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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Rechtsverhältnisse der Untertanen. 8 291. 095 
Person des Privatrechts, Korporationsqualität) erlangt ein Verein: 
1. wenn er nioht aufeinen wirtschaftlichen Geschäfts- 
betrieb gerichtet ist, durch Eintragung in das Vereins- 
register des zuständigen Amtsgerichtes*; 2. wenn er auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, 
durch staatliche Verleihung®. Eine solche ist jedoch nicht not- 
wendig, wo besondere reichsgesetzliche Vorschriften, wie bei Aktien- 
gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften usw. vorliegen oder 
wo kraft der im Einführungsgesetz enthaltenen Vorbehalte die 
Regelung der Rechtsverhältnisse durch die Landesgesetzgebung 
erfolgt ist, wie bei Gewerkschaften, Wassergenossenschaften, Wald- 
genossenschaften usw. 
Besonderen Beschränkungen unterliegen politische Ver- 
eine, d.h. Vereine, die eine Einwirkung auf politische Angelegen- 
heiten bezwecken. Politische Angelegenheiten sind Fragen, welche 
sich auf die Stellung des Staates zu irgend einem Vorgang oder 
einer Erscheinung des Lebens beziehen. Politische Vereine müssen 
einen Vorstand und eine Satzung haben®. Der Vorstand ist ver- 
flichtet, der Polizeibehörde binnen zwei Wochen nach Gründung 
Tes Vereins die Satzung sowie das Verzeichnis der Mitglieder des 
Vorstandes (nicht auch der Vereinsmitglieder) einzureichen, sowie 
jede Anderung der Satzung oder der Zusammensetzung des Vor- 
standes binnen zwei Wochen nach Eintritt der Änderung anzu- 
zeigen’. Politische Vereine dürfen keine Personen unter 18 Jahren 
als Mitglieder aufnehmen, auch solche Personen zu ihren Ver- 
sammlungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen 
Zwecken handelt, nicht zulassen®. Den aktiven Militärpersonen 
ist die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ver- 
boten®. Vereine jeder Art, auch politische, dürfen nach Belieben 
miteinander in Verbindung treten]. 
* BGB S 21. 
5 BGB 5 22. Gegen die Eintragung kann die Verwaltungsbehörde 
Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht 
unerlaubt ist oder verboten werden kann oder wenn er einen politischen, 
sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. Der Einspruch kann im 
Wege des Rekurses nach Maßgabe der SS 20, 21 der Gew@., d. h. im öffent- 
lichen kontradiktorischen Verfahren und zweifachen Instanzenzuge der Be- 
hörden, von denen mindestens eine kollegialisch organisiert sein muß, an- 
gefochten werden (BGB SS 61, 62). 
RVG S 3 Abs. 1. 
ı RVG 5 3 Abs. 2, 3. 
s RVG 17. — Die Vorschriften der 58,3; 17 RVG sind auf Vereine 
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Behufe der Erlangung günstiger 
Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht aus dem Grunde anzuwenden, weil 
diese Vereine auf solche Angelegenheiten der Sozial- oder Wirtschaftspolitik 
einzuwirken bezwecken, die mit der Erlan ung oder Erhaltung günstiger 
Lohn- und Arbeitsbedingungen oder mit der Wahrung oder Forderung wirt- 
schaftlicher oder gewer licher Zwecke zugunsten ihrer Mitglieder oder mit 
allgemeinen beruflichen Fragen im Zusammenhange stehen: RGes. vom 
26. Juni 1916 (s. o. S. 994 Anm. 11). 
® RMilGes. $ 49 Abs. 2. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. IIL 7. Aufl. 64
	        

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