90 IV. Der Reichstag.
bündeten Regierungen dem konstituierenden Reichstag vorlegten,
war die Bestimmung enthalten, daß Beamte, die im Dienste
eines Bundesstaates stehen, nicht wählbar sein sollten. Doch
fand sie fast allgemeinen Widerspruch und ward vom Reichstag
abgelehnt. Nur der Abgeordnete Twesten hat sich für sie ausgesprochen.
Mochte diese Bestimmung auch zu weit gehen, so
hat doch, wie ich glaube, die Erfahrung bewiesen, daß wenigstens
diejenigen Beamten für nicht wählbar erklärt werden
sollten, die kraft ihres Amtes verpflichtet sind, außerhalb des
Reichtags die Politik ihrer Staatsregierung zu vertreten und
die deshalb jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können, sobald die Staatsregierung sie zur Vertretung
ihrer Politik nicht mehr für geeignet erachtet. Es kann daraus
ein Widerstreit der Pflichten, die ihnen als Beamte und als
Reichstagsmitglieder obliegen, entstehen, ein Widerstreit der
Pflichten, dem das Gesetz vorbeugen sollte.
Der Reichstag kann nur auf Berufung des Kaisers zusammentreten.
Aber der Kaiser ist verpflichtet, den Reichstag
jährlich wenigstens einmal zu berufen (Art. 13). Der Keaiser
hat den Reichstag ferner zu eröffnen, zu vertagen und zu
schließen (Art. 12). Doch darf die Vertagung ohne Zustimmung
des Reichstags die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und
während derselben Session, das heißt während der Zeit von
dem Tage der Eröffnung bis zum Tage der Schließung des
Reichstags, nicht wiederholt werden (Art. 26). Auch hat der
Kaiser auf Grund eines mit seiner Zustimmung gefaßten Beschlusses
des Bundesrates den Reichstag aufzulösen. Dann
müssen aber innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach
der Auflösung Neuwahlen stattfinden, und innerhalb eines Zeitraums
von 90 Tagen nach derselben hat die Eröffnung des
neugewählten Reichstags zu erfolgen (Art. 25).
Den Mitgliedern des Reichstags ist, um ihnen die volle
Freiheit in der Ausübung ihrer Funktionen zu sichern, eine
besondere Rechtsstellung gewährt. Wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen
kann kein Mitglied außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen und gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt
werden (Art. 30). Kein Mitglied darf während der Sitzungsperiode
ohne Genehmigung des Reichstags in einem zivilprozessualen
Verfahren verhaftet, wegen einer strafbaren Hand-