Metadata : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

256  VI.  Zoll=  und  Handelswesen.  (Art.  38.

keinesfalls,  denn  bei  Volkszählungen  wird  kein  gesetzlicher  Zwang  geübt.  Sie
hat  nur  mittelbaren  Einfluß  auf  die  finanzielle  Wirkung,  welche  die  oben  erwähnten
  Verfassungs=  und  Gesetzesbestimmungen  für  die  Bundesstaaten  äußern.
Es  handelt  sich  also  sachlich  um  reines  Bundesrecht,  um  die  finanziellen  Beziehungen
  der  Staaten  zu  einander.  Hier  scheint  mir  denn  kein  Grund  zu
sein,  das  zu  beanstanden,  worüber  die  Betheiligten  einig  sind,  zumal  da  ein
unzweideutiger  Ausspruch,  daß  Artikel  11  Absatz  III  des  Vertrages  nur  formelle
Gesetzeskraft  habe,  nicht  vorliegt,  und  da  dem  Wesen  nach  die  Anordnung  selbst
eine  Verwaltungsmaßregel  ist,  die  weitere  Rechtswirkungen  nur  in  Folge  von
Gesetzesvorschriften  hat,  die  darauf  Bezug  nehmen.  Vgl.  hieher  auch  unten
S.  266  f.

IV.  Der  Gemeinschaft  der  Einnahmen,  welche  Artikel  38  Absatz  1
feststellt,  entspricht  keine  vollständige  Gemeinschaftlichkeit  der  Lasten  und
Kosten.  Vielmehr  obliegen  die  letzteren  formell  den  verwaltenden  Staaten,
und  ein  Rückersatz  erfolgt  nur  so  weit,  als  Absatz  II  des  Artikels  dies  ausdrücklich
  vorsieht.  Bei  der  Regelung  dieser  Ersatzleistungen  war  darauf  Bedacht
  zu  nehmen,  eine  Ungleichheit  der  Belastung  zwischen  den  Bundesstaaten
thunlichst  hintanzuhalten.

Im  Einzelnen  ist  zu  Absatz  II  Folgendes  zu  bemerken.

Zu  Ziffer  1.  Unter  den  hier  genannten  Gesetzen  und  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  sind  naturgemäß  nur  solche  des  Reiches,  nicht  der  Bundesstaaten
  zu  verstehen.  Der  Bundescommissär  Delbrück  bemerkte  im  verfassungberathenden
  Reichstage  (Sten.  Ber.  S.  502):  „Daß  die  Regulirung
der  Steuervergütungen  und  -Ermäßigungen  ein  Gegenstand  der  Bundesgesetzgebung
  in  Zukunft  sein  wird,  ist  nach  dem  Inhalte  des  Artikels  32  (jetzt  35)
völlig  zweifellos;  denn  im  Artikel  32  ist  dem  Bunde  ausschließlich  die  Gesetzgebung
  über  das  gesammte  Zollwesen  und  über  die  inneren  Verbrauchssteuern
zugewiesen;  ein  integrirender  und  nothwendiger  Theil  dieser  gesetzgeberischen
Befugnisse  ist  auch  die  Befugniß,  über  die  Vergütungen  und  Ermäßigungen
derjenigen  Abgaben  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  Gegenstand  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  bilden.“  Aus  diesen  Gründen  erklärte  der  Redner
den  Abänderungsvorschlag  für  überflüssig,  in  Ziffer  1  zu  sagen:  „der  durch
Bundesgesetz  zu  regelnden  Steuervergütungen  ..  Zur  Begründung  dieses
Antrages  bemerkte  der  Abgeordnete  Erxleben  (Sten.  Ber.  S.  501):  Es
sei  zwar  nicht  seine  Absicht,  an  den  bestehenden  Verhältnissen  etwas  zu  ändern,
aber  es  dürfe  doch  nicht  den  Schein  gewinnen,  als  gestatte  die  Verfassung,
Steuervergütungen  und  -Ermäßigungen  durch  Verordnung  einzuführen.

Aus  diesen  Verhandlungen  erhellt  ein  Doppeltes:  einmal,  daß  die  Feststellung
  von  Steuervergütungen  und  -Ermäßigungen  durch  Verordnung  nur
insoweit  geschehen  kann,  als  ein  Gesetz  dies  besonders  zuläßt;  sodann,  daß
die  bereits  bestehenden  Verhältnisse  nicht  geändert  werden  wollten,  daß  also
bis  zur  gesetzlichen  Regelung  einer  Steuer  durch  das  Reich  der  Bundesrath,
als  Nachfolger  der  früheren  Zollconferenz,  zur  Erlassung  diesbezüglicher  allgemeiner
  Verwaltungsvorschriften  befugt  sein  sollte.