Ueber die Realzitation. 69
einmal auf diesen Fall der Vergleichsstiftung Anwendung
leiden dürfe!
Es wire auch wahrlich nicht wohl zu begreifen,
warum man den Vergleich so hoch stellen sollte, daß
man sogar eine persönliche Lieferung für gerecht
hielte, sohin eine viel härtere Strafe, als sonst für
parteilichen Ungehorsam gesetzt und angeordnet ist!
Daß man in der That den Vergleich nicht so hoch
stellen wollte, bestätiget aufs Neue unsere Prozeß-Novelle
von 1837 in §F. 49., worin der Vergleichsversuch
vor der wirklichen Eidesleistung nur für den
Fall angeordnet ist, wenn die Gegenpartei anwesend
ist, — ein Zwang zum Erscheinen der letzteren
ist darin stillschweigend verworfen. Und doch wäre
gerade in diesem Prozeßstadium, wo die gegenseitigen
Ansprüche weit vollständiger aufgeklärt vorliegen,
als beim Beginn des Prozesses, und wo es ferner
gi Eide zu vermeiden, ein persönliches Erscheinen
es Gegners von ganz besonderem Interesse.
S. 7.
Es kann hiegegen nicht eingewendet werden, daß
die oftgedachte Vorschrift des cap. V. §. 2. u. 3.
durch eine solche Einschränkung gegenstandlos würde;
denn einmal behält sie ihre Anwendung auf den
Ungehorsam solcher Personen, welche zu dem Prozesse
in keinem rechtlichen Verhältnisse stehend, zu
demselben nur im parteilichen Interesse vorgeladen
werden, aber beständig nicht erscheinen, wie z. B.
Zeugen und Experten;
GO. Kap. 10. 8. 8;
als dann aber auch auf den Ungehorsam der Parteien
selbst, — in solchen Prozessen, deren Gegenstand
aus Rücksicht der öffentlichen Ordnung der
freien Disposition der Streittheile nicht vollständig
anvertraut ist, wie dieß z. B. in Ehescheidungs-Prozessen
der Fall ist.