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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $-94. 321 
gesetzte Disposition grundsätzlich ausgeschlossen war. Aus dem- 
selben Grunde bildete sich das Prinzip der Unveräußerlichkeit 
des Domänengutes, zum Teil unter dem Einfluß fremden, namentlich 
des französischen Rechtes, aus. Zur Begründung und Feststellung 
dieses Prinzips bediente man sich in Doktrin und Praxis häufig 
des Mittels, dem Kammergut die Qualität eines Fideikommisses 
der regierenden Familie beizulegen. 
Erst wenn das Kammergut zur Bestreitung der Landes- 
bedürfnisse nicht ausreichte, trat infolge der Bewilligung durch 
die Landstände die Verpflichtung der Untertanen zur Bezahlung 
von Steuern ein. Diese flossen in eine besondere, von den Ständen 
verwaltete Kasse, die sogenannte Landkasse. Die Landkasse und 
die mit den Mitteln derselben erworbenen Vermögensobjekte pflegte 
man als Landesvermögen dem Kammervermögen entgegenzustellen. 
Andrerseits unterschied man aber von demselben auch das reine 
Privat- oder Schatullgut des Landesherrn. 
Das Kammergut stammt aus einer Zeit, in welcher die publi- 
zistische und privatrechtliche Persönlichkeit des Landesherrn 
noch nicht geschieden war. Es enthält daher Elemente verschiedener 
Art. Es kann nicht als reines Staatsgut betrachtet werden’, denn 
ein wesentlicher Bestandteil, und zwar meist die Grundlage des- 
selben, besteht aus Privatbesitzungen der regierenden Familie. Es 
ist aber auch kein bloßes Privateigentum der letzteren ®, denn es 
umfaßt eine Reihe von Vermögensobjekten, welche dem Landes- 
herrn kraft öffentlichrechtlicher Titel zugeflossen sind. Auch in den 
Territorien des deutschen Reiches wurden die Kammergüter nicht 
als einfaches Privateigentum behandelt. Dies ergibt sich aus 
der bereits damals üblichen Gegenüberstellung von Schatullgut-und 
Kammergut, sowie aus der Zweckbestimmung und der Pertinenz- 
qualität des letzteren. 
Eine den Gesichtspunkten des heutigen Staatsrechtes ent- 
sprechende Regelung der Rechte am Kammergute würde daher 
nur durch eine Ausscheidung der einzelnen Vermögensbestandteile 
° Den Standpunkt, daß das Kammergut im Eigentum des Staates stehe, 
Mr namentlich Klüber, Öffentl. Recht des teutschen Bundes (1840) 
u. 933, 
° Das Privateigentum des regierenden Hauses an den Domänen ver- 
treten H, A. Zachariä, St.R. ($ 208) 2 427 und in den N. 4 angeführten Schriften; 
H. Zöpfl, St.R. ($ 485) 2 681 und in den N. 4 angeführten Abhandlungen. 
Ihnen sehließt sich im wesentlichen an v. Gerber, Grundzüge (8 26) 81 N. 4, 
der aber die Notwendigkeit konkreter Untersuchungen schärfer als sie her- 
vorhebt. [Vgl. auch Anschütz, Enzyklop. 186, 137. Die gemeinrechtliche 
Geltung des Satzes, daß das Kammergut als Pertinenz der Landeshoheit ein 
1 \deikommißgnt des regierenden Hauses bildet, also im Privateigentum des 
letzteren steht, wird sich, jedenfalls für die Zeit des alten Reichs, kaum 
bestreiten lassen. Die Bad. Verf. von 1818 ($ 59) konnte sich für diese Auf- 
fassung in der Tat und mit Recht auf „allgemein anerkannte Grundsätze 
des Staats- und Fürstenrechts“ berufen. Inwieweit das moderne Staats- 
recht sich von jenen Grundsätzen losgesagt hat, ist eine Frage für sich; 
vgl. unten N. 10). 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7. Aufl. 21
	        

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