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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • 1. Die Zentralbehörden. § 108.
  • 2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
  • 3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
  • 4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

406 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 109. 
Organisation: alle Organe, welche in denselben tätig werden, sind 
Organe der Gemeinde. Der Staat beschränkt sich den Gemeinden 
gegenüber auf die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen: nur aus- 
nahmsweise findet eine Leitung der Gemeinde durch Staatsorgane, 
wie z.B. bei kommissarischer Verwaltung, statt. [Es war früher 
vielfach üblicha die sachliche Zuständigkeit der Gemeinden in 
einen „eigenen“ (selbständigen, natürlichen) und einen „über- 
tragenen“* Wirkungskreis zu zerlegen. Diese Unterscheidung er- 
scheint zuerst in der Literatur und Gesetzgebung der französischen 
Revolutionszeitb und ist von da in die Gesetzgebung mancher 
deutscher Länder, namentlich aber Österreichse übergegangen. 
Der „eigene Wirkungskreis soll aus Angelegenheiten bestehen, 
auf deren Verwaltung die Gemeinde ein „eigenes“, d.h. nicht vom 
Staate herstammendes Recht hat, der „übertragene“ aus solchen, 
die der Gemeinde vom Staate zugewiesen sind. Der eigene Wirkungs- 
kreis zeigt die Gemeinde im Status eines reinen Fürsichseins, 
während sie im übertragenen Wirkungskreis ein Dasein für den 
Staat führt. — Die ganze Unterscheidung ist theoretisch wie 
raktisch unhaltbar. „Eigene Rechte“ im Sinne von außerstaat- 
ichen, für die Stantsgewalt unantastbaren Rechten, gibt es nicht. 
Versteht man aber unter einem „eigenen“ Recht nichts anderes als 
ein subjektives Recht, so ist auch der sogenannte übertragene 
Wirkungskreis der Gemeinde „eigen“, d.h. Gegenstand subjektiver 
Berechtigung. Und dieses Recht der Gemeinde auf ihren Wirkungs- 
kreis — ein subjektives öffentliches Rechtd — ist wiederum genau 
so „übertragen“ wie jedes andere subjektive öffentliche Recht, denn 
es beruht auf dem sein Dasein begründenden Willen des Staates, 
Es ist also sowohl der eine wie der andere Wirkungskreis gleicher- 
weise „übertragen“ und „eigen“; ein innerer rechtlicher Unter- 
schied zwischen den beiden besteht nicht. Die Unterscheidung 
ist aber auch praktisch nicht durchführbar, da es an einem aus- 
schlaggebenden Merkmal, nach dem sich die Zugehörigkeit einer 
Gemeindeaufgabe zu der einen oder anderen Sphäre bestimmen 
ließe, fehlte] Die Tätigkeit der Gemeinde äußert sich teils in 
» So insbesondere auch die Voraufl. S. 364. Ferner z. B. v. Seydel- 
Piloty, Bayer. Staatsr. 1 520 ff. 
b Dies ist zuerst von Loening, Deutsches VerwR 181 Anm. 1 erkannt 
worden. Vgl. sodann besonders Jellinek, System 275 ft., Staatslehre 644 ff., 
Schriften und Reden 2 334 ff. Ferner: Hatschek, Die Selbstverwaltung (1898) 
Af., 60fl., 69ff.; Preuss, Staat und Stadt (1909). — Das oben im Text ge- 
meinte Gesetz ist das vom 14. Dezember 1789; es erklärt, daß die Gemeinden 
zwei Arten von Aufgaben zu erfüllen haben: „Les unes propreg au pouvoir 
municipal; les autres propres & l’administration generale de I’Etat, et dele- 
guees par elle aux municipalites.“ 
c Österreichische Gemeindegenetze vom 17. März 1849 und vom 5. März 
1862; vgl. Jellinek, Schriften und Reden a.a.0. 335 ff, Lamp, Das Problem 
der städtischen Selbstverwaltung nach österr. und preuß. Recht (1905) 22 ft., 
41 ff., SAff., 126 fi. 
d Oben $ 11 S. 37 ff. 
e Ebenso urteilen Loening, Jellinek, Lamp an den in den vorstehen-
	        

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