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schriften darüber, wie der Nachweis einer im Auslande ausgeführten, der vor—
schriftsmäßigen inländischen gleichwerthigen Desinfektion des Materials zu
führen sei, nicht aufstellen.
Die Bezirksdirektoren haben daher in jedem Falle sorgfältig zu prüfen,
welchen Werth sie den von dem Unternehmer etwa beigebrachten Belegen zum
Nachweise einer im Auslande erfolgten, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2
entsprechenden Desinfektion beimessen dürfen.
Falls Zweifel an der ordnungsmäßig erfolgten Desinfektion entstehen, ist
die beantragte Befreiung vom Desinfektionszwange von dem Ergebniß einer
durch geeignete Sachverständige auszuführenden Kontroluntersuchung des Materials
abhängig zu machen.
6. Die mit der Ausführung der Kontroluntersuchungen zu betrauenden
Sachverständigen werden durch die die Untersuchung anordnende Behörde ernannt.
Die durch die Untersuchung entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer zur
Last. Das der Kontroluntersuchung unterworfene Material gilt so lange als
milzbrandverdächtig und somit als desinfektionspflichtig, als nicht die zuständige
Behörde auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung die Befreiunng vom Des-
infektionszwange entschieden hat.
7. Die auf Grund der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1
Z. 1 und 2 ergehenden Entscheidungen der Bezirksdirektoren und Gemeinde-
vorstände, daß es einer Desinfektion durch den Unternehmer nicht mehr bedürfe,
sind schriftlich zu ertheilen, von dem Unternehmer aufzubewahren und von ihm
den zuständigen Polizei= und Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen.
In der Entscheidung ist das von dem Desinfektionszwange zu befreiende
Material unter Angabe aller unter Z. 3 aufgeführten, seine Identifizirung
bezweckenden Merkmale, genau zu bezeichnen.
8. In das nach der Vorschrift in § 4 Abs. 2 von den Bezirksdirektoren
zu führende Verzeichniß sind die auf Grund der Bestimmungen in § 3 Abf. 1
und § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 zugelassenen Ausnahmen getrennt einzutragen.
Aus den Nachweisungen der nach § 3 Abs. 1 und der nach § 4 Abs. 1 Z. 1
und 2 zugelassenen Ausnahmen müssen der Name (die Firma) des Antrag-
stellers, das Datum des Antrages, die Herkunft, Menge und die Beschaffenheit
des von der Desinfektion befreiten Stoffes und der Grund der Freilassung
ersichtlich sein, auch ist zu vermerken, ob und mit welchem Erfolge eine Kontrol-