vor Aristoteles und Platon. 157
nicht eben dadurch auch vorzüglich berechtigt machen zur Theil-
nahme an der Staalsgewalt '), und welche verschiedenen Ver-
hältnisse sich daraus ergeben, je nachdem die Zahl derselben im
Verhältniss zur gesammien Volkszahl eine geringe oder eine
grosse ist, kommt er zu dem wichligen Salz, der vielleicht unter
allen in seinem ganzen Werk am meisten zeigt, wie nahe er
dem wahren Versländniss des Staalsbegrilfs war und wie er
dennoch nicht dazu gelangen konnte, da nirgend in Griechenland
sich die selbstherrliche Idee der Staatsgewalt aus den gesell-
schaftlichen Gegensätzen zu eigner Thätigkeit halte emporringen
können, dass nämlich von allen den Bestimmungen „nach welchen
entweder die eine oder die andere Classe herrschen, und von
den übrigen allen verlangen solle, dass sie sich von ihr beherr-
schen lasse, keine richtig ist.“ Was ist dann richtig, fragt
man unwillkührlich ? Ist denn vielleicht die Classe der mitileren
Grundbesitzer, die Aristoteles später als die beste Classe der
Gesellschaft darstellt, die zum Herrschen am geeignelsten sei,
weil sie eben am wenigsten regiere, nicht auch eine Classe ?
Und ist der Satz, dass das Gesetz und nicht der Volksbeschluss
(turgpıoue) herrschen solle, nicht nur eine andre Form derselben
Forderung, da ja das Gesetz eben der Wille der herrschenden
Classe ist? — Doch dies nur beiläufig. Nachdem er jenes ge-
sagt, fährt er fort: „dennoch lässt sich auch jener schwierigen
Frage welche Einige untersuchen und als Problem
aufstellen, auf diese Weise begegnen. Es stellen nämlich Einige
die Frage auf, ob der Gesetzgeber, welcher die richtigsten Ge-
setze geben will, seine Gesetze zu Gunsten des Interesses
der Besseren (nooös ro rwv BeArıovwv Gvu@pego»v) oder
desjenigen der Mehrzahl (7 roös zo zwv nie» — im
Grunde die niedre nichtbesitzende Classe) geben solle“ 2). —
1) Wir machen besonders auf den $. 7. dieses Capitels aufmerksam,
wo Aristoteles von dem Wesen der höhern Classe sagt dass sie neos ra
ovußolaıa ruoror uällov ws Ent To nikov: ol Ö’ Eieudegoı xal euyereig ds Eyyüvs
allnikwv, nolitaı (wohl nicht Bürger, wie Stahr übersetzt, sondern Staats-
Männer) yag källoy oil yervarorepgoı rwrv ayErrwy — — diorı Beirloug eixos
tous Ex Beirwvwr. Vgl. den eigenthümlichen Satz I. 2, 19.
2) Stahr übersetzt diese Stelle etwas anders (Ill. 7. 13.) Es kommt