Kauf und Verkauf der Früchte auf dem Halme. 55
des von dem Referenten gestellten Antrages auf Aufhebung
des Gesetzes über die gewerbsmäßige Gutszertrümmerung
vom 25. Mai 1652 in der Sitzung
des G r K. d. Abgeordn. v.
15. Dez. 18600 (Bhdg. —58 PBe. III S. 246 ff.).
Gegen die Aufhebung dieses Gesetzes wurde
geltend zu machen gesucht, daß der Zweck dieses
Gesetzes, wenn in demselben auch Strafen angedroht
seien,, doch kein strafrechtlicher sondern ein nationalökonomischer
sei, und daß der Gesetzgeber statt des
strafrechtlichen eben so gut ein civilrechtliches Kompelle,
etwa Nichtigkeit der betreffenden Kaufverträge
oder dergleichen, hätte setzen können.
Hiegegen wurde bemerkt: die nationalökonomischen
Bestimmungen seien schon aus dem Entwurfe
des in Rede stehenden Gesetzes seiner Zeit sämmtlich
abgestrichen worden; das Gesetz sei dermal nur
mehr Strafgesetz. Darauf erfolgte die Aeußerung
des Abgeordneten Dr. Barth: das aus der nationalökonomischen
Tendenz des Gesetzes hervorgegangene
Bedenken gegen dessen Aufhebung im Art. 2
des Einführungsgesetzes scheine nicht anzuschlagen,
weil durch Art. 2 auch andere Gesetze nationalöko-=nomischer
Bedeutung, z. B. die Bestimmung über das
Verbot des Verkaufes von Früchten auf dem Halme,
stillschweigend aufgehoben würden; auch könne der
nationalökonomische Standpunkt nicht so weit prävaliren,
daß man nicht vom wesentlichen Standpunkte
aus die zur Erzielung vermeintlicher Vortheile für
die Volkswirthschaft gewählten Mittel beanstanden
und, wenn sie sich als verwerflich darstellen, beseitigen
dürfe.
Aus dieser Aeußerung hat das k. Appell.-Ger.
den Hauptentscheidungsgrund für sein Erkenntniß und
für die demselben unterstellte Annahme gewonnen,
daß die VO. v. 13. Juni 1817 ihrem ganzen In-