Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

232 Betrachtungen 
hältnisse der Dienstsuchenden sehr häufig der Art, dass es noch 
keinesweges in ihren Wünschen liegt, dauernde Verhältnisse zu 
begründen. Für die Jugend der arbeitenden Classen, nicht minder 
wie der gebildeten Stände, ist der Wechsel des Aufenthaltsortes 
und des Lohnherren unter gewissen Voraussetzungen höchst wohl- 
thälig. Für sie ist der nächste Zweck bei der Wahl eines Aufenthalts- 
ortes, daselbst Beschäftigung und lohnenden Erwerb zu finden. 
Wird, wie vorstehend vorausgesetzt, die Aufnahme in die 
Genossenschaft der Gemeindemitglieder oder die Einräumung des 
Niederlassungsrechtes an den Nachweis einer Ersparniss, den 
Einkauf in die Altersversorgungskasse u. s. w. geknüpft, so liegt 
hierin die Nothwendigkeit eines vorausgehenden Verhältnisses, 
in welchem die dazu nöthigen Mittel erworben und erübrigt 
werden können. 
Der Aufenthalt, um Erwerb zu suchen, wird daher zu ge- 
statten sein, auch wenn die Bedingungen, welche zur Erwerbung 
der Niederlassung berechtigen, noch nicht erfüllt sind. 
Dieser Forderung ist zwar in einer Beziehung im eigenen 
Interesse der Gemeinde bisher schon stets genügt worden. 
Allein nicht mit gebührender Rücksicht auf die Wohlfahrt und 
die begründelen Ansprüche der arbeitenden Classen. 
Der Genossenschaft der selbstständigen Ackerwirthe und 
Gewerbetreibenden, welche bisher noch überall das Uebergewicht 
in der Gemeinde besassen, ist ein Angebot von Diensten 
stets willkommen gewesen, sobald aus dem Aufenthalt der Be- 
schäfligung Suchenden ihr keine Verpflichtungen erwuchsen. 
Das Streben der Arbeitgebenden ging natürlich dahin, das An- 
gebot von Diensten unter solchen Verhältnissen zu vermehren 
und: sich dadurch die nöthigen Arbeitskräfte unter möglichst 
wohlfeilen Bedingungen zu sichern. 
Die Unbilligkeit und Ungerechtigkeit der früheren Anord- 
nungen über die Heimathsverhältnisse der arbeitenden Glassen 
lag vorzüglich darin, dass man dieselben möglichst lange in einem 
Verhältnisse festzuhalten suchte, in welchem sie zwar jede Nach- 
frage nach Diensten befriedigen konnten, indess über den un- 
miltelbaren Lohn für ihre Leistungen keine Ansprüche an die 
Lohnherren oder die Gemeinde erwarben.
	        
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