Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Bur  Lehre  von  der  Interzession.  195

niger  kann  man  sich  darauf  berusen,  daß  nur  der
wahre  Eigenthümer  verpfänden  könne,  durch  das
Kommodat  werde  man  aber  nicht  wahrer  Eigenthümer
  der  geliehenen  Sache,  folglich  könne  sie  der
Kommodatar  auch  für  seine  Rechnung  nicht  verpfänden.
  Denn  die  Verpfändung  gehört  ohne  Zweifel
  zu  den  Geschäften,  welche  schon  nach  römischen
Grundsätzen  durch  einen  Stellvertreter  vorgenommen
  werden  können).  In  dem  Herleihen  einer
Sache  zum  Zwecke  einer  Verpfändung  liegt  aber
unmittelbar  die  Ermächtigung  des  Kommodatars
und  die  von  ihm  vollzogene  Verpfändung  muß  daher
  eben  so  wirksam  seyn,  als  wäre  sie  vom  Eigenthümer
  der  Sache  selbst  ausgegangen  —  voluntate
  domini  nexac  res  videntur  (L.  16,  §S.  1
D.  de  pignoribus  #).

2)  Das  obige  Geschäft  hat  indeß  noch  eine
andre  Seite.  Faßt  man  seine  Beziehung  zu  dem
Gläubiger  ins  Auge,  dem  die  geliehene  Sache  versetzt
  wird,  so  tritt  uns  darin  eine  Interzesston  entgegen.
  Pfandbestellung  für  einen  Dritten  ist  eine
specics  intercessionis  1),  und  es  kann  darin
keinen  Unterschied  machen,  ob  wir  sie  selbst  vornehmen,
  oder  ob  wir  einen  andern  dazu  ermächtigen.
  Dies  ist  im  Allgemeinen  ganz  unzweifelhaft,
wohl  aber  kann  darüber  ein  Bedenken  entstehen,
ob  auch  dann  noch  eine  Interzession  anzunehmen  sey,
wenn  der  Gläubiger  nicht  gewußt  hat,  daß  die  Sache
eine  fremde  sey.  Die  Motive  eines  in  diesen  Blättern
  mitgetheilten  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
(Bo.7,  S.  77)  betrachten  in  der  That  jene  Wissenschaft
  des  Gläubigers  als  ein  wesentliches  Erforderniß
  der  Interzession  und  leugnen  das  Daseyn  einer

5)  Mühlenbruch,  Lehrb.,  §.  308,  Nr.  3.
8)  Wer  in  dem  Geschäft  ein  Mandat  sehen  wollte,  wlirde
schon  durch  pr.  Inst.  mandalo  widerlegt.
1)  L.  8,  D.  ad  SC.  Vellej.  (16,  1).  L.  4,  C.  eod.
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