Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1170  Abschnitt  XXXIX.  Zuständigkeits-Gesetz.

Leistungen  für  die  Schule  ausgeschrieben  hat  (Vorstand  des  Schulverbandes,
der  Schulgemeinde,  Schulsoztetät,  Schulkommune  2c.)  1)5).

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt?).

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten")  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
  Verpflichtung  zu  Abgaben  und  Leistungen  für  Schulen,  welche  der
allgemeinen  Schulpflicht  dienen  ).

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  der  Kreisausschuß
  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.

1)  Hierher  gehört  die  Regierung,  die  gemäß  §.  33  II,  12  A.  L.  R.  die  auf
unvermögende  Gutseinsassen  entfallenden  Schulbeiträge  auflegt,  nicht;  fie  handelt  hier
vielmehr  als  Schulanssichtebehörde,  E.  O.  B.  VII.  228;  wohl  aber  der  von  ihr
gemäß  §.  18  Reg.  Instr.  23.  Okt.  1817  bestellte  Bertreter,  bezw.  in  diesem  Falle
auch  sie  selbst,  E.  O.  B.  IX.  140.  Bergl.  E.  O.  V.  XI.  190,  XIV.  196.  Bei
einem  Streite  über  Baubeiträge  muß  der  Ausschreibung  die  Festsetzung  gemäß  §.  47
Abs.  1  vorangehen,  widrigenfalls  erstere  ungültig  ist,  E.  O.  B.  XV.  273,  XX.  175.

Der  Beschluß  des  Schulvorstandes  muß  ordnungsmäßig  gefaßt  sein,  vergl.  hierüber
  E.  O.  B.  XXX.  170.

:)  Für  die  Beschwerden  und  Einsprüche  gilt  die  in  s.  1  Ges.  18.  Juni  1840
gegebeue  Frist  von  3  Monaten.  Ohne  fie  ist  eine  Klage  unzulässig,  E.  O.  B.  VII.
227;  sie  können  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen,  E.  O.  V.  IX.  138,  10.  Juni
1893  (Pr.  B.  Bl.  XV.  26).

*)  Die  Klage  nach  Abs  1  und  2  des  §.  46  kann  nur  gegen  die  veranlagende
Behörde  (Vorstand  der  Schulgemeinde,  Schulsozietät,  Schulkommune  2c.)  erhoben
werden,  wenn  diese  die  Schulbaukosten  auf  die  sämmtlichen  Hausväter  vertheilt  hat
und  die  Betheiligten  fruchtlos  reklamirt  haben.  Bergl.  E.  O.  B.  XV.  276.  Die
Verbindung  der  Klagen  aus  Abs.  2  und  3  iß  unstatihaft,  Erk.  O.  V.  G.  b.  Dez.
1891  (Pr.  V.  Bl.  XIII.  219),  17.  März  1894  (Pr.  B.  Bl.  XV.  593).  Ueber
den  Umfang  des  Nachprüfungsrechtes  des  Verwaltungsrichters  s.  E.  O.  B.  I.  173,
IV.  212,  V.  185,  XIV.  193,  XV.  220,  XVI.  246;  8.  Febr.  1895  (&.  Bl.  U.  V.
S.  415),  3.  März  1896  (C.  Bl.  U.  B.  S.  602).

4)  Wer  dazu  gehört,  richtet  sich  nach  den  maßgebenden  Bestimmungen.  Nie

ehört  dazu  die  örtliche  und  die  Schulaufsichtsbehörde,  E.  O.  B.  V.  178,  VII.  233,
#.  174,  desgleichen  nicht  die  Schulgemeinde,  wenn  die  bürgerliche  Gemeinde  mit
ihrem  Einverständnisse  die  Schullasten  auf  den  Gemeindeetat  übernommen  hat,  Erk.
O.  V.  G.  10.  April  1896  (C.  Bl  U.  V.  S.  603);  ebensowenig  die  Schulanstalt
als  korporatives  Rechtssubjekt,  Erk.  O.  V.  G.  13.  Dez.  1895  (Pr.  B.  Bl.  XVII.
328).  Aktiv  betheiligt  sind  die  rechtlich  oder  doch  nach  Annahme  der  Beranulagungsbehörde
  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten,  E.  O.  V.  XXI.  198.  In  dem
Verfahren  gemäß  Abs.  3  kann  Gegenstand  der  Klage  auch  die  Beiwagspflicht  im
Allgemeinen  sein,  VII.  222,  XXI.  198.  *

Nach  §.  46  Abs.  3  unterliegen  Streitigkeiten  zwischen  den  Betheiligten  über
ihre  im  öffentlichen  Rechte  begründete  Berpflichtung  zu  Abgaben  und  Leistungen  für
Schuleu,  die  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  desgleichen  der  Cutscheidung  im
Verwaltungsstreiwerfahren.  Den  einzelnen  Hausvätern  steht  es  dagegen  nicht  *
für  die  Schule  bezw.  den  Schulverband  aufzutreten;  sie  können  nur  ihr  eigenes  Recht
vertreten.

Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  und  auf  Grund  der  865.  79,  5,  II.  14  A.  L.  R.
kann  daher  der  einzelne  Hausvater  nur  verlangen,  daß  das  von  ihm  Geleistete  von
dem  slatt  seiner  nach  öffentlichen  Recht  Verpflichteten  ihm  erstattet  werde,  Erk.
13.  Febr.  1886  (E.  O.  V.  XIII.  257.  Z  v

#*1)  Es  kann  aber  nicht  die  Verurtheilung  des  Beklagten  zur  Zahlung  seines  Beitrages
  an  die  Ortsschulkasse,  sondern  nur  die  Erstattung,  bezw.  Uebernahme  desjenigen
Betrages  erlangt  werden,  um  den  der  Kläger  durch  Freilassung  des  Beklagten  überbürdet
  worden  ist,  E.  O.  V.  VIII.  174.  »

Die  Ersatzansprüche  können  geltend  gemacht  werden,  auch  wenn  die  Aufwenduneen
  dohne  vorgngige  Anordnung  der  Behörde  irrthümlich  geleistet  sind,  E.  O.  B.
XVIII.  169.