454 Studien über württembergische Agrarverhältnisse,
Schliessung der bisher als geschlossen behandelten Besitzungen
würde nicht nur eine Garantie gegen das Ueberhandnehmen der
kleinen Taglöhnerwirthschaflen geben, sondern noch weit mehr
leisten; sie würde auch eine Garantie für Erhaltung eines lüchtigen
Bauernstandes überhaupt bilden, der allein die Mittel giebt
zu einer wirklich selbstständigen Gemeindeverwaltung und zur
Aufrechthaltung derjenigen Institutionen, auf denen die bürgerliche
und politische Freiheit des Volks beruht ').
Für so gut durchführbar und zweckmässig aber eine gesetzliche
Massregel dieser Art in den Distrikten erscheint, welche
bis jetzt die allbäuerliche Gütergebundenheit noch gehabt haben,
für so schwer durchführbar und bedenklich muss sie in den Gemeinden
erscheinen, bei denen die Theilung die Regel bildet, und
wo die Verkleinerung der Wirthschaften bereits einen hohen Grad
erreicht hat.
Erstens nämlich würde hier im Moment der Einführung eines
solchen Gesetzes eine Menge Interessen verletzt, ebensowohl
bei den Eltern, die ihre Wirthschaft auf die Eventualität
einer Stücktheilung unter ihren Kindern eingerichtet und betrieben
hatten, wie unter den Kindern, die in der Aussicht, einst
ein Stück Land zu bekommen, in der elterlichen Wirthschaft mitgearbeitet
und auf Erlernung eines andern Gewerbs verzichtet
haben.
Für’s Zweite stehen auch wirkliche Rechte einer neuen Bindung
von Gütern entgegen, zunächst Rechte von Hypothekgläubigern,
welchen nach unserm Hypothekengesetz nicht ein
ganzes Gut, sondern einzelne Stücke ' verpfändet worden sind.
Hier würden durch das Verbot, ein Gut zu zerreissen, die Pfandrechte
verletzt werden, und es müsste desshalb der Gebundenheitserklärung
eine Umwandlung der Hypothekschulden nothwendig
vorhergehen. Sodann auch Rechte von Familiengliedern, namentlich
von Ehegatien, die ein bestimmtes Gut in die Ehe gebracht
haben, von Kindern aus einer früheren Ehe. Hier wäre
1) Man darf wohl hier an das Urtheil Niebuhrs über die Befähigung
unsers Bauernstandes zu einer freien Verfassung erinnern; siehe seine Lebensnachrichten
und Briefe III. S. 65.