Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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zu  erbringen.  Ausländer  haben  überdies  einen  Paß  oder  Heimatschein  vorzulegen.  Zeugnisse
  in  fremder  Sprache  müssen  auf  Erfordern  in  beglaubigter  übersetzung  vorgelegt  werden.

Die  vorgelegten  Zeugnisse  verbleiben  bis  zum  Abgang  des  Studierenden  bei  dem
Rektorat.

Von  der  Aufnahme  als  Studierende  ausgeschlossen  sind  die  im  aktiven  Dienst
stehenden  Beamten,  Lehrer  und  Offiziere,  sowie  die  dem  Gewerbestand  angehörenden
Personen.  Es  steht  ihnen  jedoch  frei,  einzelne  Vorlesungen  und  Übungen  nach  den  für
die  Hospitanten  bestehenden  Bestimmungen  zu  besuchen.

§29.

Der  Nachweis  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  wird  von  solchen,  welche  als  ordentliche
  Studierende  eintreten  wollen,  durch  das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule,
  eines  deutschen  Real=  oder  humanistischen  Gymnasiums  oder  einer  diesen  Schulen
für  das  technische  Studium  von  dem  Ministerium  gleichgestellten  Lehranstalt  des  Deutschen
Reichs  erbracht.

Wer  seine  Vorbildung  im  Ausland  erhalten  hat,  kann  als  ordentlicher
Studierender  aufgenommen  werden,  wenn  er  ein  Reifezeugnis  besitzt,  das  von  dem
Ministerium  als  gleichwertig  mit  den  vorgenannten  deutschen  Reifezeugnissen  anerkannt
ist  und  das  im  Lande  seiner  Ausstellung  zum  Studium  an  einer  Technischen  Hochschule
oder  an  einer  Universität  als  ordentlicher  Studierender  berechtigt.

Für  Ausländer  ist  weitere  Bedingung,  daß  in  ihrem  Heimatland  Angehörige  des
Deutschen  Reichs  mit  einem  der  in  Abs.  1  genannten  Reifezeugnisse  zum  Hochschulstudium
als  ordentliche  Studierende  zugelassen  werden.]  e

Zur  Aufnahme  in  die  Abteilung  für  Maschineningenieurwesen,  einschließlich  Elektrotechnik,
  ist  überdies  in  der  Regel  der  Nachweis  einer  mindestens  einjährigen  Werkstatttätigkeit
  zu  erbringen.,

Zur  Aufnahme  als  Studierender  der  Pharmazie  wird  der  Nachweis  der  erstandenen
Apothekergehilfenprüfung  und  der  vollständigen  Zurücklegung  der  vorgeschriebenen  Gehilfenzeit
  verlangt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  diejenigen,  welche  von  anderen
Hochschulen  auf  die  hiesige  Technische  Hochschule  übergehen.  Bei  einem  üÜbertritt  ist
außerdem  das  Abgangszeugnis  von  der  zuletzt  besuchten  Hochschule  vorzulegen.