Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

454  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse,

Schliessung  der  bisher  als  geschlossen  behandelten  Besitzungen
würde  nicht  nur  eine  Garantie  gegen  das  Ueberhandnehmen  der
kleinen  Taglöhnerwirthschaflen  geben,  sondern  noch  weit  mehr
leisten;  sie  würde  auch  eine  Garantie  für  Erhaltung  eines  lüchtigen
  Bauernstandes  überhaupt  bilden,  der  allein  die  Mittel  giebt
zu  einer  wirklich  selbstständigen  Gemeindeverwaltung  und  zur
Aufrechthaltung  derjenigen  Institutionen,  auf  denen  die  bürgerliche
  und  politische  Freiheit  des  Volks  beruht  ').

Für  so  gut  durchführbar  und  zweckmässig  aber  eine  gesetzliche
  Massregel  dieser  Art  in  den  Distrikten  erscheint,  welche
bis  jetzt  die  allbäuerliche  Gütergebundenheit  noch  gehabt  haben,
für  so  schwer  durchführbar  und  bedenklich  muss  sie  in  den  Gemeinden
  erscheinen,  bei  denen  die  Theilung  die  Regel  bildet,  und
wo  die  Verkleinerung  der  Wirthschaften  bereits  einen  hohen  Grad
erreicht  hat.

Erstens  nämlich  würde  hier  im  Moment  der  Einführung  eines
  solchen  Gesetzes  eine  Menge  Interessen  verletzt,  ebensowohl
  bei  den  Eltern,  die  ihre  Wirthschaft  auf  die  Eventualität
einer  Stücktheilung  unter  ihren  Kindern  eingerichtet  und  betrieben
  hatten,  wie  unter  den  Kindern,  die  in  der  Aussicht,  einst
ein  Stück  Land  zu  bekommen,  in  der  elterlichen  Wirthschaft  mitgearbeitet
  und  auf  Erlernung  eines  andern  Gewerbs  verzichtet
haben.

Für’s  Zweite  stehen  auch  wirkliche  Rechte  einer  neuen  Bindung
  von  Gütern  entgegen,  zunächst  Rechte  von  Hypothekgläubigern,
  welchen  nach  unserm  Hypothekengesetz  nicht  ein
ganzes  Gut,  sondern  einzelne  Stücke  '  verpfändet  worden  sind.
Hier  würden  durch  das  Verbot,  ein  Gut  zu  zerreissen,  die  Pfandrechte
  verletzt  werden,  und  es  müsste  desshalb  der  Gebundenheitserklärung
  eine  Umwandlung  der  Hypothekschulden  nothwendig
  vorhergehen.  Sodann  auch  Rechte  von  Familiengliedern,  namentlich
  von  Ehegatien,  die  ein  bestimmtes  Gut  in  die  Ehe  gebracht
  haben,  von  Kindern  aus  einer  früheren  Ehe.  Hier  wäre

1)  Man  darf  wohl  hier  an  das  Urtheil  Niebuhrs  über  die  Befähigung
unsers  Bauernstandes  zu  einer  freien  Verfassung  erinnern;  siehe  seine  Lebensnachrichten
  und  Briefe  III.  S.  65.