Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  15.

Die  Ausscheidungs-  und  Abfindungsurkunde  (vergl.  8.  13  Abs.  1)  hat  zu  enthalten:
1)  eine  übersichtliche  Zusammenstellung  des  nach  §.  3  Erhobenen  unter  Berücksichtigung

  dessen,  was  im  weiteren  Verlauf  der  Verhandlungen  hiezu  ergänzend  oder

berichtigend  festgestellt  worden  ist;
2)  eine  Bezeichnung  der  aus  der  Verwaltung  der  Gemeindepflege,  der  bürgerlichen
Stiftungspflege  oder  der  gemischten  Stiftungspflege  in  die  Kirchenpflege  zu
übergebenden  Stiftungen,  Ablösungskapitalien,  sonstigen  Fonds  oder  der  Antheile
an  solchen  Vermögensbeständen,  welche  der  Kirchengemeinde  zukommen,  je  unter
Angabe  der  einzelnen  Vermögenswerthe  (Werthpapiere,  Forderungen,  baar  Geld),
welche  zur  Abfindung  (und  je  aus  welcher  Verwaltung)  an  die  Kirchenpflege
abgegeben  werden  sollen.  Stehen  dieser  letzteren  Angabe  noch  Hindernisse  entgegen,
  so  kann  diese  auch  abgesondert  und  nachher  erfolgen:
eine  Bezeichnung  der  etwa  an  die  Kirchenpflege  zu  überweisenden  Gebäude,
Güter,  Rechte,  Inventarstücke  oder  Leistungen  Dritter,  namentlich  Leistungen  im
Sinne  von  Art.  13  Abs.  2  des  Gesetzes;
4)  eine  Aufstellung  der  auf  die  Kirchengemeinde  übergehenden  Verbindlichkeiten;
5)  eine  Bezeichnung  der  aus  der  Verwaltung  der  gemischten  Stiftungspflege  an  die

Gemeindepflege  oder  bürgerliche  Stiftungspflege  übergehenden  Vermögenstheile.

S.  16.

Das  gemeinschaftliche  Oberamt  hat  diese  Ausscheidungs=  und  Abfindungsurkunde  zu
prüfen  und,  falls  keine  Anstände  vorliegen,  den  Gemeinderath  nebst  Bürgerausschuß,  den
Gemeinderath  in  Stiftungsangelegenheiten  und  den  Kirchengemeinderath  beziehungsweise
Kirchenstiftungsrath,  soweit  Dritte  betheiligt  sind,  auch  diese,  insbesondere,  wenn  eine
Vereinbarung  mit  dem  auf  dem  Dienste  befindlichen  Lehrer  (Art.  12)  beabsichtigt  ist,
diesen  Lehrer  zu  hören  und  deren  unterschriftliche  Anerkennung  einzufordern.

Etwa  sich  ergebende  Anstände  sind  womöglich  auf  dem  Wege  der  Verständigung  zu
erledigen.

S

§.  17.
Die  von  allen  Betheiligten  unterzeichnete  Urkunde  (§.  15  und  16)  wird  sodann  von