Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Der Bund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Organisation der Bundesgewalt. §§ 42. - 44.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

126 Erster Teil. Drittes Buch. $ 42. 
Die Bundesversammlung hatte eine doppelte Art der Ver- 
handlung und Abstimmung: das Plenum und den Engeren 
Rat. Beide unterschieden sich hinsichtlich der Stimmenverteilung, 
der zu behandelnden Gegenstände und der Majorität, welche dabei 
den Ausschlag gab. 
Im Plenum hatte jedes Mitglied mindestens eine Stimme’, 
die größeren mehrere (System der Einer- und Mehrstimmen), im 
Engeren Rate dagegen besaß jedes Bundesmitglied höchstens 
eine Stimme, die kleineren waren zu Gesamtstimmen oder Kurien 
vereinigt (System der Viril- und Kurialstimmen). Es führten im 
Plenum Österreich und die fünf Königreiche (Preußen, Bayern, 
Sachsen, Hannover, Württemberg) je 4 Stimmen, Baden, beide 
Hessen, Holstein und Lauenburg, Luxemburg und Limburg je 3, 
Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2, alle übrigen 
Staaten je 1 Stimme®. Die Gesamtzahl der Stimmen betrug ur- 
sprünglich: 69, nach dem Beitritt von Hessen-Homburg 70, ver- 
minderte sich aber im Laufe der Zeit auf 64. — Im Engeren Rate 
bestanden 17 Stimmen, darunter 11 Virilstimmen, welche je einem 
einzelnen Bundesgliede, nämlich Österreich, Preußen, Bayern, 
Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzog- 
tum Hessen, Dänemark für Holstein und Lauenburg, Niederlande 
für Luxemburg und Limburg zustanden. Die 6 weiteren Stimmen 
waren sogenannte Kurialstimmen®. Innerhalb der einzelnen Kurien 
wurde durch spezielle Verträge unter den Beteiligten festgesetzt, 
wie die Entscheidung bei Meinungsdifferenzen erfolgte und welcher 
Staat stimmführend war, d. h. wessen Gesandter formell die Kurial- 
stimme abgab!°. Die erste Kurie (zwölfte Stimme des Engeren 
Rates) bildeten die großherzoglich-herzoglich-sächsischen Häuser. 
Hier hatte Weimar die Stimmführung. Stimmten die Instruktionen 
von Weinar und einem der herzoglichen Häuser überein, so konnte 
die Kurialstimme in diesem Sinne abgegeben werden; stand auf 
der einen Seite Weimar, auf der anderen die drei herzoglichen 
Häuser, so erfolgte die Entscheidung alternierend durch Weimar 
und die übereinstimmende Instruktion der übrigen Regierungen. 
In der dreizehnten (zweiten Kurial-) Stimme befanden sich 
Braunschweig und Nassau. Die Stimmfübrung wechselte von 
drei Monaten zu drei Monaten, die Entscheidung bei abweichenden 
Instruktionen von Gegenstand zu (Gegenstand, jedoch so, daß wer 
zuerst in einer Frage gestimmt hatte, auch in allen folgenden auf 
dieselbe Frage bezüglichen Abstimmungen die Entscheidung gab. 
Hegemonie über den Bund ausgeübt. Der erste ernstliche Versuch, diese 
Hegemonie zu erschüttern — das selbständige Vorgehen Preußens in Sachen 
der Bay reform, 1866 (unten $ 60, 61) — führte alsbald zur Zerstörung des 
undes,. 
? Über die hinsichtlich der reußischen Fürstentümer j. L. bestehende 
Ausnahme vgl. $ 40 S. 120. 
8 B. A. Art. 6. 
’B. A, Art. 4. 
1° Zöpfl, St.R. ($ 124) 1 297 ff.; H. A. Zachariä, St.R. ($ 252) 2 662 N. 12.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.