Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Samstag  den  30.  Juli  1887.  52.  Jahrgang.  16.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Techtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Qualität  der  Zeugen  bei  Aufnahme  eines  nokorlellen  Testaments.—
Literaktur.  .

estaments.

Macht  nach  dem  bayer.  Notariatsgesetze
vom  10.  November  1861  die  Zuziehung
eines  Zeugen  die  von  einem  bayer.  Notare
aufgenommene  letztwillige  Verfügung  auch
dann  nichtig,  wenn  dieser  Zeuge  zwar  nicht
mit  dem  Disponenten,  wohl  aber  mit  einem
darin  eingesetzten  Erben  oder  Legatare  in
dem  in  Art.  47  Ziff.  1  jenes  Gesetzes  bezeichneten
  Grade  verwandt  oder  verschwägert
  ist?  Der  oberste  Gerichtshof  in  Bayern  hat
bereits  im  Jahre  1867  (Bl.  f.  RA.  Bd.  32  S.  248)
ein  Erkenntniß  gefällt,  aus  welchem  per  argumentum
  a  contrario  zu  entnehmen  sein  dürfte,  daß  er
der  Bejahung  der  aufgeworfenen  Frage  sich  zuneige.
In  der  jüngsten  Zeit  hat  derselbe  ein  Urtheil  erlassen,
  welches  sich  direkt  mit  dieser  Frage  befaßt
und  sie  gleichfalls  in  bejahendem  Sinne  beantwortet.
(Bl.  f.  RA.  Bd.  52  S.  149).  JIndeß  dürfte  es
den  Ausführungen  dieser  Entscheidung  noch  keinetzwegs
  gelungen  sein,  alle  in  der  bezeichneten  Frage
bestehenden  Zweifel  zu  beseitigen,  vielmehr  für  eine
neuerliche  Erörterung  derselben  noch  genügender  Stoff
und  bei  ihrer  Wichtigkeit)  auch  genügender  Anlaß
vorhanden  sein.

Cnalität  der  Beugen  4#  Aufnahme  eines  notariellen

*)  Anm.  d.  Red.  Indem  wir  ebendeshalb  auf  Wunsch
Neue  Folge.  Band  XXXII.