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20. Suständigkeitsgesetz, vom 1. August 1883.
XVI. Titel. F. Oeffentliche Schlachthäuser.
§ 131. Der Bezirksausschuß beschließt:
1. über die Genehmigung der auf Grund der 88 1 bis 4 des Gesetzes
vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher,
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser (G.-S. S. 277),
gefaßten Gemeindebeschlüsse, sowie Über die Bestätigung von
Verträgen zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmer in
betreff der Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses (8 12
a. a. O.);
2. über Entschädigungsansprüche der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
von Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch die
Errichtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser
zugefügten Schadens (88 9 bis 11 a. a. O.).
In den Fällen zu 1 findet die Beschwerde an den Minister für
Handel und Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordentliche Rechtsweg
gemäß § 11 a. a. O. statt.