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In Städten mit revidierter Städteordnung führt er den
Namen Schulausschuß.
Aufgabe des Schulvorstandes, der aus seiner Mitte einen
Vorüizenden wählt, ist: darüber zu wachen, daß die Gesetze und
die Anordnungen der vorgesetzten Behörde ausgeführt werden,
ferner Beschaffung der Schulzimmer, Lehrmittel und die Beaufsichtigung
der Schulgebäude, die Verwaltung des Schulvermögens
und Sorge für Aufbringung der Schulanlagen. Er hat ferner
bei Besetzung von Lehrerstellen gewisse Rechte auszuüben und hat
außerdem die Pflicht, die Lehrer bei Ausübung ihres Berufes zu
unterstützen und das ganze Schulwesen zu fördern. Die ihm zustehende
Beaufsichtigung der Schule (innere Angelegenheiten) übt
in Schulen, denen ein Direktor vorsteht, dieser, in anderen Schulen
gewöhnlich der Geistliche, welcher dann wie der Schuldirektor das
Amt des Ortsschulinspektors im Auftrage des Staates versieht.
4. Unterhaltung der Schulen und Schulpflicht. Die
Unterhaltung der Schule, des Gebäudes, Zahlung der Lehrergehalte
u. s. w. hat die Schulgemeinde zu leisten und zwar aus
einer besonderen Kasse, der Schulkasse, in welche vor allem das
von Eltern oder Erziehern der Kinder zu zahlende Schulgeld fließt.
Doch reicht dies gewöhnlich nicht aus und deshalb müssen in der
Gemeinde „Schulanlagen“ erhoben werden. Arme Gemeinden
werden auf ihr Ansuchen vom Staate durch das königl. Ministerium
des Kultus mit Geld unterstützt.
(Deutsche Arbeit: Gesuch anzufertigen!)
In unserm Lande besteht der Schulzwang. Jedes Kind, das
bis Ostern das 6. Lebensjahr erfüllt, ist schulpflichtig, muß Unterricht
erhalten (Kränklichkeit und Schwäche ausgenommen); außerdem
können die Kinder, welche bis zum 30. Juni desselben Jahres das
6. Lebensjahr erreichen, ausgenommen werden. Die Dauer der
Schulzeit beträgt 8 Jahre, und die aus der Volksschule entlassenen
Knaben haben noch 3 Jahre lang die Fortbildungsschule zu besuchen.
Ungerechtfertigte Schulversäumnisse und eigenmächtiges
Einschreiten gegen die Anordnungen der Schule werden von der
Behörde bestraft.
5. Schulbehörden. Das Aussichtsrecht über die Schulen
übt der Staat aus und zwar, was das Innere der Schulen,
Thätigkeit der Lehrer rc. betrifft, durch den Königl. Bezirksschulinspektor,
während die Beaufsichtigung des Außeren und des
Ganzen der Bezirksschulinspektion überwiesen ist. .
Die Bezirksschulinspektion besteht für Städte mit revidierter
Städteordnung aus dem Bezirksschulinspektor und dem
Stadtrate, für die Schulgemeinden kleiner Städte und Landgemeinden
aus dem Bezirksschulinspektor und Amtshauptmann.