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Für solche bewohnte Territorien kann die Möglichkeit einseitigen
völkerrechtlichen Erwerbes nicht bestritten werden.
Aber entscheidend ist die Frage: Ist die Okkupation nur
unzulässig gegenüber dem Gebiete, das unter der
Souveränetät oder dem Protektorate eines civilisirten
Staates (bezw. civilisirter Kolonisten) steht?
Bei einer absoluten Bejahung der Frage ergibt sich der
Gegentheilsschluss: „Alles übrige Land, sei es unbewohnt oder
selbst von Völkerschaften bewohnt, in deren politischer Organisation
jedoch ein staatliches Gemeinwesen im Sinne der civilisirten
Nationen nicht erblickt werden kann, ist der völkerrechtlichen
Besitzergreifung zugänglich.“
Dieselbe Frage lässt jedoch eine relative Beantwortung zu:
„Okkupation ist möglich zunächst an unbewohnten und keiner
staatlichen Herrschaft unterliegenden, ferner an bewohnten Territorien,
soferne die dort wohnenden Stämme keinerlei rechtliche
Organisation besitzen. Dagegen sind Gebiete, in welchen
eine niedere oder selbst vorgeschrittenere Form staatlicher
Herrschaft besteht, nicht mehr völkerrechtlich herrenlos,
selbst wenn die dort existirende staatliche Ordnung nicht
oder zum geringsten Theile den Anforderungen genügt, die wir
mit dem Begriffe der Staatsgewalt in civilisirten Staaten verbinden.
An solchen Gebieten, — und hier eröffnet sich wieder die Möglichkeit
einer doppelten Entscheidung, — ist entweder völkerrechtlicher
Erwerb überhaupt nur möglich durch Uebertragung
der bestehenden Herrschaftsgewalt im Wege völkerrechtlichen
Vertrages oder der Erwerb kann sich durch einseitige, aber mit
Zustimmung der eingeborenen Machthaber erfolgende Besitzergreifung
vollziehen.“
®. V, Lasann S. 781, v. SteneeL 9. 48. — Demnach ist die Behauptung
Horxune’s in der Revue XVII S. 558 gegen v. MarTEns unrichtig, die Rarbaren
hätten stets eine, wenn auch unvollkommene politische Organisation,
sei es in der Form von „chefs reconnus* oder der „assemblee generale du
peuple“ qui d&cide souverainement dans les questions les plus graves,