Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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schriften darüber, wie der Nachweis einer im Auslande ausgeführten, der vor— 
schriftsmäßigen inländischen gleichwerthigen Desinfektion des Materials zu 
führen sei, nicht aufstellen. 
Die Bezirksdirektoren haben daher in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, 
welchen Werth sie den von dem Unternehmer etwa beigebrachten Belegen zum 
Nachweise einer im Auslande erfolgten, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 
entsprechenden Desinfektion beimessen dürfen. 
Falls Zweifel an der ordnungsmäßig erfolgten Desinfektion entstehen, ist 
die beantragte Befreiung vom Desinfektionszwange von dem Ergebniß einer 
durch geeignete Sachverständige auszuführenden Kontroluntersuchung des Materials 
abhängig zu machen. 
6. Die mit der Ausführung der Kontroluntersuchungen zu betrauenden 
Sachverständigen werden durch die die Untersuchung anordnende Behörde ernannt. 
Die durch die Untersuchung entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer zur 
Last. Das der Kontroluntersuchung unterworfene Material gilt so lange als 
milzbrandverdächtig und somit als desinfektionspflichtig, als nicht die zuständige 
Behörde auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung die Befreiunng vom Des- 
infektionszwange entschieden hat. 
7. Die auf Grund der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 
Z. 1 und 2 ergehenden Entscheidungen der Bezirksdirektoren und Gemeinde- 
vorstände, daß es einer Desinfektion durch den Unternehmer nicht mehr bedürfe, 
sind schriftlich zu ertheilen, von dem Unternehmer aufzubewahren und von ihm 
den zuständigen Polizei= und Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen. 
In der Entscheidung ist das von dem Desinfektionszwange zu befreiende 
Material unter Angabe aller unter Z. 3 aufgeführten, seine Identifizirung 
bezweckenden Merkmale, genau zu bezeichnen. 
8. In das nach der Vorschrift in § 4 Abs. 2 von den Bezirksdirektoren 
zu führende Verzeichniß sind die auf Grund der Bestimmungen in § 3 Abf. 1 
und § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 zugelassenen Ausnahmen getrennt einzutragen. 
Aus den Nachweisungen der nach § 3 Abs. 1 und der nach § 4 Abs. 1 Z. 1 
und 2 zugelassenen Ausnahmen müssen der Name (die Firma) des Antrag- 
stellers, das Datum des Antrages, die Herkunft, Menge und die Beschaffenheit 
des von der Desinfektion befreiten Stoffes und der Grund der Freilassung 
ersichtlich sein, auch ist zu vermerken, ob und mit welchem Erfolge eine Kontrol-
	        
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