Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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lichen  Sicherheit  einen  rechtfertigenden  Grund  verleiht.  Das  bedeutet
  eine  viel  engere  Begrenzung”.

Der  Zufuhrweg  ist  keine  öffentliche  Sache,  und  deshalb  findet
auch  das  öffentliche  Sachenrecht  auf  ihn  keine  Anwendung.  Er
gehört  der  Eisenbahnverwaltung  zu  civilrechtlichem  Eigenthum.
Es  können  jeder  Zeit  Rechte  daran  begründet  werden  nach  den
Regeln  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!?.  Begründete  Privatrechte
können  ungehemmt  daran  geltend  gemacht  werden,  soweit  nicht  die
besonderen  Regeln  der  Bahneinheit  (oben  S.  85)  etwa  Platz  greifen;

12  Hierüber  die  grundsätzlichen  Auseinandersetzungen  in  0.-V.-G
31.  März  1883  (Eisenb.-Arch.  1883  S.  408):  Der  Zufuhrweg  „dient  in  gewissen
  Beziehungen  dem  öffentlichen  Verkehr“,  ist  aber  kein  öffentlicher
Weg;  daher  ist  die  Zuständigkeit  des  Amtsvorstehers  hier  beschränkter  als
für  öffentliche  Wege.  Im  Allgemeinen  gehen  seine  polizeilichen  Befugnisse
nur  darauf,  gemäss  A.  L.-R.  Tr.  II  T.  17  8  10  Gefahren  zu  beseitigen,  nicht
aber  darauf  „die  Bedürfnisse  des  Verkehrs  zu  besorgen*.  O.-V.-G.  8.  März
1884  (Eisenb.-Arch.  1884  S.  241):  Die  Ortspolizeibehörde  ist  „auf  Handhabung
  der  Sicherheitspolizei  beschränkt“.  —  Im  Interesse  der  Sicherheit
kann  der  Eisenbahnverwaltung  Beleuchtung  des  Zufuhrweges  zur  Pflicht  gemacht
  werden  (O.-V.-G.  28.  Sept.  1892,  Eisenb.-Arch.  1893  S.  139);  ebenso
können  Baumpflanzungen  längs  des  Weges  polizeilich  vorgeschrieben  werden
(Eisenb.-Arch.  1897  S.  1008);  verkehrsstörende  Lagerung  von  Materialien
auf  einem  solchen  Wege  ist  strafbar  (Kammergericht  Berlin  21.  April  1898;
Eger,  Entsch.  Bd.  XV  S.  229).  Man  stellt  das  wohl  so  dar,  als  fände  hier
eine  Theilung  der  Polizei  statt:  die  ordentliche  Polizeibehörde  wirkt  nur
beschränkt,  nicht  mit  der  vollen  Wegepolizei,  der  Rest  stünde  der  Eisenbahnverwaltung
  zu.  So  O.-V.-G.  5.  Febr.  1899  (Eser,  Entsch.  Bd.  XII
S.  4):  der  Bahnhofvorplatz  ist  ein  Öffentlicher  Platz  im  Sinne  von  $  37
Gew.-O.;  es  findet  hier  eine  „konkurrirende  Befugniss  der  Ortspolizeibehörde
und  der  Bahnpolizei“  statt.  Allein  was  die  Eisenbahnverwaltung  hier  macht,
ist  nicht  die  eigentliche  Bahnpolizei;  die  beschränkt  sich  auf  den  Schienenweg
  und  seine  unmittelbaren  Interessen.  Es  ist  die  Ordnungsgewalt  der
öffentlichen  Anstalt,  vermöge  deren  die  Bedingungen  geregelt  und  gehandhabt
  werden,  unter  welchen  die  Benützung  ihrer  Einrichtungen  gestattet
wird.  Es  handelt  sich,  wie  O.-L.-G.  München  1.  Juni  1886  es  ausdrückt,
um  „Räume,  welche  ohne  Erlaubniss  der  Bahnverwaltung  zu  gewerblichen
Zwecken  nicht  betreten  werden  dürfen“.  Das  ist  etwas  ganz  Anderes.

3°  0.-V.-G.  1.  Oct.  1887  (Samml.  Bd.  XV  S.  285):  „Kraft  Privatrechts
verfügbar.“