Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

20  1897

VIII  Für  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  bei
einer  Telegraphenanstalt  ist  eine  Gebühr  von  30)  Mark  für  das  Kalenderjahr  im
Voraus  zu  entrichten.  Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht
verlängert  wird,  mit  dem  Ablauf  des  31.  Dezember  des  Jahres,  für  welches  die
Gebühr  entrichtet  worden  ist.

IX  Als  eine  Abkürzung  der  Aufschrift  wird  auch  angesehen,  wenn  der  Empsänger
  verlangt,  daß  an  ihn  gerichtete  Telegramme,  ohne  nähere  Angaben  in  der  Aufschrist,
  zu  gewissen  Zeiten  in  bestimmten  Lokalen,  z.  B.  an  Wochentagen  in  dem
Geschäftslokal,  an  Sonntagen  in  der  Wohnung,  oder  zu  gewissen  Stunden  in  dem
Komtoir,  zu  anderen  in  der  Wohnung  oder  der  Börse  regelmäßig  bestellt  werden
sollen.  Die  hierfür  im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr  beträgt  ebenfalls  30  Mark
für  das  Kalenderjahr:  sie  kommt  auch  dann  zur  Erhebung,  wenn  der  betreffende
Korrespondent  für  die  an  ihn  gerichteten  Telegramme  mit  der  Telegraphenansialt
eine  abgekürzte  Aufschrift  vereinbart  hat.

X  Telegramme,  deren  Ansschrift  den  in  vorstehenden  Punkien  vorgesehenen
Ansorderungen  nicht  entspricht,  sollen  zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
werden,  jedoch  nur  auf  Gefahr  des  Absendera.  Der  Absender  kann  eine  nachträgliche
  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  eines
neuen  Telegramms  beanspruchen.

XI  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  ohne  Text  ist  zulässig.  Die  Unterschrift
kann  in  abgekürzter  Form  geschrieben  oder  weggelassen  werden.  Die  etwaige  Beglaubigung
  der  Unterschrift  (vergl.  unter  II)  ist  hinter  dieselbe  zu  seben.

;  4

Lulgadr  von  1  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr
%1röffr#eten  Telegraphenanstalt  (auch  brieflich)  erfolgen.

II  Telegramme  können  auch  bei  den  Bahnposten,  und  zwar  in  der  Regel
mittels  der  au  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürse,  zur  Beförderung  an
die  nächste  Telegraphenanstall  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphenboten  und  den
Landbriefträgern  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  oder  Postsendungen  zur  Besorgung
  der  Aufgabe  übergeben  werden.

III  An  größeren  Verkehrsorten  können  sämmtliche  Postanstalten,  auch  wenn
mit  diesen  eine  Telegrapheubetriebostelle  nicht  verbunden  ist,  zur  Annahme  von
Telegrammen  ermächtigt,  auch  kann  die  Benutung  der  Briefkasten  zur  Auflieferung
von  Telegrammen  gestatlet  werden.