Full text : Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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20.  Suständigkeitsgesetz,  vom  1.  August  1883.

XVI.  Titel.  F.  Oeffentliche  Schlachthäuser.

§  131.  Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1.  über  die  Genehmigung  der  auf  Grund  der  88  1  bis  4  des  Gesetzes
  vom  18.  März  1868,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,
ausschließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser  (G.-S.  S.  277),
gefaßten  Gemeindebeschlüsse,  sowie  Über  die  Bestätigung  von
Verträgen  zwischen  einer  Gemeinde  und  einem  Unternehmer  in
betreff  der  Errichtung  eines  öffentlichen  Schlachthauses  (8  12
a.  a.  O.);

2.  über  Entschädigungsansprüche  der  Eigentümer  und  Nutzungsberechtigten
  von  Privatschlachtanstalten  wegen  des  ihnen  durch  die
Errichtung  öffentlicher  ausschließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser
zugefügten  Schadens  (88  9  bis  11  a.  a.  O.).

In  den  Fällen  zu  1  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für

Handel  und  Gewerbe,  in  den  Fällen  zu  2  nur  der  ordentliche  Rechtsweg
gemäß  §  11  a.  a.  O.  statt.