Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Verleitung.  Waldungen.  Wasser.  Weiderecht.

stummungen.  Art.  10.—28.  S.  586—500.  Wasser.  Gesetz  über  die  Benützung  des  Was-Schlußdestimmungen.

  Art.  29.—30.  S.  590
—592.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschlede.  S.  195.

Könlgliche  Erwiederung  auf  die  in  dem  Gesammtbeschlusse
  Üüber  diesen  Gesetzentwurf  an
die  Krone  gestellten  Wünsche  wegen  Herstellung
  von  Flußkarten  und  Rectificationsplänen,
dann  wegen  Bildung  von  Wasserbauverständigen.
  S.  195  unb  196.

V.

Verleitung.  Geses;,  die  Verleitung  von  Milutäpersonen

  oder  von  Landwehrmännern  zur
Untreue  oder  zum  Ungehorsame  betreffend.  S.
17—.22.  Inhalt:  Art.  1.  Begriff  und  Strase.
S.  18.  —  Alrt.  4.  Wird  gleichmäßig  auf  die
Angehörigen  der  Landwehr  bezogen.  S.  19.  —
Art.  3.  Verleitung  der  Angehörigen  der  Landwehr
  zum  Ungeborsam  geringeren  Grades  und
deren  Bestrasung.  S.  19  und  20.  Zuständigkeit
  der  Kreis=  und  Stadtgerichte  diesseits  des
Rheins  und  der  einfachen  Polizeigerichte  in  der
Pfalz  zur  Untersuchung  und  Aburthellung  dieser
Polizeistraffälle,  ebendaselbst.  —  Art.  4.  Verkündung
  des  Gesetzes.  S.  20.  —  Nsgehoben
ist  biedurch  Arnkel  1.  des  Gesetzes  vrom  4.  Nivose
  des  Jahres  IV.  die  Falschwerberei  betrefsend.
  S.  2.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiere.  S.  191.

W.

Waldungen,  Gemeinde-,  Siiftungs=  und  Körperschafsts-Waloungen.

  Siehe  „Forst.  Gesetz.“

sers.  S.  489—542.  Juhalt:  Erste  Abtheilung.
  Oeffentliche  Gewässer.  Arr.  1.—  32.  S.
491—504.  Zweite  Abtheilung.  Privat-Gewässer.
  I.  Abschnitt.  Geschlossenes  Wasser,
Quellen,  Regenwasser,  Canäle.  Art.  33.—38.
S.  504  —  506.  II.  Abschnitt.  Privat-Flüsse.
A.  Rechte  auf  dieselben.  Art.  39.—46.  S.
567  —510.  B.  Verpflichtungen.  Art.  47.—
52.  S.  510—513.  C.  Benützung  des  Wassers.
  Art.  53.—65.  S.  513—520.  Dritte
Abtheilung.  Trift-Gewässer.  Art.  66.—72.
S.  5270—533.  Vierte  Abthellung.  Besondere
  Bestimmungen  über  Triebwerke  oder  ander
  Stauvotrichtungen.  Arl.  73.—85.  S.  523
—3530.  Fünste  Abtheilung.  Zwangsrechte
zur  Beförderung  der  Wasserbenützung.  Art.  86.
91.  S.530—533.  Sechste  Abtheilung.
  Von  der  Zuständigkeit  und  dem  Verfahren
  der  Verwaltungsbehörden.  Art.  92.—95.
S.  530  —5  15.  Siebente  Abtheilung.
Swafbestimmungen.  Art.  96.—101.  S.  535
—  539.  Achte  Abtheilung.  Schlußbestimmungen.
  Mi.  102.—  104.  S.  530  —42.

Königlich  allerhöchste  Sanctlon  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  194.

Könialiche  Erklärung  in  Bezug  auf  den  aus
Veranlassung  dieses  Gesetzes  cn  die  Krone  ger
brachten  Wunsch,  die  drarialischen  Anschütren
den  durch  Grundabriß  beschädigten  Grundeigenthümern
  gegen  möglichst  billige  Entschädigung
zu  Überlassen.  S.  191.

Wechsel.  Siehe  „Anweisungen  kaufmännische.“
Weiderecht.  Gesetz  über  die  Aus  übung  und  Ablösung

  des  Weiderechtes  auf  fremdem  Grund
und  Boden.  S.  601.

Inhalt:  Uer  Abschnitt.  Von  der  Fructkificatior=
  und  Hegezeit  (geschlossene  Zell).  S.  602
—605.  Art.  1.  —5.  Llier  Abschnitt.  Von  der