. 
aus welchem der unter B genannten Spinnstoffe diese Garne hergesten- 
sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder anderen eur 
lichen Spinnstoffen. r 
Gruppe 2 
A. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (einschliep. 
lich Stripse und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen (Wolle 
Kunstwolle usw.) gemischt, sowie Kunstbaumwolle, und zwar ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind. 
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlagnahme 
und Meldepflicht von Linters an die Kriegs Chemikalien Ntiengesellschaft, 
Berlin, Köthenerstr. 1—4, bleiben bestehen. 
B. Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden u. dgl.), die 
aus den unter A genannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen 
Zusatz von Baumwollspinnstoffen enthalten. 
Gruppe 3: 
4A. Bastfaserrohstoffe im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen 
gebrochen, gehechelt und als Werg oder beschlagnahmter s aaschwungen, 
machung Nr. W. III. 1500/4. 16. K. R. A.) Abfall. 
B. Garne, Webzwirne und Seilfäden ganz oder teilweise aus Bastfasern 
hergestellt. 
Gruppe 4: 
A. Rohe und unversponnene Bourette Seide (Seidenabfälle). 
B. Rohe Bourette Webgarne. 
Zu a und bi: 
Meldepflichtig sind nicht nur die che erworbenen, sondern auch die von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugewie- 
senen Bestände. 
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden, bereits beschlagnahmt 
worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Melde- 
schein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. 
Wolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht 
zu melden. . 
Für Bastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte 
einer meldepflichtigen Person mindestens 100 kg betragen. · 
Bei den übrigen Spinnstoffen und Garnen besteht eine Meldepflicht für jede 
Menge ohne Rücksicht aufs indestvorräte. " 
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen nur für in Ver- 
arbeitung befindlichen Mengen und für Bastfaserstroh zulässig, bei allen anderen 
Spinnstoffen und bei Garnen nur in Ausnahmefüälen und mit Genehmigung des 
Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich 
um eine Schätzung handelt. # 
a chüuch im Spinn,, Zwirn= oder Veredelungsprozeß befindliche Garne sind melde- 
Ppflichtig: · 
Dagegensindnichtmeldepflichtig: 
1. Im Stuhl liegende Ketten. » 
2. Der Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der 
im Stuhl liegenden Kette. 
  
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