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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Gründung des Deutschen Reiches.. $ 64. 197 
soll durch das Publikandum vom 26. Juli 1867 (oben S. 194) erfolgt sein, 
welches in einem Tenor die Bundesverfassung unter Rückdatierung ihrer 
Gesetzeskraft auf den 1. Juli und die Ergreifung der Präsidialgewalt seitens 
des Königs verkündete. Haenel nimmt demnach an, daß die ihrem Ent- 
stehungsgrunde nach auf einem völkerrechtlichen Vertrage beruhende Ver- 
fassung durch das Publikandum zu einem Bundesgesetze geworden und daß 
das Publikandum vom 26. Juli die eigentliche bundesgründende und ver- 
fassunggehende Tat sei (Vertragsmäßige Elemente 79, Staatsr. 1 32, 33). 
Diese Auffassung ist aber nicht zutreffend. Der Norddeutsche Bund bestand 
rechtlich vom 1. Juli 1867 an auf Grund des Bundesvertrages, und die 
vertragsmäßig vereinbarte Verfassung besaß von diesem Augenblicke auf 
Grund ihrer eigenen Festsetzungen die Kraft und Wirksamkeit eines Bundes- 
gesetzes. Damit der Bund tatsächlich in das Leben trat, war allerdings 
notwendig, daß die in der Verfassung desselben bestellten Organe die ihnen 
übertragenen Funktionen auch wirklich ausübten. Insbesondere war der 
König von Preußen als Bundespräsidium berufen, die Organisation des 
Bundes in Wirksamkeit zu setzen, da ohne sein Zutun weder Bundesrat 
noch Reichstag zusammentreten, noch auch der Bundeskanzler oder sonstige 
Bundesbeamte bestellt werden konnten. Dazu bedurfte es aber keiner be- 
sonderen Verkündigung über die Übernahme der Präsidialrechte, sondern es 
genügte die tatsächliche Ausübung derselben. Deshalb ist dem Publikandum 
vom 26. Juli 1867 eine irgendwie geartete rechtliche Wirksamkeit nicht bei- 
zumessen. Namentlich bieten Inhalt und Wortlaut desselben keinen Anhalt 
für die Auffassung, daß der Verfassung dadurch die Kraft eines Bundes- 
esetzes beigelegt sei. In bezug auf die Bundesverfassung verhält sich der 
önig von Preußen in dem Publikandum lediglich referierend. Es heißt 
daselbst: „Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes von Uns, 
Sr. Majestät dem Könige von Sachsen etc. mit dem zu diesem Zwecke be- 
rufenen Reichstage vereinbart worden, ist dieselbe in dem ganzen Umfange 
des norddeutschen Bundesgebietes, wie folgt, — — —, unter dem 25. Juni d. J. 
verkündet worden und hat am 1. Juli d. J. die Gesetzeskraft er- 
langt.“ Dann wird fortgefahren: „Indem Wir dies biermit zur öffentlichen 
Kenntnis bringen, übernehmen Wir die Uns durch die Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten für Uns 
und Unsere Nachfolger in der Krone Preußen.“ Der König konstatiert also 
lediglich die Tatsache, daß die Verfassung in Kraft getreten ist. Die 
Erklärung, daß er dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, kann un- 
möglich als eine Verkündigung der Verfassung im staatsrechtlichen Sinne 
angesehen werden, Dagegen enthält das Publikandum allerdings eine Er- 
klärung über die Übernahme der Präsidialrechte seitens der Krone Preußens. 
Aber auch diese Erklärung ist rechtlich bedeutungslos. Denn tatsächlich 
war die Übernahme der Präsidialrechte schon früher erfolgt. In Ausübung 
derselben hatte der König von Preußen bereits am 8. Juli einen Vertra 
nit den süddeutschen Staaten (den Zollvereinsvertrag, unten S. 204) durc 
Bevollmächtigte vereinbaren lassen und am 14. Juli den Bundeskanzler er- 
nannt. Gegen Haenel: Laband, Staater. 1 28, 80, Kl. A. 9; Zorn, Staater. 
1 37 ff.; Seydel, Kommentar 17fl.; Anschütz, Enzykl. 58. Die Ansicht 
Haenels wird (mit gewissen Modifikationen im einzelnen, auf die hier nicht 
eingegangen werden kann) geteilt u. a. von Le Fur, L’£tat federal 112 ff., 
581 ff. (deutsche Ausgabe von Posener 1 127 ff); Posener, Verfass. d. Deutschen 
Reichs (1903) 16; Pohl, Entstehung des belgischen Staates 50 („durch das 
Tätigwerden König Wilhelms als eines staatlichen Willensträgers über dem 
norddeutschen Volke trat der neue Staat als Macht in die Erscheinung“); 
Derselbe, Arch.Öff.R. 20 184. 
2. Die Theorie Bindings (Binding, Die Gründung des Nortl- 
deutschen Bundes, Leipzig 1839). ieser Schriftsteller behauptet, an- 
knüpfend an Gedanken, die vor ihm schon Thudichum, Verfassung des 
Norddeutschen Bundes 51 und einigermaßen ähnlich auch Westerkamp, 
BReichsverfassung 21, 28 ausgesprochen hatten, nach dem Augustbündnis 
habe der Reichstag die Stellung einer vereinbarenden Versammlung be-
	        

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