Contents : Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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S.  7.
Die  Bezirksverwaltungsbehörden  haben  in  der  Regel
estimmte  Hebammenbezirke  abzugrenzen  und  anzuordnen,

wie  viele  Bezirkshebammen  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse
des  Bezirks  anzusetzen  sind.

S.  8.

Die  Anstellung  der  Bezirks-Hebammen  steht,  soweit
nicht  die.  Angelegenheit  von  den  Kreisverbänden  statutarisch
geregelt  wird,  den  einen  Hebammenbezirk  bildenden  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zu.  «

Die  Annahme  erfolgt  thunlichst  durch  besonderen  Vertrag.
  Ist  der  Hebamme  ein  Kündigungsrecht  eingeräumt,
so  ist  auf  Verabredung  einer  geräumigen  Kündigungsfrist
Bedacht  zu  nehmen,  um  beim  Eintritt  der  Kündigung  die
rechtzeitige  Wiederbesetzung  des  Bezirks  sicher  zu  stellen.

In  dem  Vertrage  ist,  soweit  dies  Bedürfniß  nicht  durch
Leistungen  der  Kreis=  oder  Provinzialverbände  bezw.  der
gleichartigen  Verbände,  befriedigt  wird,  der  Hebamme  insbesondere
  zuzusichern:

1.  ein  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenes,  in
bestimmten  Perioden  bis  zu  einem  Hochstbetrage
steigendes  festes  Diensteinkommen;

2.  eine  von  dem  Bestehen  der  Nachprüfung  und  guter
Führung  nach  dem  Urteil  des  Kreisphysikus  abhängige
  jährliche  Remuneration;

3.  soweit  erforderlich,  die  Gewährung  einer  angenehmen
Wohnung;

4.  für  den  Fall  der  Dienstunfähigkeit  oder  für  den
Fall  der  Kündigung  seitens  des  Verbandes  nach