Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

8.  3.

Anzeigen  über  Handlungen  gedachter  Art,  soweit  sie  Lehrern  gegenüber  vorkommen,
sind  von  denselben  zunächst  an  den  betreffenden  Lokalschulinspektor  bez.  Schuldirektor  behufs
  Stellung  des  Strafantrags  bei  der  staatsanwaltschaftlichen  Behörde  abzugeben.

Der  Lokalschulinspektor  bez.  Schuldirektor  kann  geeignetenfalls  den  Versuch  gütlicher
Beilegung  der  Differenz  oder  der  Vermittelung  einer  dem  Lehrer  zu  gewährenden  Genugthuung
  machen.  Im  Falle  der  Erreichung  des  einen  oder  anderen  Ziels  ist  von  Stellung
eines  Strafantrages  abzusehen.

5.  4.

Durch  gegenwärtige  Verordnung  werden  die  Bestimmungen  der  Consistorial-Verordnung
  vom  12.  Dezember  1870,  das  Verfahren  gegen  Eltern  und  Pfleger  bei  Schulversäumnissen
  der  Kinder  betreffend,  nicht  berührt.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürflliches  Insiegel  beisügen  lassen.

Gegeben  Greiz,  am  25.  November  1882.

(L.  S.)  Heinrich  XXII.
Faber.

28.  Landesherrliche  Verordnung  vom  4.  Dezember  1882,
die  Regelung  verschiedener  bei  Beerdigungen  auf  den  Gottesäckern  der  Laudeskirche
  in  Betracht  kommenden  Verhültniss  se,  sowie  die  Grabdenkmäler  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Iwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aclterer
Linie  sonveräner  Fürst  Neuß,  Graf  und  Herr  von  Planen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  .  2c.
verordnen  zu  dem  oben  bcieichneen  Zwecke  auf  Vortrag  Unsercs  Gniptciunt  und  Unserer

Landesregierung,  was  folg

 

1.

Die  Beerdigung  auf  dem  Gottebaler  einer  evangelisch-lutherischen  Kirchgemeinde
soll  auch  bezüglich  solcher  Personen,  welche  bei  ihrem  Ableben  der  betreffenden  Anganeige
nicht  angehört  haben,  aber  innerhalb  des  Kirchgemeindebezirke  geslorben  sind,  so  la  e  nicht
versagt  werden,  als  im  Communalbezirk  des  Todesorts  ein  fũür  solche  Personen  buslenmter.
Vegräbnißplah  nicht  vorhauden  ist.

Welche  Abgabe  in  solchen  Källen  für  die  Grabstelle  und  die  Benutzung  der  Vahre,
eventuell  auch  der  Leichenhalle  und  des  zu  derselben  gehörenden  Leichentransporlwagens,  zu
Gunsten  der  Kirchgemeinde  zu  entrichten  sein  soll,  richtet  sich  nach  den  Bestimmuggen  des
betreffenden  Kirchgemeindestatuts  (vergl.  auch  F.  39  ded  Gesebes  vom  7.  April  1880  —
die  Vertrelung  der  Kirchgemeinden  betreffend).

8.  2.
Eine  weitere  ũber  die  in  8.  l  gedachten  Gewähruugen  hinaudgehende  kirchliche
Mitwirkung  kann  bei  Beerdigung  der  in  8.  1Absatz  1  bezeichnelen  Personen  verfagt  werden.