über Armenpflege und Heimathsrecht, 917
und durch sie den einzelnen Gliedern in der ihnen fasslichen
Gestalt zugeführt werden.
Die Gemeinde kann indess keinen Einfluss auf die Berich-
tigung der Begriffe und Läuterung so wie. Befestigung des Wil-
lens. ihrer Mitglieder üben; wenn sie keine Macht hat, einer
verkehrten Auffassung des eigenen Vortheils entgegenzutreten,
und der Entstehung von Verhältnissen vorzubeugen, welche die
Wohlfahrt der Gemeinde wie der Betheiligten gleich sehr ge-
fährden.
Sobald solche Verhältnisse in Folge der Verblendung und
Verirrung einzelner .Mitglieder der Gesellschaft nicht mehr als
vereinzelte Ausnahmen vorkommen, deren Verbesserung man der
Kraft der Sitte und der Zucht der selbst verschuldeten Trübsale
überlassen darf; sobald vielmehr befangene Ansichten über die
Bedingungen des eigenen Wohlergehens in ganzen Klassen der
Bevölkerung herrschend zu werden beginnen, ist es Zeit für die
Gesetzgebung einzuschreiten und die Gemeinden mit den Befug-
nissen auszurüsten, deren sie zur Berichtigung der Begriffe
bedürfen.
Dies geschieht dann nicht allein im Interesse des allge-
meinen Wohles, sondern eben so sehr in Gemässheit der
Pflichten, welche die Gesellschaft gegen jedes einzelne ihrer
Glieder hat: dasselbe so weit als möglich vor einem Versinken
in einen Zustand zu bewahren, aus welchem eine Erhebung durch
eigene Kraft nicht mehr zu hoffen ist. Solche Zustände werden
unter den arbeitenden Klassen besonders häufig herbeigeführt
durch leichtsinnige Niederlassung und unzeitige Ehen.
Die Wahl eines dauernden Aufenthaltes oder die Nieder-
lassung an einem Orte .bezeichnet bei den arbeitenden Klassen
in grosser Ausdehnung den Uebergang aus einer abhängigen
Stellung in eine freiere.
Ein grosser Theil der arbeitenden Klassen verbringt seine
Jugend in einer engeren Verbindung zu einem bestimmten Lohn-
herren, und erhält in diesem Verhältnisse die Vollendung seiner
Erziehung. Ist die Leistungsfähigkeit in diesen Jahren auch noch
nicht vollständig entwickelt, so ist der Werth der nach den An-
weisungen des Lohnherren verrichteten Dienste doch mehr als