Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

474  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  120.

Sonderbund  der  Regierungen  außer  und  neben  dem  Reich!),  und
daß  das  Recht  der  Regierungen  —  also  der  Fürsten  der  22
monarchischen  Einzelstaaten  und  der  Senate  der  drei  Hansestädte
  —,  den  Bundesrat  zu  beschicken,  kein  ihnen  eigenes
persönliches,  sondern  ein  Recht  ist,  welches  lediglich  ihren  Staaten
zusteht  und  von  ihnen  namens  dieser  Staaten  ausgeübt  wird  (das
Reich  ist  kein  Bund  von  Fürsten  und  Senaten,  sondern  ein  aus
Staaten  zusammengesetzter  Bundesstaat).

„Verbündete  Regierungen“  bedeutet  somit  eine  Gesamtheit
der  Staaten,  jeder  vertreten  durch  seine  Regierung.  Wie  diese
Gesamtheit  kein  (besonderes)  Bundesverhältnis  darstellt,  so  erst
recht  keine  korporative  Einheit.  Der  Träger  der  Reichsgewalt
ist  keine  vom  Reiche  verschiedene  Korporation®,  keine  Personeneinheit,
  sondern  eine  Mehrheit  von  Personen,  das  Reich  also  auch
in  diesem  Sinne  (ganz  abgesehen  davon,  daß  der  Kaiser  nicht  als
Monarch  des  Reiche  bezeichnet  werden  darf)  keine  Einherrschaft,
sondern  eine  Mehr-  oder  Vielherrschaft  (Pleonarchie,  Pleonokratiel,
und  zwar  vom  Typus  der  konstitutionellen  aristokratischen  Republik

  m.]

Bundesrechts  60,  Staatsrechtl.  Erörterungen  über  die  RV  43);  v.  Martitz,  Betrachtungen
  über  die  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  45;  Grotefend
a,7ol:  .  Gierke  in  Schmollers  Jahrb.  Bd.  VII  1145  ff.,  v.  Rönne,  Preuß.
tR  Bd.  IT  S  175  S.  516;  v.  Sarwey,  Württ.  StR  Bd.  II  77;  Rümelin  in  der
Zeitschr.  f.  d,  ges.  Staatswissensch.  Bd  XL  644  und  645  N.  1;  O.  Mejer,
Einleitung  280,  340;  Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen  126;  v.  Kirchenheim,
  Lehrb.  d.  deutsch.  StR  280;  Triepel,  Interregnum  98ff.:  Zorn,  StR
Bd.  1  90;  Bornhak,  Allg.  Staatsl.  241;  Binding,  Die  rechtliche  Stellung  des
deutschen  Kaisers  9,  11:  Hübler,  Organisation  der  Verwaltung  74;  Arndt,
StR  114;  v.  Jagemann,  Die  deutsche  RVerf  (1904),  48  ff.,  80  ff.;  Rehm,  Allg.
Staatsl.  100,  134  („Subjekt“  der  Reichsgewalt  seien  die  verbündeten  Staaten,
Träger“  der  Reichsgewalt  die  Fürsten  und  Senate);  van  Calker  im  HbdP
1  134  Abweichend  vom  Text  insbes,  Loening,  Grundzüge  der  Verfassung
des  Deutschen  Reiches  50  ff.,  der  (vom  Standpunkt  seiner  Konstruktion  des
Staates  als  „Rechtsverhältnis“,  vgl.  oben  $  3  N.  10,  aus)  das  Subjekt  der
Herrschergewalt  des  Reichs  einerseits  in  dem  Kaiser,  andererseits  in  den  im
Bundesrat  organisierten  Staaten  erblickt.
®  Dies  ist  die  Ansicht  von  Geffeken;  vgl.  die  Zitate  oben  $5  Anm.  b.
Gegen  Geffcken:  Jellinek,  Staatsl.  553  Anm  1;  Loening,  Grundzüge  der  RV
49,  50;  Kulisch,  ArchÖffR  16  152.
!  So  Zom,  StR  1  und  die  deutsche  RV  51,  Gareis,  AllgStR  38,  van
Calker,  HbdP  1  134.  Die  Anwendung  des  Wortes  Republik  auf  das  Reich
wollen  diese  Schriftsteller  vermeiden,  da  Republik  im  modernen  Sprachebrauch
  gleichbedeutend  sei  mit  Demokratie.  Demgegenüber  trägt  Jellinek,
Staatsl.  712,  kein  Bedenken,  das  Reich  dem  Typus  Republik  zu  unterstellen.
Er  kann  sich  nicht  nur  auf  Bismarck  berufen,  der  bei  der  Beratung  der
nordd.  BV  den  Bundesrat  die  „republikanische  Spitze“  des  Bundes  nannte
(Reichstag,  28.  März  1867),  sondern  hat  auch  sachlich  Recht.  Schon  bei
Machiavell  bezeichnet  „Republik“  nicht  nur  den  demokratischen  sondern
auch  den  aristokratischen  Gegensatz  zur  Monarchie  (oben  33)  und  dabei  ist
es  bis  heute  verblieben.  Wie  Jellinek  und,  im  Sinne  des  Textes,  das  aristokratische
  Moment  betonend:  Hubrich,  HbdP  1  85,  86.
m  Anschütz,  Enzykl.  94.  Ebenso  oder  doch  ähnlich  Hubrich,  a.  a.  O.,
Geffcken,  Verfassung  des  deutschen  Reiches  17  und  das  Gesamtinteresse  15.