Analoga der Coutrebande. 735
führenden Regierungen an ihre Gesandten und Consulu in neutralen
Staaten und umgekehrt. Der Kriegführende hat ein Recht seine fried.
lichen Beziehungen mit den Neutralen fortzusetzen, er muß also die Mög.
lichkeit haben mit seinen bei neutralen Regierungen beglaubigten Ge.
sandten frei zu verkehren, und es kann nicht angenommen werden, daß
ihre Berichte über ihre Beziehungen zu der neutralen Regierung feind.
lichen Charakter haben werden. Wenn der Gesandte in neutralem Lande
dessen Neutralität verletzt, so ist die Beschwerde polilisch-diplomatischer
Natur und wird nicht durch die Wegnahme der Depeschen in neutraler
Obhut bestraft. Es ist daher ungenau, wenn Bluntschli (803, Notc 5)
die Freisprechung des Amerikanischen Schiffes „Caroline“, das 1805 mit
Depeschen des Französischen Gesandten in Washington an seine Regierung
aufgebracht war, damit begründet, daß es nur „diplomatische Depeschen"
an Bord hatte. Das Cuglische Prisengericht gab das Schisf frei, weil
es sich um Depeschen eines Gesandten in neutralem Staate handelte.
Es führt dies auf die Frage, in wie weit der Kriegführende
ein Recht hat, nicht militärische Beamte seines Gegners festzunehmen.
Auf feindlichem Gebiete ist dies unbestritten, wie das Beispiel der Ver,
haftung des Marschalls Belleisle, Französischen Gesandten in Berlin,
auf der Durchreise nach Hannover 1744 beweist. Dasselbe gilt, wenn
der Beamte sich auf feindlichem Schiffe befindet, auch wenn dessen Bestimmung
eine neutrale ist. 1780 wurde der frühere Nordamerikanische
Congreß-Präsident B. Laurens, der sich auf einer diplomatischen Sen.
dung nach dem Haag besand, auf einem Amerikanischen Schiffe von einem
Englischen Krenzer gefangen genommen. In seinen über Bord geworfenen,
aber aufgefischten Papieren befand sich der Entwurf eines Bündnißvertrages
der Vereinigten Staaten mit Holland, unterzeichnet vom Großpensionarius
Van Buckel, den Laurens, da die Generalstaalen denselben
noch nicht genehmigt, zum Abschluß bringen sollte. Man konnte
in diesem Falle also schon mit Recht in Frage ziehen, ob die Beslim
mung dee Schiffes eine neutrale war, wie denn auch England darauf
Holland den Krieg erklärte (21. December 1780; Aahon. llist. Ol Engl.
VII. p. 80). Aber es kam darauf gar nicht einmal an, das Schiff, auf
dem Laureus sich befand, war ein feindliches Kriegeschiff, das von
einem kriegführenden Hafen ausfuhr und unterlag als solches der Weg.
nahme. Ganz anders steht es mit Gesandten oder sonstigen Beamten
der Kriegführenden auf nentralen Schiffen. Giebt man das vorstehend
erwähnte Recht diplomatischen Verkehrs der Kriegführenden mit den
Neutralen zu, so muß es ihren Gesandten auch gestattet sein, sich ungehindert
an ihren Bestimmungsort zu begeben. Dies hat auch keineswegs
Lord Stowell in seinem Urtheil im angeführten Fall der „Caroline"“
verneint. Wenn es dort heißt: I inderd comprient 10 a Belligerem
10 ao the Ambassa#lor ol hie enemtr. so ergiebl der Zusammenhang,
indem er gerade das Recht der Krebations of amilx and peace. in mnintaining
wiiich all nation arc intereste! -. daß er, wie auch Phillimore