Haferfuttermehl
Hajerfuttermehl. Der Übernahmepreis
beträgt laut Verordnung vom
26. März 1916 130 M. für I Tonne
-= 1000kg. (Siehe auch unter „Kraftiuttormittel.’*)
Hajergrütze siche
ilneken“.
Hajerkakao wie Kakao,
Hlafermehl. Der Höchstpreis ist fü
lose ansgewogene Ware auf 66 Pi.
für das Pfund destgesetzt. In
Packungen beträgt der Preis 37 Pf.
tür das !/4-Pfuncdpaket.
Hagebutten, gedörrt. Die Ausfuhr
ist. durch Verfügung vom 15. November
1914 (M.Bl. Landw. 5. 329)
allgemein gestuttet.
Handel, YFerahaltung vom — siehe
unter „Unzuverlässigk>it im Handel“.
Handel mit Lebensmitteln. Unter
Lebensmittel sind alle Nahrungs- und
Genußmittel, auch Delikatessen, Gewürze
usw. zu verstehen. Siehe unter
„Konzessivnspfliehtig”, „Preisaushang“,
„Übermäßiger Gewinn" und
„Höchktpreise“.
„Bafer-Hanjsamen
ist lurch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn
er vom Auslande eingeführt wird,
vom Einfuhrzoll befreit. (Siehe auch
unter „Olfrüchten‘“.)
Harz. „owohl Rohharz, das sich zur
Herstellung von Kelophonium eignet
als auch Fertigharz (Kolophonium)
ist. durch Verordnung vom 7. September
1916 (R.G.Bl. 327) beschlagnahnıt,
sofern der vorhandene
Vorrat am 10. September 1916 mehr
als 10 kg betrug. Das vorrätige
Harz, sojern es mehr wie 10 kg war,
mußte dem Kriegsausschuß für pflanzliche
und tierische Ole und Fette
G. m. b. H., Berlin, bis zum 20. September
1916 mit Angabe der Menge
und des Aufbewahrungsortes gemeldet.
und auf Verlangen abgeliefert
werden. Vom Ausland eingeführtes
Harz oder Rohharz uls auch Harz
produkte, wie Harzleim, Harzseile .
und Brauerpech sind «bentalls abzuliefern.
Als Ausland gilt auch das
besetzte Gebiet. Hat der Kriegaasschuß
drei Wochen nach der ernn
nu
Höchstpreise. 13
folgten Aumeldung nieht erklärt, dab
er das gemeldete Harz abnimmt, so
Kann der Besitzer anderweitig darüber
verfügen. uwiderhandiungen gegen
die Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen
bis zu LÜ0UO M. bestraft,
Hasenleim siehe unter „Leim.
Heizstoffe siche unter „Übermäßige
Preissteigerung‘”.
Hirse und Buchweizen \ürien laut
Verordnung vom 29 Juni 1916
{R.G.BL 8. 625) nicht verfüttert
werden. Sie dürfen ferner nur durch
die vom Reichykanzler bestinmto
Stelle in den Verkehr gebracht
werden. Der Übernahmepreis durch
die vom Reichskanzler bestimnite
Stelle beträgt 30 M. für den Doppelzentner
ungeschälte Hirse und Buchweizen,
4Ü M. für den Deppelzentner
geschälten Buchweizen und 48,50 M.
für den Doppelzentner geschälte oder
Bruchhirse. Für Säcke darf 25 Pf.
Leihgebühr für die Woche oder der
Preis von 1 M. bis 1,60 M. berechnet
werden. Vom ‘Ausland kann Hirse
zöllfrei eingeführt werden.
Hirsespreu siehe unter „Kraitiuttermittel“.
Höchstpreise. Für «die Dauer des
gegenwärtigen Krieges können für
(egenstände des täzlichen Bedarfs,
insbesondere Nahrungs- und Futtermittel
aller Art. sowie für rohe Naturerzengnisse,
Heiz- und Leuchtstofie
dureh Gesetz vom 4. August 1914
(R.G.Bl. S. 399) Höchstpreise festgesetzt
werden. Der Bundesrat kann
bestimmen, «daß auch für andere
Gegenstände Höchstpreise festgesetzt
werden. Das Tigentum von Gegenständen,
für «die Höchstpreise feitgesetzt
sind, kann durch Anprdnung
der zuständigen Behörde einer von
ihr bezeichneten Person übertragen
werden. Der Anorduung hat eine
Aufforderung der zuständigen Behörde
zur Überlassung vorauszugehen.
Diese Aufforderung hat die Wirkung,
dab anderweitige Verlügungen über
die betroffenen Waren nichtig sind.
Der bisherige Besitzer der Ware ist
verpflichtet, diese bis zum Ablaufe
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