176 Uuerlaubter Vertrag. Erfüllungsversprechen.
tive des späteren Versprechens, welches in der Erfüllung
der bei dem früheren Versprechen gesetzten
Bedingung besteht. Eine selbständige Verpflichtung
nach der Versteigerung wäre vor Ablauf der Einlösungsfrist
wirksam nur dahin möglich gewesen, daß
dem Kläger die Schadloshaltung blos deshalb zuge
ichert würde, damit er nicht einlöse, oder nach
Umfluß dieser Frist blos deshalb, weil er von dem
Einlösungsrechte keinen Gebrauch gemacht habe.
. Eine solche Bedingung würde außer dem Bereiche
des Art. 335 des Strafgesetzbuches liegen,
während das Setzen der Bedingung, nicht zu steigern
und nicht. einzulösen, in einem wesentlichen
Theile, sohin im Ganzen ungiltig ist. Einen selbständigen
Klagegrund in der bezeichneten Weise läßt
die Replik nirgends ersehen, sondern nur ein bloßes
nachfolgendes Erfüllungsversprechen, welches, wenn
man Klage und Replik zusammenhält, zunächst einfach
gegeben und später durch Anbieten von Staatspapieren
wiederholt worden sein soll.
Ein Erfüllungsversprechen setzt jedoch (wie soar
die Novation) eine bestehende Schuld zu seiner
Klogborteit voraus. und ist ohne eine solche Schuld
nichtig (fr. 1 S. 1, fr. 3 S. 1 de becunia constit.
(13, 5); Windscheid, Lehrb. d. Pand.-Rechts
Bd. II §. 284; bayer. Landr. Th. IV Kap. X
8. 22 — „des Constitnenten eigne Schuld“ —
vgl. auch Anm. zu Th. IV Kap. XI §. 2). Nachdem
das ursprüngliche Versprechen des Beklagten,
weil gegen gesetzliches Verbot gehend, als nichtig
erscheint, konnte das spätere Versprechen der Erfüllung
desselben nicht als wirksam acceptirt worden sein.
Es kann daher auch ein weiterer Klagegrund, der
seine Entstehung in der Zeit nach der Versteigerung
hätte, hier aicht als zulässig erachtet werden.
Ou GErk. v. 26. Aug. 1868 RMr. 543
teppes. Verl.: Pal## Enke —i- Enle)
Neratt-: Dr in ee Druck von Junge & Soh