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An Reise-Kosten darf er fuͤr ein Pferd: Roßlohn, Fätterung, Stallmiethe und
Stall-Trinkgeld nach den örtlichen-Preisen in Anrechnung bringen.
5. 3
Die zu Bewirkung einer Ersparniß früher ertheilte Vorschrift, wonach der Ober-
amtsarzt und der Oberamts-Wundarzt in gewissen Fällen zusammen zu reisen hat-
ten, kommt bei den veränderten Umständen fernerhin nicht mehr zur Anwendung.
KC. 4.
Die für die Oberamtsärzte und Oberamts-Wundärzte in Verhinderungs-Füällen
eintretenden Stell-Vertreter haben nur auf diejenigen Gebühren Anspruch, welche nach
Maßgabe vorstehender Anordnung jenen Beamten zugekommen wären.
*7- r—
Sämliche Gerichte haben bei Festsehung der Zehrungs= und Reise-Kosten der
Gerichtsärzte und Wundärzte sich hiernach zu achten.
Srtuttgart den. 23. Februar 1831. Maucler.
B) Des Departements’ des Innern:
1. Des Ministerlum des Innern.
Milde Stiftung
Der von Ereglingen, Oberamts Mergentheim; gebürtige, jetzt in Stettin in der
preussischen Provinz Pommern ansäßige Kaufmann und Mitglied des dortigen Stadtrathe,
Johann Dreher, hat durch mehrere; auf einander folgende Schenkungen im Ganzen,
die Summe von 7,500 fl. gestifter, wovon 2,700 fl. als Beitrag zu den Kosten der
Erbauung eines Armenhauses in seiner Vaterstadt verwendet wurden, der Rest mit
5000 fl. als ein beständiger und unangreifbarer Grundstock erhalten, und die jährlichen
Zinse daraus, außer den Unterhaltungs-Kosten des Arimenhauses und dessen innerer
Einrichtung, der Belohnung eines. Arztes und Lehrers, zur allgemeinen. Unterstäßung
der sämtlichen armen und bedürftigen Personen in Ereglingen ohne Unterschied des
wüaubense, so wie auf die daselbst- bereits. bestehe nde Industrie · Austalt verwendet wer-
en sollen. -.---