Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht, 917 
und durch sie den einzelnen Gliedern in der ihnen fasslichen 
Gestalt zugeführt werden. 
Die Gemeinde kann indess keinen Einfluss auf die Berich- 
tigung der Begriffe und Läuterung so wie. Befestigung des Wil- 
lens. ihrer Mitglieder üben; wenn sie keine Macht hat, einer 
verkehrten Auffassung des eigenen Vortheils entgegenzutreten, 
und der Entstehung von Verhältnissen vorzubeugen, welche die 
Wohlfahrt der Gemeinde wie der Betheiligten gleich sehr ge- 
fährden. 
Sobald solche Verhältnisse in Folge der Verblendung und 
Verirrung einzelner .Mitglieder der Gesellschaft nicht mehr als 
vereinzelte Ausnahmen vorkommen, deren Verbesserung man der 
Kraft der Sitte und der Zucht der selbst verschuldeten Trübsale 
überlassen darf; sobald vielmehr befangene Ansichten über die 
Bedingungen des eigenen Wohlergehens in ganzen Klassen der 
Bevölkerung herrschend zu werden beginnen, ist es Zeit für die 
Gesetzgebung einzuschreiten und die Gemeinden mit den Befug- 
nissen auszurüsten, deren sie zur Berichtigung der Begriffe 
bedürfen. 
Dies geschieht dann nicht allein im Interesse des allge- 
meinen Wohles, sondern eben so sehr in Gemässheit der 
Pflichten, welche die Gesellschaft gegen jedes einzelne ihrer 
Glieder hat: dasselbe so weit als möglich vor einem Versinken 
in einen Zustand zu bewahren, aus welchem eine Erhebung durch 
eigene Kraft nicht mehr zu hoffen ist. Solche Zustände werden 
unter den arbeitenden Klassen besonders häufig herbeigeführt 
durch leichtsinnige Niederlassung und unzeitige Ehen. 
Die Wahl eines dauernden Aufenthaltes oder die Nieder- 
lassung an einem Orte .bezeichnet bei den arbeitenden Klassen 
in grosser Ausdehnung den Uebergang aus einer abhängigen 
Stellung in eine freiere. 
Ein grosser Theil der arbeitenden Klassen verbringt seine 
Jugend in einer engeren Verbindung zu einem bestimmten Lohn- 
herren, und erhält in diesem Verhältnisse die Vollendung seiner 
Erziehung. Ist die Leistungsfähigkeit in diesen Jahren auch noch 
nicht vollständig entwickelt, so ist der Werth der nach den An- 
weisungen des Lohnherren verrichteten Dienste doch mehr als
	        
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