Metadata : Kriegsverordnungen für Drogisten

Haferfuttermehl

Hajerfuttermehl.  Der  Übernahmepreis
  beträgt  laut  Verordnung  vom
26.  März  1916  130  M.  für  I  Tonne
-=  1000kg.  (Siehe  auch  unter  „Kraftiuttormittel.’*)


Hajergrütze   siche
ilneken“.

Hajerkakao  wie  Kakao,
Hlafermehl.  Der  Höchstpreis  ist  fü

lose  ansgewogene  Ware  auf  66  Pi.
für  das  Pfund  destgesetzt.  In
Packungen  beträgt  der  Preis  37  Pf.
tür  das  !/4-Pfuncdpaket.

Hagebutten,  gedörrt.  Die  Ausfuhr
ist.  durch  Verfügung  vom  15.  November
  1914  (M.Bl.  Landw.  5.  329)
allgemein  gestuttet.

Handel,  YFerahaltung  vom  —  siehe
unter  „Unzuverlässigk>it  im  Handel“.

Handel  mit  Lebensmitteln.  Unter
Lebensmittel  sind  alle  Nahrungs-  und
Genußmittel,  auch  Delikatessen,  Gewürze
  usw.  zu  verstehen.  Siehe  unter
„Konzessivnspfliehtig”,  „Preisaushang“,
  „Übermäßiger  Gewinn"  und
„Höchktpreise“.

„Bafer-Hanjsamen

  ist  lurch  Verordnung  vom
8.  März  1915  (R.G.Bl.  S.  135),  wenn
er  vom  Auslande  eingeführt  wird,
vom  Einfuhrzoll  befreit.  (Siehe  auch
unter  „Olfrüchten‘“.)

Harz.  „owohl  Rohharz,  das  sich  zur
Herstellung  von  Kelophonium  eignet
als  auch  Fertigharz  (Kolophonium)
ist.  durch  Verordnung  vom  7.  September
  1916  (R.G.Bl.  327)  beschlagnahnıt,
  sofern  der  vorhandene
Vorrat  am  10.  September  1916  mehr
als  10  kg  betrug.  Das  vorrätige
Harz,  sojern  es  mehr  wie  10  kg  war,
mußte  dem  Kriegsausschuß  für  pflanzliche
  und  tierische  Ole  und  Fette
G.  m.  b.  H.,  Berlin,  bis  zum  20.  September
  1916  mit  Angabe  der  Menge
und  des  Aufbewahrungsortes  gemeldet.
  und  auf  Verlangen  abgeliefert
werden.  Vom  Ausland  eingeführtes
Harz  oder  Rohharz  uls  auch  Harz

produkte,  wie  Harzleim,  Harzseile  .

und  Brauerpech  sind  «bentalls  abzuliefern.
  Als  Ausland  gilt  auch  das
besetzte  Gebiet.  Hat  der  Kriegaasschuß
  drei  Wochen  nach  der  ernn

  nu

Höchstpreise.  13

folgten  Aumeldung  nieht  erklärt,  dab
er  das  gemeldete  Harz  abnimmt,  so
Kann  der  Besitzer  anderweitig  darüber
verfügen.  uwiderhandiungen  gegen
die  Verordnung  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafen
  bis  zu  LÜ0UO  M.  bestraft,

Hasenleim  siehe  unter  „Leim.

Heizstoffe  siche  unter  „Übermäßige
Preissteigerung‘”.

Hirse  und  Buchweizen  \ürien  laut
Verordnung  vom  29  Juni  1916
{R.G.BL  8.  625)  nicht  verfüttert
werden.  Sie  dürfen  ferner  nur  durch
die  vom  Reichykanzler  bestinmto
Stelle  in  den  Verkehr  gebracht
werden.  Der  Übernahmepreis  durch
die  vom  Reichskanzler  bestimnite
Stelle  beträgt  30  M.  für  den  Doppelzentner
  ungeschälte  Hirse  und  Buchweizen,
  4Ü  M.  für  den  Deppelzentner
geschälten  Buchweizen  und  48,50  M.
für  den  Doppelzentner  geschälte  oder
Bruchhirse.  Für  Säcke  darf  25  Pf.
Leihgebühr  für  die  Woche  oder  der
Preis  von  1  M.  bis  1,60  M.  berechnet
werden.  Vom  ‘Ausland  kann  Hirse
zöllfrei  eingeführt  werden.

Hirsespreu  siehe  unter  „Kraitiuttermittel“.


Höchstpreise.  Für  «die  Dauer  des
gegenwärtigen  Krieges  können  für
(egenstände  des  täzlichen  Bedarfs,
insbesondere  Nahrungs-  und  Futtermittel
  aller  Art.  sowie  für  rohe  Naturerzengnisse,
  Heiz-  und  Leuchtstofie
dureh  Gesetz  vom  4.  August  1914
(R.G.Bl.  S.  399)  Höchstpreise  festgesetzt
  werden.  Der  Bundesrat  kann
bestimmen,  «daß  auch  für  andere
Gegenstände  Höchstpreise  festgesetzt
werden.  Das  Tigentum  von  Gegenständen,
  für  «die  Höchstpreise  feitgesetzt
  sind,  kann  durch  Anprdnung
der  zuständigen  Behörde  einer  von
ihr  bezeichneten  Person  übertragen
werden.  Der  Anorduung  hat  eine
Aufforderung  der  zuständigen  Behörde
  zur  Überlassung  vorauszugehen.
Diese  Aufforderung  hat  die  Wirkung,
dab  anderweitige  Verlügungen  über
die  betroffenen  Waren  nichtig  sind.
Der  bisherige  Besitzer  der  Ware  ist
verpflichtet,  diese  bis  zum  Ablaufe

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