Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • 1. Die Grundlagen des Staates. § 2.
  • 2. Der rechtliche Charakter des Staates. § 3.
  • 3. Wirkungskreis des Staates. § 4.
  • 4. Organe des Staates und Träger der Staatsgewalt. § 5.
  • 5. Der Begriff der Souveränität. § 6.
  • 6. Die Legitimität der Staatsgewalt. § 7.
  • 7. Die staatlichen Funktionen. § 8.
  • 8. Die Staatsformen. § 9.
  • 9. Die Gliederung des Staates. § 10.
  • 10. Die subjektiven öffentlichen Rechte. § 11.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Zeit des Deutschen Bundes, $ 47. 135 
troffen*. Diese sollten von demjenigen zweitinstanzlichen Gerichte, 
welches für andere Rechtssachen derselben zuständig war, unter- 
sucht und auf Grund dieser Untersuchung entweder von der 
Bundesversammlung selbst oder von einer besonderen richter- 
lichen Instanz entschieden werden, Letztere wurde so gebildet, 
daß die Bundesversammlung aus der Liste der Spruchmänner für 
das Bundesschiedsgericht (unten 137) vier ernannte, und daß diese 
vier, oder im Falle der Stimmengleichheit an ihrer Stelle die 
Bundesversammlung, einen fünften als Obmann wählten. 
Die Bundesakte hatte ferner bestimmt, daß in allen Bundes- 
staaten eine landständische Verfassung stattfinden werde?, 
und die Bundesversammlung sollte darüber wachen, daß diese Be- 
stimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt blieb®. Sie war auch 
berechtigt, auf Ansuchen eines Bundesgliedes die Garantie für die 
in dessen Lande eingeführte Verfassung zu übernehmen. Durch 
eine solche Übernahme erhielt sie die Befugnis, auf Anrufen der 
Beteiligten die Verfassung aufrechtzuerhalten und die über Aus- 
legung oder Anwendung derselben entstandenen Streitigkeiten, 
sofern dafür nicht anderweitige Mittel oder Wege gesetzlich vor- 
. geschrieben waren, durch gütliche Vermittlung oder kompromis- 
sarische Entscheidung beizulegen?. Kraft einer speziellen Vor- 
schrift sollte die Bundesversammlung alle Verfassungsstreitigkeiten 
in der Freien Stadt Frankfurt entscheiden ®, 
In der Bundesakte war weiterhin festgesetzt, daß in allen 
Bundesstaaten eine Gerichtsorganisation mit drei Instanzen 
bestehen sollte®, ein Grundsatz, über dessen Erfüllung die Bundes- 
versammlung ebenfalls zu wachen hatte!, Im Anschluß an diese 
Bestimmung !! wurde ferner verordnet, daß die Bundesversammlung 
Beschwerden über Justizverweigerung in den einzelnen 
Bundesstaaten anzunehmen und deren Abstellung zu bewirken 
habe. Die Beurteilung dieser Beschwerden richtete sich nach der 
Verfassung und den Gesetzen des Landes'?, 
Außerdem konnte die Bundesgewalt in die inneren Verhältnisse 
eines Landes dann eingreifen, wenn die innere Sicherheit 
des Bundes bedroht war. Die Aufrechterhaltung der Ruhe 
und Ordnung in den einzelnen Bundesstaaten stand zunächst den 
Regierungen zu. Zu einem Einschreiten des Bundes wurde er- 
fordert: 1. daß die betreffende Bewegung die Sicherheit des ge- 
samten Bundes bedrohte, 2. daß die verfassungsmäßigen und 
0 408) B.B. vom 15. September 1842 (G. v. Meyer, Corp. jur. Confoed. Germ.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.