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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Einheitsstaat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Der Begriff der Souveränität. § 6.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • 1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
  • 2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
  • 3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. § 65.
  • 4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. § 66.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reiches. §§ 67, 68.
  • 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. § 69.
  • 7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands. § 69 a.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

24 Einleitung. $ 6. 
l. Souveränetät bezeichnet die Eigenschaft des Staates als 
höchstes herrschendes Gemeinwesen?®. Die Souveränetät 
in diesem Sinne äußert sich in einer zweifachen Richtung: 
a) der Unabhängigkeit des Staates von der Herrschaft 
anderer Gemeinwesen, 
b) der Überordnung desselben über alle auf seinem Gebiet 
befindlichen Personen und Personenverbände. 
In der Freiheit von der Herrschaft anderer Gemeinwesen zeigt 
sich die äußere (völkerrechtliche), in der Überordnung über die 
auf dem Staatsgebiete befindlichen Personen und Verbände die 
innere (staatsrechtliche) Seite der Souveränetät?. 
Die Souveränetät des Staates schließt jede rechtliche Bindung 
desselben durch einen höheren Willen aus. Dagegen ist die 
Bindung desselben durch seinen eigenen Willen, d. h. durch 
Übernahme vertragsmäßiger Verpflichtungen gegenüber anderen 
Staaten, mit dem Wesen der Souveränetät vollkommen vereinbar !, 
Der Einheitsstaat ist stets souverän. Er ist formell 
durch keine Schranke gebunden, in diesem Sinne also omni- 
potent. Allerdings bestehen auch für ihn materielle Schranken, 
welche durch den Staatszweck gegeben sind. Diese Schranken 
wird eine verständige und umsichtige Staatsleitung niemals ver- 
kennen, aber es steht ihr kein staatsrechtliches Hindernis ent- 
gegen, über dieselben hinauszugehen !!, 
souveränetät, im letzteren von Fürsten- und Volkssouveränetät.— 
Es muß zugegeben werden, daß es — theoretisch betrachtet — zweck- 
mäßig sein würde, für die Charakterisierung des letzteren Verhältnisses die 
Bezeichnung „Souveränetät“ völlig aufzugeben und den Ausdruck „Souve- 
ränetät“ lediglich auf Gemeinwesen anzuwenden. Der praktische Sprach- 
ebrauch ist aber zurzeit noch ein anderer. (Gestebt auch Jellinek, 
Staatel. 453 zu.) Die Herrscher monarchischer Staaten werden in der po- 
litischen und diplomatischen Praxis noch ganz allgemein als Souveräne 
bezeichnet und ın denjenigen Staaten, in welchen das Volk als Träger der 
Staatsgewalt erscheint, spricht man auch heute noch von dem Grundsatz 
der Volkssouveränetät. Ein derartiger allgemeiner Sprachgebrauch 
kann auch in wissenschaftlichen Darstellungen des Stantsrechts nicht ignoriert 
werden. Vgl. Anschütz, Enzyklop. 22. In der Schrift über Gesetz und 
Verordnung 207 ff. gebraucht übrigens Jellinek selbst den Ausdruck Souve- 
ränetät auch von Personen. Ebenso unterscheidet Merkel, Enzykl. (2. Aufl. 
1909) 162, 172 die Souveränetät als Eigenschaft des Staates und als Eigen- 
schaft bestimmter Personen im Staate. Vgl. auch Haenel, St.R. 1 114 N. 1. 
8 Lingg, Empirische Untersuchungen 223, 235 identifiziert die Begriffe 
der Souveränetät und Herrschaft; ebenso Seydel, Ann.D.R. (1898) 324. Dies 
ist unrichtig. Allerdings kann Souveränetät nur da vorkommen, wo Herr- 
schaftsrechte existieren. Aber nicht jede Herrschaft ist eine souveräne. 
9 Vgl. Haenel, St.R. 1 118; Heıilborn, das völkerrechtliche Protektorat. 
(1891.) 47, 48. Rehm, Staatsl. 63 ff.; Jellinck, Staatsl. 474 und Anm. 5. 
10 Dies hebt mit Recht Jellinek, Staatenverbindungen 34, 54 hervor, 
dem sich Le Fur a. a, O. Etat Fedäral 443 anschließt. Vgl. auch Anschütz, 
Enzyklop. 3. Aber es ist nicht notwendig, dieses Moment in den Begrift 
der Souveränetät aufzunehmen. 
ıı Den Charakter der formellen Unbeschränktheit und materiellen Be- 
schränktheit des Staates heben richtig hervor H. Schulze, Einleitung ($ 51)
	        

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