Bur Lehre von der Interzession. 195
niger kann man sich darauf berusen, daß nur der
wahre Eigenthümer verpfänden könne, durch das
Kommodat werde man aber nicht wahrer Eigenthümer
der geliehenen Sache, folglich könne sie der
Kommodatar auch für seine Rechnung nicht verpfänden.
Denn die Verpfändung gehört ohne Zweifel
zu den Geschäften, welche schon nach römischen
Grundsätzen durch einen Stellvertreter vorgenommen
werden können). In dem Herleihen einer
Sache zum Zwecke einer Verpfändung liegt aber
unmittelbar die Ermächtigung des Kommodatars
und die von ihm vollzogene Verpfändung muß daher
eben so wirksam seyn, als wäre sie vom Eigenthümer
der Sache selbst ausgegangen — voluntate
domini nexac res videntur (L. 16, §S. 1
D. de pignoribus #).
2) Das obige Geschäft hat indeß noch eine
andre Seite. Faßt man seine Beziehung zu dem
Gläubiger ins Auge, dem die geliehene Sache versetzt
wird, so tritt uns darin eine Interzesston entgegen.
Pfandbestellung für einen Dritten ist eine
specics intercessionis 1), und es kann darin
keinen Unterschied machen, ob wir sie selbst vornehmen,
oder ob wir einen andern dazu ermächtigen.
Dies ist im Allgemeinen ganz unzweifelhaft,
wohl aber kann darüber ein Bedenken entstehen,
ob auch dann noch eine Interzession anzunehmen sey,
wenn der Gläubiger nicht gewußt hat, daß die Sache
eine fremde sey. Die Motive eines in diesen Blättern
mitgetheilten oberstrichterlichen Erkenntnisses
(Bo.7, S. 77) betrachten in der That jene Wissenschaft
des Gläubigers als ein wesentliches Erforderniß
der Interzession und leugnen das Daseyn einer
5) Mühlenbruch, Lehrb., §. 308, Nr. 3.
8) Wer in dem Geschäft ein Mandat sehen wollte, wlirde
schon durch pr. Inst. mandalo widerlegt.
1) L. 8, D. ad SC. Vellej. (16, 1). L. 4, C. eod.
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