Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

Analoga  der  Coutrebande.  735

führenden  Regierungen  an  ihre  Gesandten  und  Consulu  in  neutralen
Staaten  und  umgekehrt.  Der  Kriegführende  hat  ein  Recht  seine  fried.
lichen  Beziehungen  mit  den  Neutralen  fortzusetzen,  er  muß  also  die  Mög.
lichkeit  haben  mit  seinen  bei  neutralen  Regierungen  beglaubigten  Ge.
sandten  frei  zu  verkehren,  und  es  kann  nicht  angenommen  werden,  daß
ihre  Berichte  über  ihre  Beziehungen  zu  der  neutralen  Regierung  feind.
lichen  Charakter  haben  werden.  Wenn  der  Gesandte  in  neutralem  Lande
dessen  Neutralität  verletzt,  so  ist  die  Beschwerde  polilisch-diplomatischer
Natur  und  wird  nicht  durch  die  Wegnahme  der  Depeschen  in  neutraler
Obhut  bestraft.  Es  ist  daher  ungenau,  wenn  Bluntschli  (803,  Notc  5)
die  Freisprechung  des  Amerikanischen  Schiffes  „Caroline“,  das  1805  mit
Depeschen  des  Französischen  Gesandten  in  Washington  an  seine  Regierung
aufgebracht  war,  damit  begründet,  daß  es  nur  „diplomatische  Depeschen"
an  Bord  hatte.  Das  Cuglische  Prisengericht  gab  das  Schisf  frei,  weil
es  sich  um  Depeschen  eines  Gesandten  in  neutralem  Staate  handelte.
Es  führt  dies  auf  die  Frage,  in  wie  weit  der  Kriegführende
ein  Recht  hat,  nicht  militärische  Beamte  seines  Gegners  festzunehmen.
Auf  feindlichem  Gebiete  ist  dies  unbestritten,  wie  das  Beispiel  der  Ver,
haftung  des  Marschalls  Belleisle,  Französischen  Gesandten  in  Berlin,
auf  der  Durchreise  nach  Hannover  1744  beweist.  Dasselbe  gilt,  wenn
der  Beamte  sich  auf  feindlichem  Schiffe  befindet,  auch  wenn  dessen  Bestimmung
  eine  neutrale  ist.  1780  wurde  der  frühere  Nordamerikanische
Congreß-Präsident  B.  Laurens,  der  sich  auf  einer  diplomatischen  Sen.
dung  nach  dem  Haag  besand,  auf  einem  Amerikanischen  Schiffe  von  einem
Englischen  Krenzer  gefangen  genommen.  In  seinen  über  Bord  geworfenen,
aber  aufgefischten  Papieren  befand  sich  der  Entwurf  eines  Bündnißvertrages
  der  Vereinigten  Staaten  mit  Holland,  unterzeichnet  vom  Großpensionarius
  Van  Buckel,  den  Laurens,  da  die  Generalstaalen  denselben
  noch  nicht  genehmigt,  zum  Abschluß  bringen  sollte.  Man  konnte
in  diesem  Falle  also  schon  mit  Recht  in  Frage  ziehen,  ob  die  Beslim
mung  dee  Schiffes  eine  neutrale  war,  wie  denn  auch  England  darauf
Holland  den  Krieg  erklärte  (21.  December  1780;  Aahon.  llist.  Ol  Engl.
VII.  p.  80).  Aber  es  kam  darauf  gar  nicht  einmal  an,  das  Schiff,  auf
dem  Laureus  sich  befand,  war  ein  feindliches  Kriegeschiff,  das  von
einem  kriegführenden  Hafen  ausfuhr  und  unterlag  als  solches  der  Weg.
nahme.  Ganz  anders  steht  es  mit  Gesandten  oder  sonstigen  Beamten
der  Kriegführenden  auf  nentralen  Schiffen.  Giebt  man  das  vorstehend
erwähnte  Recht  diplomatischen  Verkehrs  der  Kriegführenden  mit  den
Neutralen  zu,  so  muß  es  ihren  Gesandten  auch  gestattet  sein,  sich  ungehindert
  an  ihren  Bestimmungsort  zu  begeben.  Dies  hat  auch  keineswegs
  Lord  Stowell  in  seinem  Urtheil  im  angeführten  Fall  der  „Caroline"“
verneint.  Wenn  es  dort  heißt:  I  inderd  comprient  10  a  Belligerem
10  ao  the  Ambassa#lor  ol  hie  enemtr.  so  ergiebl  der  Zusammenhang,
indem  er  gerade  das  Recht  der  Krebations  of  amilx  and  peace.  in  mnintaining
  wiiich  all  nation  arc  intereste!  -.  daß  er,  wie  auch  Phillimore