Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Nr.  148.

Inventarisirung  der  Formulare  an  Kriegs-Ranglisten  und  Kriegs-Stammrollen.
Berlin,  den  11.  Juli  1882.

Die  den  Truppentheilen  rc.  überwiesenen  Formulare  an  Kriegs-Ranglisten  und  Kriegs-Stammrollen  sind  bei
jeder  mit  der  Aufbewahrung  betrauten  Dienststelle  ordnungsmäßig  zu  inventarisiren.  Die  Intendantur-Deputirten
haben  bei  den  nächsten  Kassen-Revisionen  der  Truppen  und  Verwaltungen  2c.  von  der  geschehenen  Inventarisirung
Ueberzeugung  zu  nehmen  und  den  Befund  in  der  Kassenrevisions-Verhandlung  zum  Ausdruck  zu  bringen.
Kriegs-Ministerium;  Militär-Oekonomie-Departement.
v.  Hartrott.  Kühne.
No.  258/6.  82.  M.  O.  D.  3.

Nr.  149.
Deklaration  des  §.  154  des  Friedens-Beklei  dungs-Reglements.
Berlin,  den  12.  Juli  1882.

Das  Kriegs-Ministerium  sieht  sich  veraulaßt,  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Festsetzung  im  §.  154  des
Friedens-Bekleidungs-Reglements,  gemäß  deren  eine  besondere  Bekleidungs-Vergütigung  für  die  Offizier-Kandidaten
  der  Landwehr,  welche  den  Linien-Truppen  zur  Dienstleistung  zugetheilt  werden,  nicht  gewährt
werden  darf,  nur  auf  die  Fälle  der  im  F.  22  der  Landwehr-Ordnung  gedachten  achtwöchentlichen  Uebungen
solcher  Offizier-Aspiranten,  welche  behufs  Darlegung  der  Befähigung  der  letzteren  zur  Beförderung  zum
Offizier  bei  den  Truppen  abgehalten  werden,  Anwendung  sindet.  —  Für  die  zu  den  zwölftägigen  Uebungen
des  Beurlaubtenstandes  einberufenen  Ofsizier-Aspiranten  steht  den  Truppen  die  Bekleidungs-Entschädigung
nach  §.  174  und  176  des  erwähnten  Reglements  zu.

Etwaige  Nachforderungen  dürfen  aber  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,  als  sie  das  Rechnungsjahr
1881/82  betreffen.

Kriegs-Ministerium;  Militär-Oekonomie-Departement.
J.  B  J.  B

.  Oc  ul.  S.
«  Kühne.  Wimmel.
No.  444/6.  M.  O.  D.  3.

Nr.  150.

Neues  Reglement  für  die  Provinz  Pommern  zu  dem  16  des  Gesetzes  vom  12.  März  1881,  betreffend
die  Ausfühemg  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880.

Verlin,  den  17.  Juli  1882.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Anmerkung  *)  zu  dem  §.  13,  4  der  Seuchen-Instruktion  vom  1.  April  1881  wird
bekannt  gemacht,  daß  das  in  der  Ueberschrift  bezeichncte,  von  den  Herren  Ministern  des  Innern  und  für  Landwirthschaft,
  Domainen  und  Forsten  unterm  22.  April  dieses  Jahres  genehmigte  Reglement  in  Stück  24  des
Amtsblatts  der  Regierung  zu  Stettin,  in  Stück  25  des  Amtsblatts  der  Regierung  zu  Stralsund  und  in
Stück  24  des  Amtsblatts  der  Regierung  zu  Cöslin  veröffentlicht  ist.

Hiermit  ist  das  frühere  Reglement  vom  22.  Februar  bezw.  13.  April  1876  —  A.,V.-Bl.  pro  1876
Seite  145  —  außer  Kraft  getreten.

Kriegs-Minsterium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
J.  1  VB

Müller.  Frhr.  v.  Beverförde.
No.  27.  7.  A.  2.