thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Zu  a.  Die  Ballons,  in  denen  konzentrirte  Mineral-Säuren  (Schwefel-Säme,
  Salz-Säure,  Salpeter-Säure  u.  s.  w.)  verschickt  werden,  müssen  wohl
verpackt  in  einem  besondern  Gefäße,  wozu  auch  geflochtene  Körbe  dienen  können,
  eingeschlossen  seyn.

Zu  b.  Das  chlorsaure  Kali  muß  sorgfältig  in  Papier  verpackt  seyn  und
es  müssen  die  Packete  in  hölzerne  Fässer  oder  Kisten  eingeschlossen  werden.

Zu  c.  Naphta.  oder  Aether  darf  nur  in  doppelten  Verschlüssen  und  zwar
dergestalt  zur  Versendung  kommen,  daß  die  gläsernen  Flaschen,  in  denen  sich
diese  Stoffe  befinden,  in  Blechbüchsen  mit  Kleie  oder  Sägemehl  eingefüttert
werden.

S.  6.

Die  in  der  Fabrik  von  Bickford  und  Comp.  in  Meißen  verfertigten
Sicherheitszünder  dürfen  ohne  besondere  Bedingungen  zur  Versendung  auf
der  Eisenbahn  übernommen  werden.

Im  Uebrigen  gelten  für  den  Transport  von  Streichzündern  und
Phosphor  folgende  Bestimmungen:

1.  Der  Transport  von  Streichzündern  und  Phosphor  muß  an  bestimmten,
  von  der  Eisenbahnverwaltung  im  Voraus  festzustellenden  Tagen
erfolgen.  Die  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  für  den  Transport  von
Streichzündern  (Hölzer,  Schwämmchen,  Lichtchen  u.  s.  w.)  mindestens  einen
Tag  in  jeder  Woche,  zum  Transporte  von  Phosphor  mindestens  zwei  Tage  in
jedem  Monate  zu  bestimmen  und  bekannt  zu  machen.

Werden  diese  Gegenstände  in  ganzen  Wagenladungen  zur  Versendung  aufgegeben,
  so  muß  die  Beförderung  in  der  für  andere  Güter  festgesetzten  Beförderungszeit
  erfolgen.

2.  Die  Streichzünder  müssen  in  Behältnissen  von  starkem  Eisenblech,  oder
mindestens  in  sehr  festen  mit  Papier  verklebten  hölzernen  Kisten  von  nicht  über
zwölf  Fuß  in  Kubus-Größe,  sorgfältig  und  fest  dergestalt  verpackt  seyn,  daß
der  Raum  der  Kisten  völlig  ausgefüllt  ist.  Die  Kisten  sind  äußerlich  deutlich
als  „Streichzündhölzchen  u.  s.  w.  enthaltend“  zu  bezeichnen.

3.  Der  Phosphor  muß  mit  Wasser  umgeben,  in  Blechbüchsen,  welche
10  bis  12  Pfund  fassen  und  verlöthet  sind,  in  starken  Kisten  mit  Sägemehl
fest  verpackt  sehn.  Diese  Kisten  müssen  außerdem  gehörig  in  graues  Leinen
emballirt  seyn,  an  zwei  ihrer  oberen  Kanten  starke  Handhaben  besitzen,  dürfen
nicht  mehr  als  einhundert  und  achtzig  Pfund  wiegen  und  müssen  äußerlich  als
„Phosphor  enthaltend“  und  mit  dem  Zeichen  „Oben“  bezeichnet  seyn.