Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Ueber  die  Realzitation.  69

einmal  auf  diesen  Fall  der  Vergleichsstiftung  Anwendung
  leiden  dürfe!

Es  wire  auch  wahrlich  nicht  wohl  zu  begreifen,
warum  man  den  Vergleich  so  hoch  stellen  sollte,  daß
man  sogar  eine  persönliche  Lieferung  für  gerecht
hielte,  sohin  eine  viel  härtere  Strafe,  als  sonst  für
parteilichen  Ungehorsam  gesetzt  und  angeordnet  ist!
Daß  man  in  der  That  den  Vergleich  nicht  so  hoch
stellen  wollte,  bestätiget  aufs  Neue  unsere  Prozeß-Novelle
  von  1837  in  §F.  49.,  worin  der  Vergleichsversuch
  vor  der  wirklichen  Eidesleistung  nur  für  den
Fall  angeordnet  ist,  wenn  die  Gegenpartei  anwesend
  ist,  —  ein  Zwang  zum  Erscheinen  der  letzteren
ist  darin  stillschweigend  verworfen.  Und  doch  wäre
gerade  in  diesem  Prozeßstadium,  wo  die  gegenseitigen
  Ansprüche  weit  vollständiger  aufgeklärt  vorliegen,
als  beim  Beginn  des  Prozesses,  und  wo  es  ferner
gi  Eide  zu  vermeiden,  ein  persönliches  Erscheinen

es  Gegners  von  ganz  besonderem  Interesse.

S.  7.

Es  kann  hiegegen  nicht  eingewendet  werden,  daß
die  oftgedachte  Vorschrift  des  cap.  V.  §.  2.  u.  3.
durch  eine  solche  Einschränkung  gegenstandlos  würde;
denn  einmal  behält  sie  ihre  Anwendung  auf  den
Ungehorsam  solcher  Personen,  welche  zu  dem  Prozesse
  in  keinem  rechtlichen  Verhältnisse  stehend,  zu
demselben  nur  im  parteilichen  Interesse  vorgeladen
werden,  aber  beständig  nicht  erscheinen,  wie  z.  B.
Zeugen  und  Experten;

GO.  Kap.  10.  8.  8;

als  dann  aber  auch  auf  den  Ungehorsam  der  Parteien
  selbst,  —  in  solchen  Prozessen,  deren  Gegenstand
  aus  Rücksicht  der  öffentlichen  Ordnung  der
freien  Disposition  der  Streittheile  nicht  vollständig
anvertraut  ist,  wie  dieß  z.  B.  in  Ehescheidungs-Prozessen
  der  Fall  ist.