Volltext : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Allgemeines  Ehrenzeichen  —  Altersrentenbank.  13

Allgemeines  Ehrenzeichen  wird  als  Belohnung  und  Anerkennung
  für  rühmliche  Handlungen  oder  außerordentliche,  verdienstliche
Leistungen  an  Stelle  der  früheren  silbernen  Aledaille  zum  Albrechtsorden
  (Aachtrag  vom  20.  März  1861  S.  55)  und  zum  Verdienstorden
(Nachtrag  vom  24.  Sept.  1849  S.  282  8  2)  verliehen  (Urkunde  vom
31.  Jan.  1876  S.  182).  Laut  Nachtrag  vom  19.  Jan.  1901  S.  20
kann  das  A.  E.  auch  als  militärische  Auszeichnung  (mit  gekreuzten
Schwertern)  verliehen  werden.  Wenn  nicht  besondere  Fälle  vorliegen,
wird  das  Ehrenzeichen  nur  bei  50  jähriger  Dienstzeit  verliehen  (M..
vom  7.  Juni  1878).  Im  übrigen  s.  Orden.

Almosen.  Die  Verabreichung  von  A.  ist  Armenunterstützung
(s.  Armenwesen  1,  soll  daher  nur  im  Verhältnisse  der  unentbehrlichsten
Lebensbedürfnisse  erfolgen  (Arm.  O.  vom  22.  Okt.  1840  S.  257  §8  331,
34).  Die  Verabreichung  von  Naturalien  ist  der  von  A.  vorzuziehen
G  35)

Almosenverbände  sind  Vereine  zur  Bekämpfung  des  Bettelwesens.
  Das  bei  dieser  Organisation  häufig  mit  Strafandrohung  verbundene
  Verbot  der  Verabreichung  von  Almosen  ist  unzulässig  (MO.
vom  29.  April  1880,  Fischer  1  211).  Die  Errichtung  und  Unterhaltung
von  Abgabestellen,  an  welchen  Bettlern  und  Vagabunden  Arbeit  zugewiesen
  und  Almosen  verabreicht  wird,  ist,  wenn  vom  Bezirksverband
ausgehend,  als  Bezirksangelegenheit  (s.  Bezirksverbände)  anzusehen
(MVWO.  vom  1.  Aug.  1883,  SWB.  S.  238,  Fischer  V  179).

Altberechtigte  s.  Altgemeinden,  Jagd  l.

Altersberechnung.  Bei  Berechnung  des  Lebensalters  wird  der
Geburtstag  nach  bürgerlichem  Rechte"  mitgerechnet.  Die  mutmaßliche
Lebensdauer,  die  bei  der  Lebensversicherung  (s.  RGes.  vom  12.  Mai  1901
S.  139  §  11),  bei  der  Unfallversicherung  (s.  RGes.  v.  30.  Juni  1900
S.  585  §  95),  bei  der  Haftpflicht  ((.  RGes.  vom  7.  Juni  1871  S.  207
§  3)  usw.  in  Betracht  kommt,  berechnet  sich  nach  §  35  des  Sächs.
BGB.  und  den  Tabellen  der  Monatehefte  des  Deutschen  Reichs,  Aovemberheft
  1887  S.  2.  Uber  Todeserklärung  (.  d.

Ehbenso  im  Strafrechte  und  Strafprozeß,  insbes.  in  den  Fällen  StobB.
§§  55—57,  65,  173  4,  182,  St  PO.  8§  56  1,  140  Ziff.  2  1  (Reichsger.  16.  Dez.  1901,
Entsch.  in  Strafsachen  XXXV  37,  Reger  XXII  399).

Altersrente  s.  Invalidenversicherung,  Versicherung,  Altersrentenbank,
  Renten,  Leibrenten.

Altersrentenbank  ist  eine  unter  Verwaltung  der  Landrentenbankverwaltung
  (s.  d.)  stehende  Staatsanstalt,  dazu  bestimmt,  gegen
gewisse  Einzahlungen  ein  feste  jährliche  Rente  von  Zeit  der  Einzahlung
oder  von  einem  späteren  Zeitpunkte  ab  auf  Lebenszeit  oder  bis  zu
einem  voraus  zu  bestimmenden  Altersabschnitte  zu  gewähren.  Die
Einlagen  auf  Lebenszeit  können  mit  Verzicht  auf  das  eingezahlte
Kapital  oder  mit  Vorbehalt  zinsloser  Rüchzahlung  geleistet  werden.
Der  Verkehr  der  Bank  mit  dem  Publikum  erfolgt  sowohl  unmittelbar