Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Für  solche  bewohnte  Territorien  kann  die  Möglichkeit  einseitigen
völkerrechtlichen  Erwerbes  nicht  bestritten  werden.

Aber  entscheidend  ist  die  Frage:  Ist  die  Okkupation  nur
unzulässig  gegenüber  dem  Gebiete,  das  unter  der
Souveränetät  oder  dem  Protektorate  eines  civilisirten
Staates  (bezw.  civilisirter  Kolonisten)  steht?

Bei  einer  absoluten  Bejahung  der  Frage  ergibt  sich  der
Gegentheilsschluss:  „Alles  übrige  Land,  sei  es  unbewohnt  oder
selbst  von  Völkerschaften  bewohnt,  in  deren  politischer  Organisation
  jedoch  ein  staatliches  Gemeinwesen  im  Sinne  der  civilisirten
Nationen  nicht  erblickt  werden  kann,  ist  der  völkerrechtlichen
Besitzergreifung  zugänglich.“

Dieselbe  Frage  lässt  jedoch  eine  relative  Beantwortung  zu:
„Okkupation  ist  möglich  zunächst  an  unbewohnten  und  keiner
staatlichen  Herrschaft  unterliegenden,  ferner  an  bewohnten  Territorien,
  soferne  die  dort  wohnenden  Stämme  keinerlei  rechtliche
Organisation  besitzen.  Dagegen  sind  Gebiete,  in  welchen
eine  niedere  oder  selbst  vorgeschrittenere  Form  staatlicher
Herrschaft  besteht,  nicht  mehr  völkerrechtlich  herrenlos,
  selbst  wenn  die  dort  existirende  staatliche  Ordnung  nicht
oder  zum  geringsten  Theile  den  Anforderungen  genügt,  die  wir
mit  dem  Begriffe  der  Staatsgewalt  in  civilisirten  Staaten  verbinden.
An  solchen  Gebieten,  —  und  hier  eröffnet  sich  wieder  die  Möglichkeit
  einer  doppelten  Entscheidung,  —  ist  entweder  völkerrechtlicher
  Erwerb  überhaupt  nur  möglich  durch  Uebertragung
der  bestehenden  Herrschaftsgewalt  im  Wege  völkerrechtlichen
Vertrages  oder  der  Erwerb  kann  sich  durch  einseitige,  aber  mit
Zustimmung  der  eingeborenen  Machthaber  erfolgende  Besitzergreifung
  vollziehen.“
®.  V,  Lasann  S.  781,  v.  SteneeL  9.  48.  —  Demnach  ist  die  Behauptung
Horxune’s  in  der  Revue  XVII  S.  558  gegen  v.  MarTEns  unrichtig,  die  Rarbaren
  hätten  stets  eine,  wenn  auch  unvollkommene  politische  Organisation,

sei  es  in  der  Form  von  „chefs  reconnus*  oder  der  „assemblee  generale  du
peuple“  qui  d&cide  souverainement  dans  les  questions  les  plus  graves,