Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Gründung des Deutschen Reiches, $ 64. 193 
preußischer Ministerpräsident und Minister des Auswärtigen Graf 
von Bismarck-Schönhausen, den Entwurf der Bundesverfassung 
ein®. Die Beratung derselben! dauerte vom 9. März bis zum 
16. April; der Entwurf erfuhr durch Amendements des Reichs- 
tages sehr wesentliche Abänderungen®e. Am 16. April erfolgte die 
Annahme desselben mit 230 gegen 53 Stimmen !!. Am folgenden 
Tage erklärte der Vorsitzende der Bundeskommissarien die An- 
nahme seitens der verbündeten Regierungen "2, 
[Damit war aber der Norddeutsche Bund noch nicht gegründet; 
seine Verfassung war noch Entwurf. Es war nur erst eine der 
Bedingungen verwirklicht, von deren Eintritt das Augustbündnis 
die Entstehung des „neuen Bundesverhältnisses“ abhängig machte: 
die Einigung zwischen Regierungen und Reichstag über den Inhalt 
der Bundesverfassung. Bevor jenes Bundesverhältnis ins Leben 
treten konnte, mußte, als letzte der vorgesehenen Bedingungen, 
noch die Zustimmung der partikularen Volksvertretungen und 
Ständeversammlungen, der Fandtage (Bürgerschaften), zu dem 
Verfassungsentwurf eingeholt werden. Dies geschah. Die Zu- 
stimmung wurde überall anstandslos erteilt. Sie bedeutete nicht, 
daß die Verfassung in den einzelnen Staaten Landesgesetz 
werden sollte (s. unten S. 194f.): sie galt der Verfassung über- 
haupt nicht als Gesetzentwurf, sondern als Vertragsbestand- 
teil: als Zubehör und Anlage des Augustbündnisses. Indem 
der preußische, sächsische usw. Landtag die Verfassung guthieß, 
konnte und wollte er seiner Regierung nicht die Ermächtigung 
erteilen, die Verfassung als Landesgesetz zu publizieren, sondern 
er wollte damit sein — bislang noch vorbehaltenes — Jawort 
dazu geben, daß seine Regierung gemeinsam mit den anderen 
verbündeten Regierungen das Augustbündnis erfülle, daß sie den 
® Sten. Ber. 41. 
10 Vgl. v. Sybel 6 49 ff. 
e Diese Abänderungen sind durchweg viel bedeutsamer und ein- 
schneidender als diejenigen, welche die Regierungen erreicht hatten (oben 
Anm.d) Vgl. v. Sybel 6 54 ff., 131 ff. So änderte der Reichstag die staats- 
rechtliche Stellung des Bundespräsidiums, welches aus einer hegemonialen 
(oben N. c) in eine bundesorganschaftliche Gewalt verwandelt wurde (vel. 
unten $ 127), und des Bundeskanzlers, der jetzt die ihm in den Ent- 
würfen nicht zugedachte Position eines leitenden, die Regierungsakte des 
Präsidiums verantwortlich kontrasignierenden Bundesministers gewann (An- 
trag Bennigsen, vgl. unten $$ 127, 135). Der Reichstag verstärkte ferner 
die Gesetzgebungs- und Beaufsichtigungskompetenzen des Bundes (Art, 4 
der nordd. B.v. zu vergleichen mit den entsprechenden Bestimmungen der 
Regierungsvorlage). Er fügte den Satz in die Verfassung ein, wonach das 
Wahlrecht zum Reichsta e nicht nur allgemein und direkt, sondern auch 
eheim sein soll. Er beschloß endlich die Aufnahme eines besonderen 
erfassungsabschnitts über die Bundesfinanzen (Abschn. XII der nordd. B.V.), 
worin dem Reichstage u. a. das volle Budgetrecht, das Recht der Kontrolle 
des Bundeshaushalts und das Zustimmungsrecht bei Aufnahme von Anleihen 
gewährt wurde. 
!! Sten, Ber. 729. 
12 Sten. Ber. 731. 
G. Meyer-Anschütz, Dentsches Staatarecht. I. 7. Aufl. 13
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.