Contents : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

90  IV.  Der  Reichstag.

bündeten  Regierungen  dem  konstituierenden  Reichstag  vorlegten,
war  die  Bestimmung  enthalten,  daß  Beamte,  die  im  Dienste
eines  Bundesstaates  stehen,  nicht  wählbar  sein  sollten.  Doch
fand  sie  fast  allgemeinen  Widerspruch  und  ward  vom  Reichstag
abgelehnt.  Nur  der  Abgeordnete  Twesten  hat  sich  für  sie  ausgesprochen.
  Mochte  diese  Bestimmung  auch  zu  weit  gehen,  so
hat  doch,  wie  ich  glaube,  die  Erfahrung  bewiesen,  daß  wenigstens
  diejenigen  Beamten  für  nicht  wählbar  erklärt  werden
sollten,  die  kraft  ihres  Amtes  verpflichtet  sind,  außerhalb  des
Reichtags  die  Politik  ihrer  Staatsregierung  zu  vertreten  und
die  deshalb  jederzeit  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt
werden  können,  sobald  die  Staatsregierung  sie  zur  Vertretung
ihrer  Politik  nicht  mehr  für  geeignet  erachtet.  Es  kann  daraus
ein  Widerstreit  der  Pflichten,  die  ihnen  als  Beamte  und  als
Reichstagsmitglieder  obliegen,  entstehen,  ein  Widerstreit  der
Pflichten,  dem  das  Gesetz  vorbeugen  sollte.

Der  Reichstag  kann  nur  auf  Berufung  des  Kaisers  zusammentreten.
  Aber  der  Kaiser  ist  verpflichtet,  den  Reichstag
jährlich  wenigstens  einmal  zu  berufen  (Art.  13).  Der  Keaiser
hat  den  Reichstag  ferner  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu
schließen  (Art.  12).  Doch  darf  die  Vertagung  ohne  Zustimmung
des  Reichstags  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und
während  derselben  Session,  das  heißt  während  der  Zeit  von
dem  Tage  der  Eröffnung  bis  zum  Tage  der  Schließung  des
Reichstags,  nicht  wiederholt  werden  (Art.  26).  Auch  hat  der
Kaiser  auf  Grund  eines  mit  seiner  Zustimmung  gefaßten  Beschlusses
  des  Bundesrates  den  Reichstag  aufzulösen.  Dann
müssen  aber  innerhalb  eines  Zeitraums  von  60  Tagen  nach
der  Auflösung  Neuwahlen  stattfinden,  und  innerhalb  eines  Zeitraums
  von  90  Tagen  nach  derselben  hat  die  Eröffnung  des
neugewählten  Reichstags  zu  erfolgen  (Art.  25).

Den  Mitgliedern  des  Reichstags  ist,  um  ihnen  die  volle
Freiheit  in  der  Ausübung  ihrer  Funktionen  zu  sichern,  eine
besondere  Rechtsstellung  gewährt.  Wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  getanen  Äußerungen
kann  kein  Mitglied  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  und  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt
werden  (Art.  30).  Kein  Mitglied  darf  während  der  Sitzungsperiode
  ohne  Genehmigung  des  Reichstags  in  einem  zivilprozessualen
  Verfahren  verhaftet,  wegen  einer  strafbaren  Hand-