Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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In  Städten  mit  revidierter  Städteordnung  führt  er  den
Namen  Schulausschuß.

Aufgabe  des  Schulvorstandes,  der  aus  seiner  Mitte  einen
Vorüizenden  wählt,  ist:  darüber  zu  wachen,  daß  die  Gesetze  und
die  Anordnungen  der  vorgesetzten  Behörde  ausgeführt  werden,
ferner  Beschaffung  der  Schulzimmer,  Lehrmittel  und  die  Beaufsichtigung
  der  Schulgebäude,  die  Verwaltung  des  Schulvermögens
und  Sorge  für  Aufbringung  der  Schulanlagen.  Er  hat  ferner
bei  Besetzung  von  Lehrerstellen  gewisse  Rechte  auszuüben  und  hat
außerdem  die  Pflicht,  die  Lehrer  bei  Ausübung  ihres  Berufes  zu
unterstützen  und  das  ganze  Schulwesen  zu  fördern.  Die  ihm  zustehende
  Beaufsichtigung  der  Schule  (innere  Angelegenheiten)  übt
in  Schulen,  denen  ein  Direktor  vorsteht,  dieser,  in  anderen  Schulen
gewöhnlich  der  Geistliche,  welcher  dann  wie  der  Schuldirektor  das
Amt  des  Ortsschulinspektors  im  Auftrage  des  Staates  versieht.

4.  Unterhaltung  der  Schulen  und  Schulpflicht.  Die
Unterhaltung  der  Schule,  des  Gebäudes,  Zahlung  der  Lehrergehalte
  u.  s.  w.  hat  die  Schulgemeinde  zu  leisten  und  zwar  aus
einer  besonderen  Kasse,  der  Schulkasse,  in  welche  vor  allem  das
von  Eltern  oder  Erziehern  der  Kinder  zu  zahlende  Schulgeld  fließt.
Doch  reicht  dies  gewöhnlich  nicht  aus  und  deshalb  müssen  in  der
Gemeinde  „Schulanlagen“  erhoben  werden.  Arme  Gemeinden
werden  auf  ihr  Ansuchen  vom  Staate  durch  das  königl.  Ministerium
des  Kultus  mit  Geld  unterstützt.

(Deutsche  Arbeit:  Gesuch  anzufertigen!)

In  unserm  Lande  besteht  der  Schulzwang.  Jedes  Kind,  das
bis  Ostern  das  6.  Lebensjahr  erfüllt,  ist  schulpflichtig,  muß  Unterricht
  erhalten  (Kränklichkeit  und  Schwäche  ausgenommen);  außerdem
können  die  Kinder,  welche  bis  zum  30.  Juni  desselben  Jahres  das
6.  Lebensjahr  erreichen,  ausgenommen  werden.  Die  Dauer  der
Schulzeit  beträgt  8  Jahre,  und  die  aus  der  Volksschule  entlassenen
Knaben  haben  noch  3  Jahre  lang  die  Fortbildungsschule  zu  besuchen.
  Ungerechtfertigte  Schulversäumnisse  und  eigenmächtiges
Einschreiten  gegen  die  Anordnungen  der  Schule  werden  von  der
Behörde  bestraft.

5.  Schulbehörden.  Das  Aussichtsrecht  über  die  Schulen
übt  der  Staat  aus  und  zwar,  was  das  Innere  der  Schulen,
Thätigkeit  der  Lehrer  rc.  betrifft,  durch  den  Königl.  Bezirksschulinspektor,
  während  die  Beaufsichtigung  des  Außeren  und  des
Ganzen  der  Bezirksschulinspektion  überwiesen  ist.  .

Die  Bezirksschulinspektion  besteht  für  Städte  mit  revidierter
  Städteordnung  aus  dem  Bezirksschulinspektor  und  dem
Stadtrate,  für  die  Schulgemeinden  kleiner  Städte  und  Landgemeinden
  aus  dem  Bezirksschulinspektor  und  Amtshauptmann.