Samstag den 30. Juli 1887. 52. Jahrgang. 16.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Techtsunwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Qualität der Zeugen bei Aufnahme eines nokorlellen Testaments.—
Literaktur. .
estaments.
Macht nach dem bayer. Notariatsgesetze
vom 10. November 1861 die Zuziehung
eines Zeugen die von einem bayer. Notare
aufgenommene letztwillige Verfügung auch
dann nichtig, wenn dieser Zeuge zwar nicht
mit dem Disponenten, wohl aber mit einem
darin eingesetzten Erben oder Legatare in
dem in Art. 47 Ziff. 1 jenes Gesetzes bezeichneten
Grade verwandt oder verschwägert
ist? Der oberste Gerichtshof in Bayern hat
bereits im Jahre 1867 (Bl. f. RA. Bd. 32 S. 248)
ein Erkenntniß gefällt, aus welchem per argumentum
a contrario zu entnehmen sein dürfte, daß er
der Bejahung der aufgeworfenen Frage sich zuneige.
In der jüngsten Zeit hat derselbe ein Urtheil erlassen,
welches sich direkt mit dieser Frage befaßt
und sie gleichfalls in bejahendem Sinne beantwortet.
(Bl. f. RA. Bd. 52 S. 149). JIndeß dürfte es
den Ausführungen dieser Entscheidung noch keinetzwegs
gelungen sein, alle in der bezeichneten Frage
bestehenden Zweifel zu beseitigen, vielmehr für eine
neuerliche Erörterung derselben noch genügender Stoff
und bei ihrer Wichtigkeit) auch genügender Anlaß
vorhanden sein.
Cnalität der Beugen 4# Aufnahme eines notariellen
*) Anm. d. Red. Indem wir ebendeshalb auf Wunsch
Neue Folge. Band XXXII.