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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachtrag
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

1036 Nachtrag. 
8. Eine Verordnung des Rates der Volksbeauftragten vom14. No- 
vember (RGBI 1311) ermächtigte den Bundesrat, die ihm nach dem 
bisherigen Recht zustehenden Verwaltungs- (Gegensatz: Gesetz- 
gebungs-) Befugnisse auch fernerhin auszuüben. Im Gegensatz 
zu dieser beschränkten Aufrechterhaltung der Stellung des Bundes- 
rats wurde die Einberufung des Reichstags entgegen dem Verlangen 
des letzten Reichstagspräsidenten seitens der Reichareglerung (d.h. 
des Rates der Volksbeauftragten) verweigert mit der Begründung: 
„Infolge der politischen Umwälzung, die sowohl die Institution 
des Kaisertums als auch den Bundesrat in seiner Eigenschaft als 
gesetzgebende Körperschaft beseitigt hat, kann auch der 1912 ge- 
wählte Reichstag nicht mehr zusammentreten“ 1°, | 
4. Im Gegensatz zu der Haltung der Reichsregierung, welche 
seit ihrem Antritt entschlossen an dem (aus der letzten Kund- 
gebung der alten Regierung !? übernommenen) Gedanken festhielt, 
so bald als möglich eine deutsche Nationalversammlung auf 
breitester demokratischer Grundlage wählen und die neue Ver- 
fassung des Reichs von ihr beschließen zu lassen, machte sich in 
den Arbeiter- und Soldatenräten, namentlich in dem Berliner A.- 
und S.-Rat, der sich eigenmächtig die Stellung einer zentralen 
proletarischen Organisation für ganz Deutschland beigelegt hatte, 
eine Strömung geltend, welche darauf hinausging, den Gedanken 
der Nationalversammlung wenn nicht aufzugeben, so doch zurück- 
zustellen und die oberste Entscheidungsgewalt den A.- und 8S.- 
Räten bezw. einer von ihnen 'zu delegierenden Zentralinstanz zu 
übertragen („Rätesystem“), um auf diesem Wege die Diktatur 
des Proletariats institutionell zu sichern und das Bürgertum von 
der politischen Macht auszuschließen. In diesem Sinne sprach 
sich der Berliner Vollzugsrat am 18. November dahin aus, daß 
eine Nationalversammlung nicht nötig sei, da die Räte allein das 
Recht der Entscheidung über die Zukanft Deutschlands hätten, 
und am folgenden Tage beschloß eine Vollversammlung des 
Berliner A.- und S.-Rats eine Resolution, in der es hieß: „Das 
Bestreben der bürgerlichen Kreise, so schnell als möglich eine 
Nationalversammlung einzuberufen, soll die Arbeiter um die 
Früchte der Revolution bringen. Der Vollzugsrat der A.- und 
S.-Räte Groß-Berlins verlangt daher die Einberufung einer Dele- 
giertenversammlung der A.- und S.-Räte Deutschlands. Diese hat 
auf Grund eines von ihr aufzustellenden Wahlsystems einen 
Zentralrat der deutschen A.- und S.-Räte zu wählen, der eine 
neue, den Grundsätzen der proletarischen Demokratie entsprechende 
Verfassung zu entwerfen hat?°.“ In seiner Begründung dieser 
Resolution hatte der Vorsitzende der Versammlung u. a. das be- 
zeichnende Schlagwort geprägt: „Wir wollen keine demokratische. 
Republik, sondern eine proletarische.“ 
18 Tageszeitungen vom 16. November. 
19 Vgl. oben S. 1084. 3° Der Tagespresse entnommen,
	        

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