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den,  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  vorzulegen,  dagegen  müssen  den  Akten  über  die
Aufnahme  des  steuerbaren  Dienst=  und  Berufs-Einkommens  bei  der  Einsendung  an
das  Steuercollegium  die  Fassionen  regelmäßig  beigeschlossen  werden,  da  bei  dieser  Act  von
Einkommen  die  Ueberträge  und  Berechnungen  in  den  Aufnahme-Protokollen  nicht  durch  die
Cameralamts-Buchhalter,  sondern  durch  das  Revisorat  des  Steuercollegiums  zu  prüfen  find.

IV.  Einzug  und  Einlieferung  der  Steuer.

26.
Allgemeine  Bestimmungen.

Gleichzeitig  mit  der  Abschließung  der  jährlichen  Steuerakten  (K.  24)  haben  die  Cameralämter
  wegen  des  Einzugs  der  Steuern  das  Erforderliche  sogleich  einzuleiten.  (s.  §.  27.)

Den  Erbebestellen  wird  zur  Mlicht  gemacht,  den  Einzug  der  Steuer  so  zu  betreiben,
daß  längstens  6  Wochen  nach  den  in  Gesetz  Art  9  bestimmten  Terminen  (1.  Oktober  und
1.  April)  der  ganze  Betrag  der  verfallenen  Steuer  an  die  Staatshauptkasse  abgeliefert  werden
  kann.

Namentlich  haben  die  Cameralämter  über  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  geordnete
Ablieferung  der  Steuer  von  Seiten  der  Ortssteuer-Einbringer  genau  zu  wachen.

Den  Erhebestellen  wird  in  Absicht  auf  Geheimhaltung  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
Vermögens=  und  Einkommens-Verhältnisse  dieselbe  Verpflichtung  wie  oben  K&.  9,  im  zweiten
Absatz,  den-Aufnahmebehörden,  eingeschärft.

5S.  27.
Erhebestellen.

A.  Einzug  der  Steuer  von  Capital=  und  Renten-Einkommen.

Die  Erbebung  dieser  Steuer  von  den  einzelnen  Mflichtigen  geschieht,  wenn  nicht  in  einzelnen
  Gemeinden  aus  besonderen  Gründen  von  dem  Finanz-Ministerium  der  Ortsacciser  hiemit
  beauftragt  wird,  durchaus  durch  die  Gemeindepfleger  (Ortssteuer-Einbringer),
welche  ihrerseits  die  eingezogenen  Steuerbeträge  an  die  Cameralämter  abzuliefern  haben,
was  längstens  vier  Wochen  nach  dem  Verfalltermin  (Ges.  Art.  9)  geschehen  muß,  damit  für
die  Einsendung  an  die  Staatskasse  die  in  §.  26  festgesetzte  Frist  eingehalten  werden  kann.

Die  Cameralämter  haben  zu  biesem  Zwecke  jedem  Ortssteuer-Einbringer  ein  Einzugsregister
  nach  Beilage  M.  mit  der  geeigneten  Weisung  wegen  des  Einzugs  rechtzeitig  zuzustellen.