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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Der Bund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Das Beschlußfassungsrecht des Bundes. § 46.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Erster Abschnitt. Der Bund.
  • 1. Gründung des Deutschen Bundes. § 38.
  • 2. Quellen des deutschen Bundesrechtes. § 38.
  • 3. Mitglieder des Bundes. § 40.
  • 4. Rechtlicher Charakter des Deutschen Bundes. § 41.
  • 5. Die Organisation der Bundesgewalt. §§ 42. - 44.
  • 6. Bundesrechtlich gewährleistete Rechte der Angehörigen der Bundesstaaten. § 45.
  • 7. Das Beschlußfassungsrecht des Bundes. § 46.
  • 8. Das Eingreifen des Bundes in die inneren Verhältnisse der Bundesstaaten. § 47.
  • 9. Die Tätigkeit des Bundes hinsichtlich der Verhältnisses der Bundesglieder zueinander. § 48.
  • 10. Die auswärtigen Verhältnisse des Bundes. § 49.
  • 11. Das Heerwesen des Bundes. § 50.
  • 12. Die Finanzen des Bundes. § 51.
  • 13. Die Bundesexekution. § 52.
  • Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

134 Erster Teil. Drittes Buch. $ 47. 
fassungsbestimmung nicht bestand, da war zu der Einführung eines 
Bundesbeschlusses, der gesetzliche Vorschriften [im ınateriellen 
Sinne: Rechtsnormen, Vorschriften, welche die Freiheit oder das 
Eigentum der Untertanen betrafenf] enthielt, ein Akt der Landes- 
gesetzgebung erforderlich®. Zwangsmittel, durch welche der Land- 
tag hätte angehalten werden können, dem Beschlusse zuzustimmen, 
gab es freilich nicht. Wenn aber die Einführung des betreffenden 
Bundesbeschlusses unterblieb, so machte sich der Staat dem Bunde 
gegenüber verantwortlich, und dieser konnte auf dem Wege der 
Exekution gegen ihn vorgehen®. Daß die Einführung der Bundes- 
beschlüsse trotzdem sehr häufig unterblieb, war lediglich eine Folge 
der politischen Ohnmacht des Bundes. 
8. Das Eingreifen des Bundes in die inneren Verhältnisse 
der Bundesstaaten. 
8 47. 
[Dem staatenbündischen Wesen des Bundes gemäß stand diesem, 
also der Bundesversammlung, eine unmittelbare Einwirkung auf 
die inneren Verhältnisse der Staaten nicht zu!. Die Bundes- 
beschlüsse, inbesondere auch die exekutorischen, konnten sich 
immer nur gegen die Regierung des betreffenden Staates, als 
das diesen Staat nach außen vertretende Hauptorgan desselben, 
nicht aber gegen die Behörden und Untertanen richten. 
Von dieser Regel gab es gewisse Ausnahmen.] 
Die Bundesakte hatte den Angehörigen der Bundes- 
staaten sowie einzelnen Personen und Klassen derselben gewisse 
Rechte zugesichert, welche ihnen die Staatsgewalten der 
Einzelstaaten gewähren mußten. Im Unterlassungsfalle lag es 
der Bundesversammlung ob, auf geschehene Anzeige hin die Er- 
füllung dieser Verbindlichkeiten zu bewirken ?. Besondere Ein- 
richtungen waren für die Beschwerden der früher reichsständi- 
schen und dem niederen Reichsadel angehörenden Familien ® ge- 
f Vgl. das Nähere hierüber unten bei der Lehre von der Gesetzgebung: 
157. 
’ 8 Die Behauptung Aegidis im Stantswörterbuch 8 37, bei der Publikation 
der Bundesbeschlüsse seien die Formen der Landesgesetzgebung nicht zu 
beobachten gewesen, ist mit dem Charakter des Staatenbundes nicht verein- 
bar. ereinstimmend: Brie, Theorie der Staatenverbindungen W. 
e W.S. A. Art. 32. 
ı W.S. A. Art. 32: „Da jede Bundes-Regierung die Obliegenheit hat, 
auf Vollzichung der Bundes-Beschlüsse zu halten, der Bundes-Versammlung 
aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundes- 
staaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst 
ein Exckutions-Verfahren stattfinden.“ Art. 53 Satz 1: „Die durch die 
Bundes-Akte den einzelnen Bundes-Staaten garantirte Unabhängigkeit 
schließt... .. jede Einwirkung des Bundes in die innere Staats-Einrichtung 
und Staats-Verwaltung aus. 
ı W.S. A. Art. 93 Satz 2. 
8 Vgl. oben $ 45 S. 131.
	        

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