256 VI. Zoll= und Handelswesen. (Art. 38.
keinesfalls, denn bei Volkszählungen wird kein gesetzlicher Zwang geübt. Sie
hat nur mittelbaren Einfluß auf die finanzielle Wirkung, welche die oben erwähnten
Verfassungs= und Gesetzesbestimmungen für die Bundesstaaten äußern.
Es handelt sich also sachlich um reines Bundesrecht, um die finanziellen Beziehungen
der Staaten zu einander. Hier scheint mir denn kein Grund zu
sein, das zu beanstanden, worüber die Betheiligten einig sind, zumal da ein
unzweideutiger Ausspruch, daß Artikel 11 Absatz III des Vertrages nur formelle
Gesetzeskraft habe, nicht vorliegt, und da dem Wesen nach die Anordnung selbst
eine Verwaltungsmaßregel ist, die weitere Rechtswirkungen nur in Folge von
Gesetzesvorschriften hat, die darauf Bezug nehmen. Vgl. hieher auch unten
S. 266 f.
IV. Der Gemeinschaft der Einnahmen, welche Artikel 38 Absatz 1
feststellt, entspricht keine vollständige Gemeinschaftlichkeit der Lasten und
Kosten. Vielmehr obliegen die letzteren formell den verwaltenden Staaten,
und ein Rückersatz erfolgt nur so weit, als Absatz II des Artikels dies ausdrücklich
vorsieht. Bei der Regelung dieser Ersatzleistungen war darauf Bedacht
zu nehmen, eine Ungleichheit der Belastung zwischen den Bundesstaaten
thunlichst hintanzuhalten.
Im Einzelnen ist zu Absatz II Folgendes zu bemerken.
Zu Ziffer 1. Unter den hier genannten Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sind naturgemäß nur solche des Reiches, nicht der Bundesstaaten
zu verstehen. Der Bundescommissär Delbrück bemerkte im verfassungberathenden
Reichstage (Sten. Ber. S. 502): „Daß die Regulirung
der Steuervergütungen und -Ermäßigungen ein Gegenstand der Bundesgesetzgebung
in Zukunft sein wird, ist nach dem Inhalte des Artikels 32 (jetzt 35)
völlig zweifellos; denn im Artikel 32 ist dem Bunde ausschließlich die Gesetzgebung
über das gesammte Zollwesen und über die inneren Verbrauchssteuern
zugewiesen; ein integrirender und nothwendiger Theil dieser gesetzgeberischen
Befugnisse ist auch die Befugniß, über die Vergütungen und Ermäßigungen
derjenigen Abgaben Bestimmungen zu treffen, welche Gegenstand der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung bilden.“ Aus diesen Gründen erklärte der Redner
den Abänderungsvorschlag für überflüssig, in Ziffer 1 zu sagen: „der durch
Bundesgesetz zu regelnden Steuervergütungen .. Zur Begründung dieses
Antrages bemerkte der Abgeordnete Erxleben (Sten. Ber. S. 501): Es
sei zwar nicht seine Absicht, an den bestehenden Verhältnissen etwas zu ändern,
aber es dürfe doch nicht den Schein gewinnen, als gestatte die Verfassung,
Steuervergütungen und -Ermäßigungen durch Verordnung einzuführen.
Aus diesen Verhandlungen erhellt ein Doppeltes: einmal, daß die Feststellung
von Steuervergütungen und -Ermäßigungen durch Verordnung nur
insoweit geschehen kann, als ein Gesetz dies besonders zuläßt; sodann, daß
die bereits bestehenden Verhältnisse nicht geändert werden wollten, daß also
bis zur gesetzlichen Regelung einer Steuer durch das Reich der Bundesrath,
als Nachfolger der früheren Zollconferenz, zur Erlassung diesbezüglicher allgemeiner
Verwaltungsvorschriften befugt sein sollte.