Full text : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

105

und  der  von  der  Stadt  aus  auf  dem  Lande  zu  gründenden  Kirchen
zueignet  und  die  Einkünfte  des  Bischofs  auf  die  Ländereien  der  Bürger
  anweist."4)

Drittens  gibt  er  durch  die  ganz  selbstständige  Festsetzung  der
Verpflichtungen  der  Bürger  im  Kriege  :12)  ebenso  deutlich  zu  verstehen,
  daß  er  Preußen  für  sich  erobern  wolle,  als  er  durch  Verschweigung
  des  „Bischofs  von  Preußen“  und  durch  die  Bezeichnung
  des  Kulmerlandes  als  Diöcese  713)  die  Absicht  veräth,  das
Kirchenwesen  Preußens  nach  seinem  Gutbefinden  einzurichten.

Die  Urkunde  spricht  also  eine  völlige  politische  Umwälzung
Preußens  aus;  die  Hoheit  des  Bischofs,  das  geistliche  Fürstenthum
ist  vernichtet  und  der  Deutsche  Orden  hat  seine  Herrschaft  über  das

tatem  et  alüis  qguadraginta  ubi  ei(s)dem  fuerint  demonstrati.  Parochiam
vero  Thorunensem  dotavimus  quatuor  mansis  iuxta  civitatem  et  alüis  quadraginta
  ubi  ei  fuerint  assignati.  Et  in  eisdem  eeclesiis  ius  patronatus
nostrae  Domui  retinemus,  eis  in  plebanis  idoneis  provisuri  etc.“  N.  17—
19.  Man  sieht,  der  Orden  redet  von  der  Pfarrei  in  Kulm  als  einer  bereits  vorhandenen,
  und  die  Anweisung  der  44  Hufen  mag  ebenso  uneigentlich  eine  Dotation
sein,  als  die  sogleich  zu  erwähnende  des  Zehnten  an  den  Bischof.  In  diesem
Sinne  mag  Hermann  von  Salza  der  Stifter  der  Kulmer  Pfarrei  sein  (ogl.  Preuß.
Prov.  Bl.  1856.  Bd.  X.  S.  371—391.  Die  Culmer  Pfarrkirche,  von
Dr.  J.  Seemann).  Der  erste  Pfarrer  von  Kulm  ist,  unseres  Wissens,  in  einer  Urkunde
  Swantopolks,  des  Herzogs  von  Pommern,  im  Jahre  1238,  erwähnt.  Er  erscheint
  als  dem  Orden  besonders  besreundet,  indem  er  die  Urkunde  abgefaßt  hat:
„Scripta  per  manum  Il#nici,  plebanf  de  Colmine.“  Vygl.  N.  Cod.  Pom.
dipl.  1.  u.  259.

211)  Nach  dem  Leßlauer  Vertrage  hatte  der  Orden  von  jeder  Hufe  des  empfangenen
  Lehens  jene  Abgabe  und  zwar  nicht  als  Zehnten,  sondern,  um  des
Hochmeisters  Wort  zu  gebrauchen,  „in  recognitionem  dominü“  an  den  Bischrf
zu  entrichten.  Von  dieser  gan  zen  Abgabe  istjeßzt  keine  Redemehr.

212)  Pgl.  u.  31  ff.

213)  „Volumus,  ut  de  bonis  —  eivium  —  —  annuatim  dioescesis  episcopo
  pro  decimie  persolvatur.“  N.  39.  In  der  That  geschah  es  später  so.  Jene
Scheu  vor  einem  Episcopus  (nach  wirklicher  Abgrenzung  der  verschiedenen  Diöcesen
  —  Archiepiscopus)  I#ussie  behielt  der  Orden,  so  lange  er  bestand.