Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 220. 065 
Josephs II. folgte auch Österreich auf kurze Zeit dem preußi- 
schen Beispiele. 
Durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 
entstand in Deutschland eine größere Zahl von Territorien mit 
konfessionell gemischter Bevölkerung. Indem das genannte Reichs- 
gesetz bestimmte, daß in den säkularisierten Ländern die bisherige 
Religionsübung geschützt werden sollte®, zog es dem Reformations- 
recht der Landesherren weitere Schranken. In der Rhein- 
bundszeit wurde dasselbe noch mehr eingeengt, indem die dem 
Rheinbund beitretenden protestantischen Fürsten in den soge- 
nannten Akzessionsurkunden vielfach die Verpflichtung über- 
nahmen, der katholischen Kirche eine gleichberechtigte Stellung 
mit der protestantischen einzuräumen und die Angehörigen beider 
Kirchen in gleicher Weise zum Genuß der bürgerlichen Rechte 
zuzulassen. 
.Es war daher wesentlich nur eine Bestätigung der inzwischen 
entstandenen Rechtszustände, wenn Art. 16 der deutschen 
Bundesakte den Grundsatz aufstellte, daß die Verschiedenheit 
der christlichen Religionsparteien keinen Unterschied im Genuß 
der bürgerlichen und politischen Rechte begründe. Christliche 
Religionsparteien im Sinne der BA waren die anerkannten drei 
Hauptkirchen Deutschlands, die katholische, lutherische und refor- 
mierte. Dagegen bezogen sich die Bestimmungen derselben weder 
auf die kleineren christlichea Religionsgemeinschaften, noch auf 
die Bekenner des jüdischen Glaubens. Auf demselben Standpunkte 
blieben die vor dem Jahre 1848 erlassenen Verfassungen der 
Einzelstaaten stehen. Sie sprachen zwar für alle Staats- 
angehörigen den Grundsatz der Gewissensfreiheit aus und be- 
seitigten damit die in bezug auf gewisse Konfessionen bestehenden 
Verbote. Dagegen gestanden sie den Vollgenuß der bürgerlichen 
und politischen Rechte nur den drei anerkannten christlichen 
Religionsparteien zu!®. Nur ausnahmsweise waren denselben die 
Anhänger der kleinen christlichen Religionsgemeinschaften gleich- 
gestellt!!. Die Juden dagegen befanden sich in allen deutschen 
Staaten in einer rechtlich schlechteren Lage !?, 
Vgl. Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands, 
Leipzig 1908 S. 311 ff. 
® RDHS $ 68. 
10 Bayer. Verf. Tit. IV 8 9 Beil. II, Rel. Ed. $ 1, Ausdehnung der Be- 
stimmung auf die griechischen Glaubensgenossen durch VerfG vom 1. Juli 
1834, Sächs. Verf. $ 32, 33, Württ. Verf. $ 27, Bad. Verf. 88 9, 18, 19, Hess. 
Verf, $$ 20-28, S.Mein. GG $ 12, 8.Alt. G@ $ 42, Braunschw, NLO 
12 So in Preußen nach den Bestimmungen des ALR, welche durch 
Patent vom 30. März 1847 auf das ganze Staatsgebiet ausgedehnt und von 
neuem eingeschärft wurden. Anschütz, Komm. z. preuß. Verf. 1 187. 
12 Auch in Preußen, wo ihnen trotz der sonst wesentlich gleichberech- 
tigten Stellung wenigstens die Fähigkeit zur Bekleidung gewisser Amter 
entzogen war. Ed. vom 11. März 1812, G. vom 29. Juli 1847. Ismar Freund, 
Die Emanzipation der Juden in Preußen (1912). 
62* 
 
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.