Volltext : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Nr.  72.  933

nur  insoweit  als  die  Anwendung  einem  vernünftigen  Vollzug  und  einem  praltischen
Bedürfnis  entspricht.  Demgemäß  finden  sie  auf  Stauanlagen  an  Privatkanälen,  an  Seen
und  deren  Ausflüssen,  bei  Teichen  größeren  Umfangs  Anwendung,  während  die  Stau=  und
Ablaßvorrichtungen  bei  kleinen  Teichen  u.  dgl.  unter  die  Vorschriften  nicht  fallen.

Zu  Art.  59—64.  Unterhaltungspflicht,  Beseitigung  und  Forterhaltung
von  Wasserbenützungsanlagen.

8  148.

Im  Interesse  einer  geordneten  Wasserwirtschaft  ist  es  erforderlich,  daß  der  Unternehmer
die  Wasserbenützungsanlage,  zu  deren  Herstellung  er  eine  Erlaubnis  oder  Genehmigung
erhalten  hat,  für  die  Dauer  der  Benützung  in  dem  Zustande  unterhält,  in  dem  die  Anlage
nach  der  Erlaubnis  oder  Genehmigung  sich  befinden  soll  (Art.  59  des  Gesetzes).

8  149.

Unterläßt  der  Unternehmer  die  Unterhaltung  einer  Wasserbenützungsanlage  nach  Maßgabe
  der  erteilten  Erlaubnis  oder  Genehmigung,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in
deren  Bezirk  die  Anlage  liegt,  ihn  zunächst  aufzufordern,  seiner  Verpflichtung  nachzukommen.
Eine  etwa  veranlaßte  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  hat,  soweit  Streitigkeiten  über
öffentlich-rechtliche  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  in  Frage  stehen,  im  verwaltungsrechtlichen
Verfahren  zu  erfolgen  (Art.  177  Buchstabe  b).  Der  Vollzug  der  Beschlüsse  und  Anordnungen
  der  Distriktsverwaltungsbehörde  bemißt  sich  nach  §S§  275  und  276.

150.

Wenn  eine  Wasserbenützungsanlage  vom  Unternehmer  nicht  mehr  benützt  wird,  sei  es,
daß  er  freiwillig  oder  infolge  Vermögensverfalles  oder  etwa  infolge  des  Eintritts  eines  der
zur  Erlöschung  der  Erlaubnis  oder  Genehmigung  führenden  Gründe  (Art.  61,  62,  64)
die  Benützung  aufgibt,  so  kann  eine  solche  nicht  mehr  benützte  Wasserbenützungsanlage,  die
nach  Art.  59  nicht  mehr  unterhalten  zu  werden  braucht,  ein  Hindernis  für  den  geregelten
Hochwasserabfluß  bilden,  insbesondere  Uberschwemmungen  des  umgebenden  Geländes  verursachen
und  für  die  am  Flusse  gelegenen  Brücken  gefährlich  werden.  In  diesem  Falle  kann  daher
die  Beseitigung  der  nicht  mehr  benützten  Anlage  und  die  Wiederherstellung  des  Zustandes,
der  vor  der  Errichtung  der  Anlage  bestanden  hat,  aus  Gründen  des  Gemeinwohls  notwendig
werden  (Art.  60  Abs.  1).  Die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  soll  aber  nur  soweit
  gefordert  werden,  als  die  Wiederherstellung  möglich  und  notwendig  ist.

Unterhaltungs-




Beseitigung.